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   VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11   

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VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11 (https://dejure.org/2011,4784)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.02.2011 - 2 S 102/11 (https://dejure.org/2011,4784)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Februar 2011 - 2 S 102/11 (https://dejure.org/2011,4784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter; anteilige Anrechnung der im Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die im Gerichtsverfahren entstandene Verfahrensgebühr; Berufungsmöglichkeit des Prozessgegners auf die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der erstattungsfähigen Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter; Anteilige Anrechnung einer für ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens i.R.e. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der erstattungsfähigen Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter; Anteilige Anrechnung einer für ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens i.R.e. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2153
  • NVwZ-RR 2011, 384
  • NVwZ-RR 2011, 384 NJW 2011, 2153 (Leitsatz) NJW-Spezial 2011, 477 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe) DÖV 2011, 455
  • DÖV 2011, 455
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 45/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    Ob diese Regelung hier überhaupt anwendbar ist, obwohl es nach § 60 Abs. 1 RVG im Falle einer Gesetzesänderung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags, die hier vorher erfolgt ist, ankommt (so bejahend: BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 45/10 - juris; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 16.8.2010 - 19 C 10.1667 - juris), kann daher dahinstehen.

    Wenn sowohl die Verfahrens- als auch die Geschäftsgebühr im selben Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, greift die Ausnahmevorschrift des § 15a Abs. 2 RVG auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 7.12.2010, a.a.O. und vom 29.9.2009 - X ZB 1/09 - NJW 2010, 76) unstreitig ein, sodass sich auch der unterlegene Prozessgegner auf die Anrechnung berufen kann.

  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 19 C 10.1667

    Anrechnung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    Diese Rechtsprechung hält der Senat für überzeugend und schließt sich ihr an (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 16.8.2010 - 19 C 10.1667 - juris).

    Ob diese Regelung hier überhaupt anwendbar ist, obwohl es nach § 60 Abs. 1 RVG im Falle einer Gesetzesänderung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags, die hier vorher erfolgt ist, ankommt (so bejahend: BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 45/10 - juris; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 16.8.2010 - 19 C 10.1667 - juris), kann daher dahinstehen.

  • BVerwG, 22.07.2009 - 9 KSt 4.08

    Kosten; Kostenfestsetzungsverfahren; Anrechnung; Geschäftsgebühr;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 22.7.2009 - 9 KSt 4.08 -, Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 3).

    Diese früher höchst umstrittene Frage hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Beschluss vom 22.7.2009 - 9 KSt 4.08 - Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 3).

  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    Als notwendig sind daher regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts oder - wie hier - sonstigen Bevollmächtigten anzusehen (FG Köln, Beschluss vom 30.7.2009 - 10 Ko 1450/09 - EFG 2009, 1857; Kopp/Schenke, VwGO,16. Aufl., § 162 Rn. 12).

    Selbst wenn der (formal) neue Bevollmächtigte gegenüber der Klägerin einen Gebührenanspruch in Höhe einer vollen Verfahrensgebühr haben sollte, wäre daher jedenfalls der Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten dahingehend beschränkt, dass die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen, denn es ist nicht vertretbar, die Gegenseite bei einem nicht notwendigen Wechsel des Bevollmächtigten mit den dadurch bedingten Kosten zu belasten (FG Köln, Beschluss vom 30.7.2009 - 10 Ko 1450/09 - EFG 2009, 1857).

  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    Wenn sowohl die Verfahrens- als auch die Geschäftsgebühr im selben Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, greift die Ausnahmevorschrift des § 15a Abs. 2 RVG auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 7.12.2010, a.a.O. und vom 29.9.2009 - X ZB 1/09 - NJW 2010, 76) unstreitig ein, sodass sich auch der unterlegene Prozessgegner auf die Anrechnung berufen kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2008 - 11 S 2474/07

    Auswirkung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    Der Einwand der Gegenansicht, die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren führe zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des unterlegenen Prozessgegners (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2008 - 11 S 2474/07 - NJW 2008, 2360), kann jedenfalls für die vorliegende Konstellation schon von ihrem tatsächlichen Ausgangspunkt her nicht zu überzeugen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2008 - 6 E 10833/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf Verfahrensgebühr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb es gerechtfertigt sein sollte, den Erstattungspflichtigen mit höheren Kosten zu belasten als sie der Erstattungsberechtigte selbst im Innenverhältnis aufbringen muss (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 2.10.2008 - 6 E 10833/08.OVG - BeckRS 2008, 41318; VG Freiburg, Beschluss vom 21.3.2007 - 2 K 1377/06 - juris).
  • VG Freiburg, 21.03.2007 - 2 K 1377/06

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn ein Vorverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb es gerechtfertigt sein sollte, den Erstattungspflichtigen mit höheren Kosten zu belasten als sie der Erstattungsberechtigte selbst im Innenverhältnis aufbringen muss (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 2.10.2008 - 6 E 10833/08.OVG - BeckRS 2008, 41318; VG Freiburg, Beschluss vom 21.3.2007 - 2 K 1377/06 - juris).
  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    Eine rein formale Betrachtungsweise würde hier indes zu kurz greifen (ähnl. für den "Anwaltswechsel" innerhalb einer Sozietät: BGH, Urteil vom 6.7.1971 - VI ZR 94/69 - BGHZ 56, 355; Giebel im MK zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 71).
  • OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11
    9 Allerdings wird für den Zivilprozess wohl überwiegend vertreten, dass bei Klageerhebung durch einen anderen Bevollmächtigten als den, der einen Beteiligten bereits außergerichtlich vertreten hatte, die Einschränkungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anwendbar seien (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20.8.2008 - 14 W 524/08 - FamRZ 2009, 1244; OLG München, Beschluss vom 25.11.2008 - 11 W 2558/08 - NJW 2009, 1220).
  • OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08

    Beschwerde gegen Kostenerinnerungsentscheidung; Senatsbesetzung; anwaltliche

  • OLG Hamburg, 22.11.2006 - 8 W 202/06

    Prozesskosten: Erstattung der Mehrkosten bei Anwaltswechsel in der Hauptsache

  • FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 3486/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr des

  • FG Hessen, 26.02.2010 - 11 Ko 103/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die gerichtliche

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Diese Vorschrift findet über die Verweisungsnorm des § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 , BeckRS 2011, 48263 = NJW 2011, 2153 [Ls.], Rz. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26. Juli 2011 - 1 K 118/08 , BeckRS 2011, 52890, Rz. 9 bei juris; VG München, Beschluss v. 17. Oktober 2016 - M 7 M 16.3397 , BeckRS 2016, 54307, Rz. 13 bei juris; Kunze in BeckOK VwGO, 51. Ed. [Stand: 01.10.2019], VwGO § 162 Rz. 68a; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, VwGO § 162 Rz. 53 m.w.N.) und mithin ebenso im Kartellverwaltungsprozess (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 21. Juni 1979 - Kart 8/78 , WuW/E OLG 2139 [Os. bei juris]; Immenga/Mestmäcker- Stockmann , GWB § 78 Rz. 4; FK- Bracher , GWB § 78 Rz. 30) Anwendung.
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    b) Danach kann dahinstehen, ob anderenfalls auch bei Wechsel zwischen Vor- und Klageverfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV - u. U. fiktiv - in Verbindung mit dem zusätzliche Anwaltskosten vermeidenden Sparsamkeitsgebot aus § 139, § 155 Satz 1 FGO - bzw. §§ 162, 173 VwGO - i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzurechnen wäre; sei es bei Wechsel ohne Grund oder Notwendigkeit oder in Schädigungsabsicht (vgl. Beschlüsse AG Nürtingen vom 24.02.2010 42 C 1524/09, Juris Rz. 9 ff.; OLG Koblenz vom 20.08.2008 14 W 524/08, MDR 2009, 382, Juris Rz. 4; Bischof in Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 6. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 108) oder sei es speziell im Verwaltungs- oder Finanzprozess wegen des engen Zusammenhangs beider Verfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 2 S 102/11, Juris Rz. 9 Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15a Rz. 71).

    d) Davon abgesehen ergibt sich ein die Anrechnung nach Vorbem 3 Abs. 4 RVG-VV ausschließender Mandatswechsel nicht schon aus formaler Betrachtungsweise, sondern kann im gebührenrechtlichen Sinne von einem Wechsel nicht die Rede sein, wenn verschiedene Anwälte einer Sozietät tätig werden oder wenn wie hier jeweils dieselbe Person auftritt (oben A I 2), sei es als Vertreter der einen oder anderen mandatierten Gesellschaft oder sei es als selbst mandatierter Prozessbevollmächtigter (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 2 S 102/11, Juris Rz. 6; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 262 ff.).

  • VG Trier, 14.01.2015 - 5 L 1635/14

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Anwaltswechsel

    Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 60; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45, 53, m.w.N.

    Die hier in Rede stehenden Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind daher nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45 m.w.N.

    Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (a.) oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste (b.), zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris; i.Erg.

  • VG Düsseldorf, 23.10.2014 - 17 L 1610/14

    Einunddieselbe Angelegenheit der Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80

    Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 60; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45, 53, m.w.N.

    Die hier in Rede stehenden Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind daher nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45 m.w.N.

    Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (a.) oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste (b.), zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris; i.Erg.

  • VG München, 17.10.2016 - M 7 M 16.3397

    Kosten eines zweiten Rechtsbeistands

    Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands als notwendig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris Rn. 11 f.; VGH BW, B. v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 - juris Rn. 8).

    Die Kosten mehrerer Bevollmächtigter sind gem. § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen oder als in der Person des Bevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste, also zwingende Gründe für einen Wechsel vorliegen (vgl. VGH BW, B. v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 - juris Rn. 8 ff.).

    Grundsätzlich gehören, wie bereits ausgeführt, nur die Kosten eines Rechtsbeistands zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris Rn. 11; VGH BW, B. v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 - juris Rn. 8).

  • VG Würzburg, 13.09.2017 - W 4 M 17.33246

    Kostenerstatttung für zwei in derselben Angelegenheit tätige Rechtsanwälte

    Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 60; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45, 53, m.w.N).

    Die hier in Rede stehenden Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind daher nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war (vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45 m.w.N).

    Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste (zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris; i.Erg. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 53, m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21).

  • VG Karlsruhe, 09.04.2018 - A 6 K 2182/18

    Rechtsanwalt; Abänderungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz; Gebühren in

    Die auf das Verhältnis zwischen einem in beiden Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt zu seinem Mandanten beschränkte gebührenrechtliche Zusammenfassung der Verfahren führt auch nicht über § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (zur Anwendbarkeit im Verwaltungsgerichtsprozess vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 2 S 102/11 -, JURIS) zu einer Beschränkung des gegen die Antragsgegnerin gerichteten Erstattungsanspruchs (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2014 - 7 L 1224/14.A -, auch zu Auswirkungen der Gegenansicht auf das Prozesskostenrecht; a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 2 MC 310/13 -, n.v., zit. nach VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, JURIS; VG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2017 - W 4 M 17.33236 - VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 - VG Trier, Beschl. v. 14.01.2015 - 5 L 1635/14.TR - VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - VG Potsdam, Beschl. v. 03.09.2014 - 11 KE 27/14 - VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.08.2014 - 3a L 434/14.A -, jew. JURIS).

    Anders als in jenen Verfahren - oder im Widerspruchs- und anschließenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 2 S 102/11 - JURIS) - werden die Kosten des Ausgangsverfahrens nicht von der Kostenentscheidung des Abänderungsverfahrens erfasst, so dass auch eine kostenmäßige Verflechtung nicht gegeben ist.

  • VG Düsseldorf, 03.09.2019 - 15 L 1184/19
    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2011, 2 S 102/11, juris Rdnr. 8; VG Würzburg, Beschluss vom 13. September 2017, W 4 M 17.33246, juris Rdnr. 8 f. m. w. Nw.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2011, 2 S 102/11, juris Rdnr. 10;im Ergebnis ebenso etwa: VG Göttingen, Beschluss vom 20. März 2015, 2 B 220/14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 2014, 3a L 434/14.A, juris;.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 3 K 45.14

    Kostenfestsetzung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Anrechnung; Altfall

    Der Senat teilt daher die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - im Anschluss an die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - mittlerweile einhellig vertretene Auffassung, dass § 15a RVG für die Kostenfestsetzung keine Anwendung findet, wenn der Auftrag - wie hier - vor dem 5. August 2009 erteilt wurde (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, Rn. 13 ff; vom 27. Juli 2010 - 7 C 10.1428 - juris, Rn. 9 ff.; vom 16. August 2010 - 19 C 10.1667 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 14. November 2011 - 2 C 10.2444 -, juris, Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 S 367/09 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG NW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 12 E 1740/09 -, juris, Rn. 5 ff.; vom 10. Juni 2010 - 18 E 1722/09 -, juris, Rn. 2 ff.; vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris, Rn. 7 ff., 11 ff.; NdsOVG, Beschlüsse vom 17. November 2009 - 10 OA 166/09 -, juris, Rn. 10 ff., 12; vom 19. November 2009 - 5 OA 241/09 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 19. Oktober 2010 - 13 OA 130/10 -, juris, Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 31. August 2011 - 3 E 74/10 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2011 - 35 KE 30.11 -, juris, Rn. 3 ff.; s.a. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris, Rn. 11).
  • VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14

    Dieselbe Angelegenheit; Anwaltskosten; Anwaltswechsel; Kostenfestsetzung

    Daran, dass § 91 Abs. 2 ZPO im Verwaltungsprozess gemäß § 173 VwGO entsprechend Anwendung findet, hat das Gericht keinen Zweifel; dies folgt schon aus dem Grundsatz der Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 -2 S 102/11-, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2012 - 2 S 3399/11

    Rechtsanwaltsvergütung; Begriff derselben Angelegenheit

  • VG Potsdam, 03.09.2014 - 11 KE 27/14

    Rechtsanwaltsvergütung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; Anwaltswechsel

  • OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12

    Festsetzung zu erstattender Vorverfahrenskosten, Anrechnung auf die Gebühr des

  • VG Bayreuth, 01.07.2013 - B 1 M 11.626

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

  • VG Berlin, 02.10.2019 - 14 KE 29.19
  • VG Würzburg, 08.05.2020 - W 7 M 19.30083

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss - Keine Erstattung von durch

  • VG Bayreuth, 28.06.2013 - B 1 M 12.230

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

  • OVG Sachsen, 09.02.2012 - 5 E 96/10

    Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerung, formelle Beschwer,

  • VG München, 02.01.2012 - M 5 M 10.3266

    Erinnerung; Erledigungsgebühr; Anrechnung; Verfahrensgebühr; Geschäftsgebühr;

  • VG Würzburg, 07.05.2020 - W 7 M 19.30082

    Zur Erstattungsfähigkeit von durch einen Anwaltswechsel entstandenen Kosten

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