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BGH, 16.08.2000 - 2 StR 249/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 213 StGB
Minder schwerer Fall des Totschlags - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Totschlag - Minder schwerer Fall - Strafzumessung - Strafmilderungsgrund - Strafrahmen - Straferschwerungsgrund - Provokation - Auslieferungshaft
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 213; ; StGB § 212 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 213
Gesamtwürdigung bei der Prüfung des minder schweren Falles - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2003, 72
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 14.05.2019 - 3 StR 503/18
Sachlich-rechtlich fehlerhafter Strafausspruch (minder schwerer Fall des …
Die Nichtberücksichtigung dieses zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunktes ist umso gewichtiger, als das Landgericht auch im Übrigen bei seiner Abwägung allein strafmildernde Gesichtspunkte, hingegen keine strafschärfenden Umstände angeführt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, BGHR StGB § 213 Alternative 2 Verneinung 2; vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139). - BGH, 14.11.2007 - 2 StR 417/07
Tötungsvorsatz; Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot)
Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich im Übrigen aus den Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde das Landgericht in dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). - BGH, 16.06.2020 - 2 StR 184/20
Grundsätze der Strafzumessung (Begründung des Strafausspruchs)
Werden - wie hier - Strafmilderungsgründe von Gewicht benannt, ist es ohne nähere Erläuterung für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landgericht eine Strafe in der Mitte des von einem bis zu zehn Jahre reichenden Strafrahmens für angemessen erachtet, obwohl es meint, keine Straferschwerungsgründe feststellen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). - BGH, 15.01.2003 - 2 StR 463/02
Ungenügende Begründung der Strafzumessung
Unter Abwägung der für den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend, weshalb auf sie erkannt wurde." Diese Zumessungserwägungen tragen die im oberen Bereich des Strafrahmens liegende Strafe nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00).