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   BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04   

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https://dejure.org/2005,6944
BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04 (https://dejure.org/2005,6944)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.2005 - 2 BvR 957/04 (https://dejure.org/2005,6944)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 (https://dejure.org/2005,6944)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten - Zum Recht auf den gesetzlichen Richter in Verfahren nach WDO 2002 sowie zum Beschleunigungsgebot bei selbst verursachter Verzögerung

  • Wolters Kluwer

    Recht auf den gesetzlichen Richter bezüglich des Richters, der den Hauptverhandlungstermin anberaumt; Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen vorheriger Befassung mit einem aus formalen Gründen unstatthaften Antrages des Beschwerdeführers; Willkürlichkeit der ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; WDO § 71 Abs. 1 Nr. 2 lit. c; ; WDO § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. c; ; WBO § 17; ; StPO § 23; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Ausschluss vom Richteramt wegen Vorbefassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 828
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04
    Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 ).

    Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 55, 349 ).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04
    Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 55, 349 ).
  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04
    Dabei werden Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat, in aller Regel nicht geeignet sein, die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer zu begründen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992, NJW 1992, S. 2472 ).
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04
    Zwar gilt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur für den erkennenden Richter, sondern auch für den Richter, der einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (vgl. BVerfGE 4, 412 ).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 WD 14.03

    Rückwirkung von Verfahrensregelungen; unangemessene Verfahrensverzögerung;

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04
    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 14.03 -,.
  • BGH, 08.07.1985 - 3 StR 69/85

    Peter-Jürgen Boock

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04
    Die Annahme, dass allein dieser Sachverhalt geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, ist dem Gesetz fremd (KK-Pfeiffer, § 23 StPO, Rn. 1, unter Verweis auf BGH NStZ 1986, S. 206).
  • BVerwG, 20.11.1973 - II WD 39.73

    Aberkennung des Ruhegehalts und Kürzung der Übergangsgebührnisse - Unterschlagung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04
    Zum einen handelt es sich - ähnlich wie bei § 23 StPO - um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer analogen Anwendung auf andere Verfahrensarten nicht zugänglich ist (BVerwGE 46, 196; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1980, ZBR 1982, S. 94; Dau, WDO, § 77 Rn. 25).
  • BVerwG, 12.12.1980 - 2 WD 64.78

    Mitwirkung eines Richters - Ehrenamtlicher Richter - Abhilfe einer Beschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04
    Zum einen handelt es sich - ähnlich wie bei § 23 StPO - um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer analogen Anwendung auf andere Verfahrensarten nicht zugänglich ist (BVerwGE 46, 196; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1980, ZBR 1982, S. 94; Dau, WDO, § 77 Rn. 25).
  • BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21

    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten

    Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht zwischen den in § 17 WBO erwähnten Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde einerseits und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung andererseits unterschieden und klargestellt, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerade kein "Beschwerdeverfahren" im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - juris Rn. 2).

    Denn § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer analogen Anwendung auf andere Verfahrensarten nicht zugänglich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192 Rn. 33; Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 77 Rn. 25).

    Die Annahme, dass allein dieser Sachverhalt geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, ist dem Gesetz fremd (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

    Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 -, NVwZ-RR 2005, S. 828 f.).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Selbst wenn es sich insoweit nicht um Ausnahmevorschriften im eigentlichen Sinne handelt, die eng ausgelegt werden müssen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.6.2005 - 2 BvR 957/04 - Juris RdNr 3; BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr. 2, RdNr 19), ist doch die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass volljährige Waisen ihren Lebensunterhalt selbst - ohne Rückgriff auf die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel - bestreiten müssen, wenn keiner der in § 48 Abs. 4 SGB VI enumerativ aufgezählten Sachverhalte vorliegt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

    Zu berücksichtigen ist überdies, dass § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine Ausnahmevorschrift ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10211 S. 15: "Ausländische Personen, die sich nach § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu - auf die Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 berufen [...].") und Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. Bundessozialgericht ?BSG?, Urteil vom 23. Oktober 1958, 8 RV 619/57; BSG, Urteil vom 24. November 2020, B 12 KR 34/19 R; Bundesverwaltungsgericht ?BVerwG?, Beschluss vom 18. März 1961, GrSen 4.60; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005, 2 WD 12/04; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2005, 2 BvR 957/04).
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