Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.05.2001

Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01 (1)   

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https://dejure.org/2001,4383
BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01 (1) (https://dejure.org/2001,4383)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2001 - 2 StR 130/01 (1) (https://dejure.org/2001,4383)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 2 StR 130/01 (1) (https://dejure.org/2001,4383)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 51 Abs. 4 S. 1 StGB; § 267 StPO
    Anrechnung einer in England verbüßten Haftstrafe; Umfang der Darstellung von Zeugenaussagen in den Urteilsgründen

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklage; Gesetzesverletzung

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 313/00).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 313/00

    Unzulässige Revision der Nebenklage

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 313/00).
  • BGH, 07.05.2004 - 2 StR 458/03

    Einheitlichkeit der Revision (mehrere Verteidiger); Wiedereinsetzung in den

    Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung im Vereinigten Königreich - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 5 - StR 33/97 = NStZ 97, 327; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und vom 26. September 2001 - 2 StR 368/01) hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

    Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01).

  • BGH, 09.08.2002 - 2 StR 256/02

    Begründung der Revision des Nebenklägers; Verwerfung der Revision als unzulässig

    Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersichtlich (s. nur BGH, Beschl. v. 09. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und Beschl. v. 12. September 2001 - 2 StR 323/01)".
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   BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01   

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https://dejure.org/2001,26411
BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01 (https://dejure.org/2001,26411)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2001 - 2 StR 130/01 (https://dejure.org/2001,26411)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 2 StR 130/01 (https://dejure.org/2001,26411)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 106/98

    Einstellung eines Verfahrens wegen des Versäumens der Berücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zu allem u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5 StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98 und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Eine Erstattung der der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet jedoch nicht statt, da deren Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 26.05.2000 - 3 StR 165/00

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Anforderungen an die Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zu allem u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5 StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98 und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97

    Berücksichtigung und Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auf eine

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
  • BGH, 29.08.2000 - 5 StR 364/00

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Bezüglich der Höhe einbezogener Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zu allem u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5 StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98 und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1998 - 4 StR 252/98

    Wiedergabe nur des Ergebnisses der Hauptverhandlung durch die schriftlichen

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zu allem u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5 StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98 und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2000 - 3 StR 287/00

    Darstellung von Zeugenvernehmungen in der Urteilsbegründung; Verwerfung der

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zu allem u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5 StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98 und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.N.).
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