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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01   

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BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01 (https://dejure.org/2002,2134)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 (https://dejure.org/2002,2134)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 (https://dejure.org/2002,2134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 31, § 45 Abs. 1, Abs. 2; VwGO § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 86 Abs. 1
    Beamter - Dienstunfall - Unfallfürsorge - fristgerechte Meldung von Unfallfolgen.

  • Wolters Kluwer

    Beamter - Dienstunfall - Unfallfürsorge - Fristgerechte Meldung - Unfallfolge

  • Judicialis

    BeamtVG § 31; ; BeamtVG § 45 Abs. 1; ; BeamtVG § 45 Abs. 2; ; VwGO § 125 Abs. 1; ; VwGO § 101 Abs. 2; ; VwGO § 86 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1228 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84

    Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01
    Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. u.a. Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01
    Sie verletzt § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und bindet den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht (stRspr; vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 ; Beschluss vom 16. März 1999 - BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 VwGO Abs. 2 Nr. 7 S. 5 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2; Beschluss vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67).
  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2; Beschluss vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 22.99

    Meldefrist für Dienstunfall; Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf der

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01
    Dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, genügt nicht (vgl. Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.09.1995 - 2 B 46.95

    Unfallfürsorge bei Berufskrankheit eines Beamten im Falle einer

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01
    Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. u.a. Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.1999 - 9 B 73.99
    Auszug aus BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01
    Sie verletzt § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und bindet den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht (stRspr; vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 ; Beschluss vom 16. März 1999 - BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 VwGO Abs. 2 Nr. 7 S. 5 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17

    Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

    Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - 2 C 224.61 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3 S. 5, vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 , vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3, vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28; Beschlüsse vom 30. September 1970 - 6 B 66.69 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8 S. 14, vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 2 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8 f.).

    Wird ein Dienstunfall wegen eines bereits entstandenen Körperschadens anerkannt, so werden Leistungen der Unfallfürsorge wegen dieses Körperschadens - und ggf. wegen weiterer damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Körperschäden - grundsätzlich unbefristet gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

    Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG 1994 gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 9 f.; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 - 1 A 469/15 - juris Rn. 85 ff. m.w.N.; anders noch die ältere Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 ; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 - ThürVGRspr 2017, 135 Rn. 49).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende

    Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1).
  • VG Ansbach, 31.05.2011 - AN 1 K 11.00685

    Für eine Erkrankung, die später als 10 Jahre nach dem behaupteten Unfallereignis

    Dies gelte auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können (BVerwG vom 28.2.2002 - 2 C 5.01, DÖD 2002, 254).

    Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses (erstmals) gemeldet wird (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

    Die Frist des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG beginnt auch dann mit dem Ereignis, wenn der Beamte - wie vorliegend geltend gemacht - vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

    Durch die Regelung des 45 Abs. 2 BeamtVG sollen zehn Jahre nach dem Unfallereignis Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, a.a.O; vgl. auch Urteil vom 6.3.1986 - 2 C 37.84, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.), selbst wenn der Kausalzusammenhang im konkreten Einzelfall auch nach Ablauf der Frist noch nachgewiesen werden könnte.

    Im Hinblick auf die schadensbezogenen Leistungen der Unfallfürsorge ist es deshalb unerheblich, ob innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, gemeldet worden ist, wenn der geltend gemachte Körperschaden erst zehn Jahre nach dem Ereignis aufgetreten ist, das nach Auffassung des Beamten diesen Körperschaden verursacht haben soll (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, a.a.O.).

    Auch eine solche, nicht fristgerechte Meldung eines Körperschadens wird von den Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5/01, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.1.2009 - 3 ZB 08.776).

  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 3 ZB 14.1449

    Kein Anspruch auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich - Ablauf der

    Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen deshalb keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 9).

    Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 17).

    Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Ablauf der Zehnjahresfrist das Dienstunfallgeschehen erstmals als solches gemeldet wird, sondern auch dann, wenn ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18).

    Bei den erst mit Antrag vom 30. Juni 2010 geltend gemachten psychischen Beschwerden (depressive Episode) handelt es sich um eine eigenständige Diagnose und damit um ein eigenes Krankheitsbild, das von der Dienstunfallmeldung 1998 nicht umfasst war (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9).

    Es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um einen "bloßen Formalismus", auch bei erst später auftretenden psychischen Problemen eine Meldung weiterer Dienstunfallfolgen zu verlangen, durch die Auseinandersetzungen über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit einem Dienstunfall vermieden werden sollen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2017 - 1 A 469/15

    Meldepflicht von einzelnen Unfallfolgen eines anerkannten Dienstunfalls innerhalb

    Es verhalte sich ausschließlich zu der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG und nicht zu der Zehnjahresfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG, auf die sich das in dem Zulassungsbeschluss des Senats angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - beziehe.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 2 C 5.01 -, juris, Rn. 18, und auch Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 -, juris, Rn. 9 (Rn. 8 bezieht sich allein auf die Frist nach Abs. 1 Satz 1); ferner etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2013 - 2 A 10965/12 -, juris, Rn. 30 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 16. Juli 2008- 14 B 05.2548 -, juris, Rn. 8 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. August 2016- 1 A 150/15 -, juris, Rn. 36; VG Augsburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - Au 2 K 15.1646 -, juris, Rn. 58 f., und vom 27. November 2003- Au 2 K 02.341 -, juris, Rn. 14; VG Berlin, Urteile vom 17. November 2015 - 26 K 123.14 -, juris, Rn. 34 f., und vom 13. Oktober 2009- 28 A 333.05 -, juris, Rn. 23; VG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2012 - 6 K 146/12.KO -, juris, Rn. 17 ff.; VG Trier, Urteil vom 31. Juli 2012- 1 K 124/12.TR -, juris, Rn. 30 ff.; VG München, Urteile vom 5. Juni 2009 - M 21 K 07.4500 -, juris, Rn. 21, und vom 29. Dezember 2009- M 21 K 08.1617 -, juris, Rn. 38 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Mai 2017 - 3 K 1320/15 -, juris, Rn. 33, 43 ff.; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 45 Rn. 14; a. A. in der neueren Rechtsprechung wohl nur: Thür.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 2 C 5.01 - juris, Rn. 18, und Beschluss vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 -, juris, Rn. 4.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 2 C 5.01 -, juris, Rn. 9, 11 und 16, wo bei einem verkehrsunfallbedingten HWS-Schleudertrauma im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Zehnjahresfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bezüglich weiterer, erst später bemerkbar gewordener Unfallfolgen nicht allgemein auf dieses Trauma und etwaige Folgewirkungen, sondern auf die konkret geklagten körperlichen Leiden wie Bewegungseinschränkungen im Kopfbereich, Seh- und Hörbeschwerden und Beschwerden im Bereich des Kauapparates abgestellt wurde; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2013 - 2 A 10965/12 -, juris, Rn. 29 ff., zu einer "atypisch" aufgetretenen chronischen Borrelioseerkrankung lange Zeit nach einem als Dienstunfall anerkannten Insektenstich; zur Bedeutung qualitativer Veränderungen des Krankheitsbildes für die Meldefristen nach § 45 Abs. 2 BeamtVG etwa VG Berlin, Urteil vom 17. November 2015 - 26 K 123.14 - juris, Rn. 34; allgemein zu den Abgrenzungskriterien etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Mai 2017- 3 K 1320/15 -, juris, Rn. 45 ff., m. w. N.

  • VG Bayreuth, 28.01.2014 - B 5 K 11.825

    Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen

    Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2002 - 2 C 5/01 - würden Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, keinen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge begründen, wenn der Beamte sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden sei, dem Dienstherrn gemeldet habe.

    Der Kläger berücksichtige - wie bereits im Widerspruchsbescheid angemerkt - nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5/01), wonach die zehnjährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG nicht nur Sachverhalte erfasse, in denen innerhalb der Ausschlussfrist der Unfall überhaupt nicht gemeldet worden sei, sondern auch Sachverhalte, in denen nach Ablauf der Ausschlussfrist ein - weiterer - Körperschaden gemeldet werde, wobei es unbeachtlich sei, ob der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Dienstunfall nicht erkannt habe und auch nicht hätte erkennen können.

    Vielmehr sollen nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 18).

    Denn nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfrist einen weiteren Körperschaden anzeigt, so dass als Folge auch eine solche Meldung von der Ausschlussfrist erfasst wird (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O.; VG Berlin, U.v. 13.10.2009 a.a.O.).

    Dabei hat es auf den Fristbeginn keinen Einfluss, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O.; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 28).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2024 - 2 A 10925/23

    Leistungen der Unfallfürsorge

    Dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, genügte seinerzeit nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 -, juris Rn. 14; sowie vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, juris Rn. 10).

    Medius, Z.n. Achillessehnenruptur mit Defektheilung" beigefügt war, genügte auch den inhaltlichen Anforderungen an die Meldung einer erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG feststellbar gewordenen anspruchsbegründenden Dienstunfallfolge (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, juris Rn. 11; OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 2 A 10498/23.OVG -, n.v., BA S. 3 f.), wovon der Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 im Übrigen offensichtlich selbst noch ausgegangen ist (vgl. Seite 9 des Widerspruchsbescheids).

  • VG München, 18.12.2015 - M 12 K 15.947

    Anerkennung von Dienstunfallfolgen aus einem über vierzig Jahre zurückliegenden

    Die in § 45 BeamtVG festgelegten Ausschlussfristen sind nicht nur bei der erstmaligen Meldung des Unfallereignisses und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden zu wahren, sondern sie gelten auch für die Geltendmachung weiterer, durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - DÖD 2002, 254; BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris).

    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG auch nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002, 2 C 5/01, a.a.O.).

    Auf den an den Eintritt des Dienstunfalls anknüpfenden Fristbeginn ist es dabei ohne Einfluss, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschluss frist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 -DÖD 2002, 254).

    Entsprechende Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens sollen hierdurch vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38; U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 -DÖD 2002, 254; BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 9).

    Schließlich steht es der Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch nicht entgegen, dass der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - DÖD 2002, 254).

  • VG Ansbach, 14.01.2020 - AN 1 K 18.02496

    Keine Anerkennung einer Unfallfolge als Dienstunfall nach Ablauf der 10jährigen

    Die Frist gelte auch für später auftretende Körperschäden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01).

    Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen deshalb keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 9).

    Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 17).

    Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Ablauf der Zehnjahresfrist das Dienstunfallgeschehen erstmals als solches gemeldet wird, sondern auch dann, wenn ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18).

    Bei den erst mit Antrag vom 31. Juli 2018 geltend gemachten weiteren Beschwerden (Arthrose im linken oberen Sprunggelenk) handelt es sich um eine eigenständige Diagnose und damit um ein eigenes Krankheitsbild, das von der Dienstunfallmeldung 2002 bzw. dem Rückantwortschreiben nicht umfasst war (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.04.2017 - 2 LB 10/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall

    Dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, juris Rn. 17).

    Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche wegen eines feststehenden Körperschaden s aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 ZB 11.1420 -, juris Rn. 10).

    Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, LS, Rn 18, juris; m.w.N.).

  • VGH Bayern, 24.03.2017 - 3 C 16.859

    Ausschlussfrist und Beweislast für die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen

  • VGH Bayern, 05.05.2015 - 3 B 12.2148

    Justizwachtmeister (BesGr. A5); Minderung der Erwerbsfähigkeit; Unfallausgleich;

  • VGH Bayern, 21.11.2016 - 3 ZB 13.573

    Kein Anspruch auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 2 LB 16/14

    Beamtenrecht: Anerkennung einer psychischen Erkrankung als (weitere) Folge eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 2 A 10965/12

    Dienstunfall; Frist für die Meldung weiterer Unfallfolgen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2017 - 6 A 10944/17

    Ausbaubeitrag für mit einer Garage bebautes Grundstück

  • VG Bayreuth, 26.03.2019 - B 5 K 18.54

    Anerkennung der Folgen eines lange zurückliegenden Dienstunfalls

  • VGH Bayern, 19.02.2018 - 3 ZB 16.693

    Keine Anerkennung einer weiteren eigenständigen Dienstunfallfolge nach Ablauf der

  • VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 B 05.2548

    Dienstunfall; Meldefrist; Unfallfolgen; Unfallfolgen bemerkbar geworden;

  • VG Augsburg, 17.01.2013 - Au 2 K 12.116

    Landesbeamtenrecht; Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen; Meldung weiterer

  • VG Bayreuth, 15.10.2019 - B 5 K 18.736

    Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen und von Unfallruhegehalt

  • VG Düsseldorf, 06.05.2016 - 23 K 140/15

    Anerkennung von auf einer betrieblichen Grillfeier bei der Inbetriebnahme des

  • VG München, 04.02.2016 - M 12 K 15.4380

    Keine Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen nach Ablauf der Ausschlussfrist

  • VG Sigmaringen, 19.10.2010 - 5 K 1777/09

    Dienstunfall; Ausschlussfrist; Unfallfürsorge

  • VG Augsburg, 11.02.2016 - Au 2 K 15.1646

    Versäumung der Meldefrist für einen Dienstunfall

  • VG München, 05.06.2009 - M 21 K 07.4500

    Ausschluss von Unfallfürsorgeleistungen für mehr als zehn Jahre nach dem

  • VG München, 06.07.2015 - M 21 K 13.3309

    Kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen

  • VG München, 06.07.2015 - M 21 K 14.1065

    Bestandskräftiger Grundlagenbescheid, der eine fortbestehende psychische

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2007 - 4 N 47.05

    Beamtenbesoldung: Meldung einer Hepatitis-A-Infektion (Dienstunfall) nach dem

  • VGH Bayern, 29.04.2014 - 3 ZB 11.1420

    Dienstunfallfürsorge; Polizeibeamter; Schusswechsel; Meldung als Dienstunfall

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2007 - 4 B 5.05

    Ursächlicher Zusammenhang mit Dienstunfall

  • VG München, 06.07.2015 - Bayerisches Verwaltungsgericht MünchenM 21 K 14.1065

    Grundlagenbescheid, Bestandskraft, psychische Erkrankung, Dienstunfall,

  • VG Trier, 31.07.2012 - 1 K 124/12

    Fortwirkungen eines bereits gemeldeten Dienstunfallschadens

  • VGH Bayern, 19.12.2017 - 3 C 17.1650

    Keine Gewährung von Heilbehandlungskosten für verspätet gemeldete

  • BVerwG, 11.07.2014 - 2 B 37.14

    Zur Fristenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG

  • VG Würzburg, 21.12.2020 - W 1 K 20.1508

    Abgrenzung von eigenständigen zu im anerkannten Dienstunfall substantiell bereits

  • VG Neustadt, 17.06.2015 - 1 K 660/14

    Beamtenrecht-Anerkennung eines Leidens als Folge eines Dienstunfalls

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.06.2022 - 2 LB 19/20

    Unfallfürsorge; berufsbedingte Erkrankung eines beamteten Chemielehrers;

  • VG Bayreuth, 21.11.2017 - B 5 K 16.655

    Verspätete Meldung von Dienstunfallfolgen

  • VG Düsseldorf, 11.04.2016 - 23 K 5811/15
  • VG München, 29.12.2009 - M 21 K 08.1617

    Ausschluss von Unfallfürsorgeleistungen für mehr als zehn Jahre nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2017 - 3 A 1358/15

    Anerkennung eines erlittenen Unfalls als Dienstunfall eines Lehrers (hier: Sturz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2015 - 2 A 10037/15

    Frist für die Meldung einer Erkrankung als Berufskrankheit; Anforderungen an eine

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 3 B 14.2652

    Mittelbare Dienstunfallmeldung durch Beschreibung eines Unfallgeschehens

  • VGH Bayern, 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824

    Beamtenrecht; Dienstunfall eines Polizeibeamten; Hörschaden nach Übungsschießen;

  • VG Gelsenkirchen, 31.05.2017 - 3 K 1320/15

    Dienstunfall, Dienstunfallfolgen, Nachmeldung, Kausalität, psychisch, Meldefrist,

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15

    Gewährung von Unfallruhegehalt; Feststellung dienstunfallbedingter

  • VGH Bayern, 04.12.2009 - 3 ZB 09.657

    Anerkennung als Dienstunfall; Fahrradunfall in den Sommerferien bei

  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 3 B 22.539

    Kein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge wegen Versäumnis der Zehnjahresfrist

  • VGH Bayern, 23.10.2020 - 3 ZB 19.1835

    Voraussetzungen für Dienstunfallfürsorgeleistungen hinsichtlich weiterer

  • VGH Bayern, 03.12.2018 - 3 ZB 16.732

    Anforderungen an die Meldung eines Unfalls und zunächst nicht bemerkbarer

  • VG Berlin, 17.11.2015 - 26 K 123.14

    Anerkennung eines Dienstunfalls

  • VG Augsburg, 13.03.2014 - Au 2 K 11.1811

    Recht der Beamten nach Landesrecht

  • VG Kassel, 07.12.2016 - 1 K 554/16

    Meldefrist für nachträglich eingetretene Dienstunfallfolgen

  • VG Saarlouis, 20.11.2012 - 2 K 445/11

    Rücknahme der Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Dienstunfallfolgen wegen

  • VG Würzburg, 21.04.2015 - W 1 K 13.1007

    Dienstunfall; Berufskrankheit; PCB-Vergiftung; besondere Gefährdung; Art der

  • VG Augsburg, 20.10.2016 - Au 2 K 16.925

    Verspätete Meldung von Körperschäden als weitere Dienstunfallfolge

  • VG Düsseldorf, 08.06.2015 - 23 K 2446/14

    Lärmschwerhörigkeit; BKV Nr. 2301; Ausschlussfrist; Meldefrist; Martinhorn;

  • VG Berlin, 13.10.2009 - 28 A 333.05

    Anerkennung von Spätfolgen für Unfallfürsorgeleistungen

  • VG Köln, 08.03.2017 - 3 K 6506/15
  • VG Augsburg, 08.01.2015 - Au 2 K 13.1516

    Recht der Landesbeamten

  • VG Würzburg, 08.07.2014 - W 1 K 10.200

    Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen; Unfallausgleich; wesentliche Änderung;

  • VG Lüneburg, 15.03.2006 - 1 A 260/04

    Altersteilzeitzuschlag im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung.

  • VG Freiburg, 21.08.2023 - 6 K 1840/21

    Erstattung von Heilbehandlungskosten im Rahmen der Unfallfürsorge;

  • VG Ansbach, 02.03.2021 - AN 1 K 20.01763

    Verwirkung des Klagerechts nach zu später Geltendmachung eines Dienstunfalls

  • VG München, 23.08.2017 - M 21 K 15.4612

    Keine Anerkennung von Unfallfürsorge aus einem Dienstunfall

  • VG Ansbach, 15.07.2014 - AN 1 K 14.00375

    Verspätete Meldung von Dienstunfallfolgen

  • VG Ansbach, 24.04.2018 - AN 1 K 17.00431

    Aufgrund Fristveräumnis der Geltendmachung keine Anerkennung weiterer

  • VG München, 18.08.2017 - M 21 K 15.5873

    Keine Berücksichtigung eines hypothetischen Werdegangs in einer anderen Laufbahn

  • VG Bayreuth, 25.10.2016 - B 5 K 14.594

    Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge - Ausschlussfrist des Art. 47

  • VG Bayreuth, 25.10.2016 - B 5 K 15.85

    Gewährung von Unfallausgleich - Ausschlussfrist des Art. 47 BayBeamtVG

  • VG Saarlouis, 19.11.2013 - 2 K 226/12

    Dienstunfallfürsorge: Gewährung eines Unfallausgleichs; Erforderlichkeit der

  • VG Minden, 08.11.2012 - 4 K 1577/11

    Vorliegen eines Dienstunfalls eines Beamten nach § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in

  • VG München, 10.04.2012 - M 5 K 11.5821

    Dienstunfall; weitere Folge; Ausschlussfrist; zehn Jahre

  • VG Hamburg, 09.05.2006 - 10 K 3873/05

    Fristbeginn für die Meldung eines Dienstunfalls

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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.08.2002 - 2 C 5.01   

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https://dejure.org/2002,14907
BVerwG, 09.08.2002 - 2 C 5.01 (https://dejure.org/2002,14907)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2002 - 2 C 5.01 (https://dejure.org/2002,14907)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 2002 - 2 C 5.01 (https://dejure.org/2002,14907)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.11.2000 - 5 B 65.00

    Prozessrecht - Gegenvorstellung; Frist; Frist für Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2002 - 2 C 5.01
    Denn selbst wenn Gegenvorstellungen unter den bezeichneten Voraussetzungen gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben werden könnten, wären sie jedenfalls nur innerhalb der für eine Verfassungsbeschwerde vorgesehenen (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) Monatsfrist seit Zustellung des Urteils zulässig (vgl.Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 58 S. 16 m.w.N.).

    Das gilt - ebenso wie bei der Verfassungsbeschwerde - auch dann, wenn über diese Frist nicht belehrt worden ist (vgl. Beschluss vom 20. November 2000, a.a.O. S. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2002 - 2 C 5.01
    Die vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschiedene Frage, ob bei offenkundiger Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise etwas anderes gilt (vgl. BVerfGE 73, 322 [BVerfG 08.07.1986 - 2 BvR 152/83]), bedarf auch hier keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 08.03.1995 - 11 C 25.93

    Urteil - Gegenvorstellung - Unstatthaftigkeit - Offenkundige Gesetzesverletzung

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2002 - 2 C 5.01
    Gegenvorstellungen gegen Urteile sind unstatthaft (vgl. § 173 VwGO, § 318 ZPO; vgl.Beschluss vom 8. März 1995 - BVerwG 11 C 25.93 - Buchholz 303 § 318 ZPO Nr. 3; BSG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 4 RA 12/91 - MDR 1992, 386).
  • BSG, 29.05.1991 - 4 RA 12/91

    Entscheidung über eine Gegenvorstellung gegen ein End- oder Zwischenurteil

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2002 - 2 C 5.01
    Gegenvorstellungen gegen Urteile sind unstatthaft (vgl. § 173 VwGO, § 318 ZPO; vgl.Beschluss vom 8. März 1995 - BVerwG 11 C 25.93 - Buchholz 303 § 318 ZPO Nr. 3; BSG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 4 RA 12/91 - MDR 1992, 386).
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   BVerwG, 18.02.2002 - 2 C 5.01   

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BVerwG, 18.02.2002 - 2 C 5.01 (https://dejure.org/2002,29326)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.2002 - 2 C 5.01 (https://dejure.org/2002,29326)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 2002 - 2 C 5.01 (https://dejure.org/2002,29326)
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.07.2001 - 2 VR 2.01, 2 C 5.01   

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https://dejure.org/2001,55417
BVerwG, 24.07.2001 - 2 VR 2.01, 2 C 5.01 (https://dejure.org/2001,55417)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.2001 - 2 VR 2.01, 2 C 5.01 (https://dejure.org/2001,55417)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 2001 - 2 VR 2.01, 2 C 5.01 (https://dejure.org/2001,55417)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz

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