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   OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15   

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https://dejure.org/2016,68371
OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15 (https://dejure.org/2016,68371)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2016 - 2 U 1322/15 (https://dejure.org/2016,68371)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 2 U 1322/15 (https://dejure.org/2016,68371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 249 Abs. 1, § 252, § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2
    Geltendmachung entgangener Einspeisevergütung für Photovoltaikanlage nach verzögerter Fertigstellung des Gebäudes als Anspruch aus Drittschadensliquidation

  • RA Kotz

    Photovoltaikanlage - Verzugsschadensersatz bei entgangener Einspeisevergütung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftragnehmer in Verzug: Entgangene Einspeisevergütung ist zu ersetzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftragnehmer verzögert Fertigstellung und muss entgangene Einspeisevergütung ersetzen! (IBR 2017, 611)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.01.2016 - VII ZR 271/14

    Architektenhaftung für Mängel eines Industriehallenfußbodens:

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15
    Der Schädiger soll also keinen Vorteil daraus ziehen, wenn ein Schaden, der eigentlich bei seinem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH NJW 1996, 2734; NJW 2016, 1089; MüKo BGB/Oetker, § 249 Rn. 289).

    Aus diesem Grund ist vorliegend eine Schadenshäufung, welche die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation hindern würde, um das Haftungsrisiko für den Schädiger nicht unüberschaubar werden zu lassen (vgl. BGH NJW 2016, 1089), nicht gegeben.

    Demnach erweiterte sich für die Beklagte durch die Einschaltung der Firma H. nicht das Haftungsrisiko, vielmehr erfolgte nur eine Verschiebung des Schadens auf einen Dritten infolge einer vertraglichen Sonderbeziehung; die Gefahr eines unüberschaubaren Haftungsrisikos ist insofern vorliegend gerade nicht gegeben (vgl. BGH, NJW 2016, 1089; BGH NJW 1996, 2734).

    Die von der Rechtsprechung geforderte "Zufälligkeit" der Schadensverlagerung wird nicht, wie die Beklagte meint, dadurch gehindert, dass hier seitens der Klägerin bewusst und im Vorfeld die Einschaltung der Firma H. erfolgte, wie die vergleichbare Fallkonstellation in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2016 (NJW 2016, 1089) belegt.

    Insoweit handelt es sich aber um einen vom Schädiger zu beweisenden Ausnahmefall; dass die Ersatzleistung an den geschädigten Dritten weitergeleitet wird, ist Sache des Gläubigers, welche grundsätzlich den Schädiger nichts angeht (vgl. BGH NJW 2016, 1089; NJW 1998, 1864; WM 1987, 581).

  • BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95

    Rüge von Fehlern der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revision; Haftung

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15
    Der Schädiger soll also keinen Vorteil daraus ziehen, wenn ein Schaden, der eigentlich bei seinem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH NJW 1996, 2734; NJW 2016, 1089; MüKo BGB/Oetker, § 249 Rn. 289).

    Dabei muss der bei dem Dritten entstehende Schaden grundsätzlich seiner Natur nach auch bei dem Gläubiger, also dem Vertragspartner des Schädigers, entstehen können, in dem Sinne, dass auch diesem das verletzte Rechtsgut zustehen kann (vgl. BGH WM 2009, 1128; NJW 1996, 2734).

    Demnach erweiterte sich für die Beklagte durch die Einschaltung der Firma H. nicht das Haftungsrisiko, vielmehr erfolgte nur eine Verschiebung des Schadens auf einen Dritten infolge einer vertraglichen Sonderbeziehung; die Gefahr eines unüberschaubaren Haftungsrisikos ist insofern vorliegend gerade nicht gegeben (vgl. BGH, NJW 2016, 1089; BGH NJW 1996, 2734).

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15
    Dabei muss der bei dem Dritten entstehende Schaden grundsätzlich seiner Natur nach auch bei dem Gläubiger, also dem Vertragspartner des Schädigers, entstehen können, in dem Sinne, dass auch diesem das verletzte Rechtsgut zustehen kann (vgl. BGH WM 2009, 1128; NJW 1996, 2734).

    Die Drittschadensliquidation ist nach der Rechtsprechung in verschiedenen Fallgruppen anerkannt, wobei diese - bei vergleichbarer Interessenlage - als nicht abschließend anzusehen sind (vgl. BGH WM 2009, 1128, MüKo-Oetker, § 249 BGB Rn. 290).

  • OLG Bamberg, 17.04.2013 - 3 U 127/12

    Schadensersatz wegen Beratungsfehlers: Wie ist die Schadenshöhe darzulegen?

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15
    H. berechnet, Rechnung getragen, so dass der Ersatz entgangenen Gewinns hier auch für die Zukunft gefordert werden kann (ebenso BGHZ 115, 307; OLG Bamberg IBR 2016, 208).
  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15
    Diese wurden vom Landgericht zu Unrecht gemäß § 288 Abs. 2 BGB zugesprochen, da es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift, also um eine Forderung, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist (vgl. BGH NJW 2010, 1872), handelt, sondern um eine Schadensersatzforderung, für die sich der gesetzliche Zinssatz aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt.
  • BGH, 08.12.1986 - II ZR 2/86

    Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte - Rechtsstellung

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15
    Insoweit handelt es sich aber um einen vom Schädiger zu beweisenden Ausnahmefall; dass die Ersatzleistung an den geschädigten Dritten weitergeleitet wird, ist Sache des Gläubigers, welche grundsätzlich den Schädiger nichts angeht (vgl. BGH NJW 2016, 1089; NJW 1998, 1864; WM 1987, 581).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 308/89

    Beginn der Verzinsungspflicht für Anspruch auf Ersatz künftigen Gewinns

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15
    H. berechnet, Rechnung getragen, so dass der Ersatz entgangenen Gewinns hier auch für die Zukunft gefordert werden kann (ebenso BGHZ 115, 307; OLG Bamberg IBR 2016, 208).
  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 41/97

    Geltendmachung von Ansprüchen des nicht am Vertrag beteiligten Geschädigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15
    Insoweit handelt es sich aber um einen vom Schädiger zu beweisenden Ausnahmefall; dass die Ersatzleistung an den geschädigten Dritten weitergeleitet wird, ist Sache des Gläubigers, welche grundsätzlich den Schädiger nichts angeht (vgl. BGH NJW 2016, 1089; NJW 1998, 1864; WM 1987, 581).
  • BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95

    Schadensersatzpflicht des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15
    Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass ein eigenständiger Berufungsangriff gegen den Zinsanspruch nach dem Gebot des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erforderlich ist, wenn der Zinsanspruch abgewiesen wurde, so dass der Kläger bei seiner Berufung gehalten ist, insofern eine gesonderte Begründung zu führen (vgl. BGH NJW 1997, 314, Zöller-Heßler in ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 38; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 520 Rn. 39).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 5 U 135/16

    Ersatz von Mietausfallschaden im Rahmen der Sanierung eines Schwimmbades

    Der dem Dritten entstehende Schaden muss seiner Natur nach grundsätzlich auch beim Gläubiger, also beim Vertragspartner des Schädigers, entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2009 - III ZR 277, 08, juris, Rn. 45; OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2016 - 2 U 1322/15, juris, Rn. 19).
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