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   OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19   

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https://dejure.org/2020,10815
OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19 (https://dejure.org/2020,10815)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.01.2020 - 20 W 145/19 (https://dejure.org/2020,10815)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 20 W 145/19 (https://dejure.org/2020,10815)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 20 GBO, § 709 BGB, § 714 BGB
    Zur Frage, inwieweit die von einem Gesellschafter erteilte Generalvollmacht im Grundbuchverfahren auch zum Handeln für die GbR berechtigt

  • notar-drkotz.de

    Wohnungsgrundbuchsache - Vollmachtserteilung durch BGB-Gesellschafter an Nichtgesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2020, 110
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 266/10

    Vertretung einer GbR im Grundbuchverfahren: Handeln aufgrund Vollmachten aller

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19
    Aus einer derartigen Generalvollmacht kann die Berechtigung des Bevollmächtigten hergeleitet werden, den Vollmachtgeber auch in Angelegenheiten zu vertreten, die dessen Handeln als Gesellschafter betreffen; die Vollmacht muss nicht die ausdrückliche Ermächtigung enthalten, ihn als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu vertreten (im Anschluss an BGH DNotZ 2011, 361).

    Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die ihnen zustehende Vertretungsmacht durch rechtsgeschäftliche Vollmacht auf Dritte übertragen können (BGH DNotZ 2011, 361; vgl. auch Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 263/10, und vom 17.11.2011, V ZB 114/11, je zitiert nach juris).

    Das Grundbuchamt will dies offenkundig auch im Grundsatz nicht in Zweifel ziehen, wie sich daraus ergibt, dass es lediglich eine der beiden Vollmachten beanstandet hat und auch lediglich die Genehmigung durch einen Gesellschafter, nämlich Vorname1 D, und nicht eine solche der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für erforderlich erachtet.Ob eine von dem Bevollmächtigten vorgelegte Vollmacht auch für eine Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausreicht, ist dann im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH DNotZ 2011, 361; KG RPfleger 2017, 331, zitiert nach juris).

    Grundsätzlich begegnet auch die Erteilung umfassender Vollmachten durch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtgesellschafter keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsbefugnis behalten; die Bevollmächtigung für die Gesellschaft kann somit auch in einer von den Gesellschaftern einem Dritten erteilten Generalvollmacht enthalten sein (BGH DNotZ 2011, 361; vgl. auch die Beschlüsse vom 12.05.2011 und vom 17.11.2011, a.a.O.; OLG Zweibrücken MittBayNot 2017, 575, zitiert nach juris).

    Die nachfolgende Aufzählung ("insbesondere") stellt hierbei keine Einschränkung, sondern lediglich eine beispielhafte Beschreibung des Inhalts der Vollmacht dar (vgl. dazu auch BGH DNotZ 2011, 361, und Beschluss vom 12.05.2011, a.a.O.).

    Der Bundesgerichtshof hat in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen, mit denen er die vom Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss in Bezug genommenen beiden Entscheidungen des Kammergerichts jeweils aufgehoben hatte, bereits aus einer derartigen Generalvollmacht die Berechtigung der Bevollmächtigten hergeleitet, die Vollmachtgeber auch in Angelegenheiten zu vertreten, die deren Handeln als Gesellschafter betreffen; die Vollmachten müssen nicht die ausdrückliche Ermächtigung enthalten, sie als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu vertreten (BGH DNotZ 2011, 361, Tz. 12; Beschluss vom 12.05.2011, Tz. 18; ebenso im Beschluss vom 17.11.2011, Tz. 4, je bei juris; so im Ergebnis auch OLG Zweibrücken MittBayNot 2017, 575).

  • KG, 14.06.2016 - 1 W 166/16

    Veräußerung von Wohneigentum einer GbR an einen Gesellschafter: Erfordernis der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19
    Da sie im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen ist, muss sie das Grundbuchamt beachten, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2904b; KG FGPrax 2016, 147, zitiert nach juris).

    Veräußerung ist dabei die rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden; ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist dabei nicht maßgeblich, es sei denn, das Zustimmungserfordernis wäre etwa ausdrücklich an einen Verkauf geknüpft (KG FGPrax 2016, 147 m. w. N.).

    Das folgt aus der Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die schon begrifflich nicht mit dem Antragsteller verwandt sein kann (KG FGPrax 2016, 147; ZWE 2012, 41; OLG München NJW 2007, 1536, je zitiert nach juris; vgl. auch Lafontaine in jurisPK-BGB, Stand: 08.02.2018, § 12 WEG Rz.16; Grziwotz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 12 Rz. 14; Ruhwinkel MittBayNot 2018, 29).

  • BGH, 17.11.2011 - V ZB 114/11

    Notwendigkeit des Nachweises der Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19
    Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die ihnen zustehende Vertretungsmacht durch rechtsgeschäftliche Vollmacht auf Dritte übertragen können (BGH DNotZ 2011, 361; vgl. auch Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 263/10, und vom 17.11.2011, V ZB 114/11, je zitiert nach juris).

    Grundsätzlich begegnet auch die Erteilung umfassender Vollmachten durch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtgesellschafter keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsbefugnis behalten; die Bevollmächtigung für die Gesellschaft kann somit auch in einer von den Gesellschaftern einem Dritten erteilten Generalvollmacht enthalten sein (BGH DNotZ 2011, 361; vgl. auch die Beschlüsse vom 12.05.2011 und vom 17.11.2011, a.a.O.; OLG Zweibrücken MittBayNot 2017, 575, zitiert nach juris).

  • KG, 17.11.2016 - 1 W 562/16

    Anforderungen an den Nachweis der Berechtigung innerhalb einer Gesellschaft aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19
    Das Grundbuchamt will dies offenkundig auch im Grundsatz nicht in Zweifel ziehen, wie sich daraus ergibt, dass es lediglich eine der beiden Vollmachten beanstandet hat und auch lediglich die Genehmigung durch einen Gesellschafter, nämlich Vorname1 D, und nicht eine solche der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für erforderlich erachtet.Ob eine von dem Bevollmächtigten vorgelegte Vollmacht auch für eine Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausreicht, ist dann im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH DNotZ 2011, 361; KG RPfleger 2017, 331, zitiert nach juris).

    Dem hat sich in der Folge auch das vom Grundbuchamt für seine abweichende Auffassung in Bezug genommene Kammergericht (in RPfleger 2017, 331, zitiert nach juris) angeschlossen.

  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 263/10

    Erteilung einer Generalvollmacht für Verfügungen "aller Art" an den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19
    Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die ihnen zustehende Vertretungsmacht durch rechtsgeschäftliche Vollmacht auf Dritte übertragen können (BGH DNotZ 2011, 361; vgl. auch Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 263/10, und vom 17.11.2011, V ZB 114/11, je zitiert nach juris).

    Die nachfolgende Aufzählung ("insbesondere") stellt hierbei keine Einschränkung, sondern lediglich eine beispielhafte Beschreibung des Inhalts der Vollmacht dar (vgl. dazu auch BGH DNotZ 2011, 361, und Beschluss vom 12.05.2011, a.a.O.).

  • KG, 18.10.2011 - 1 W 566/11

    Veräußerungsbeschränkung beim Wohnungseigentum: Erfordernis der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19
    Das folgt aus der Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die schon begrifflich nicht mit dem Antragsteller verwandt sein kann (KG FGPrax 2016, 147; ZWE 2012, 41; OLG München NJW 2007, 1536, je zitiert nach juris; vgl. auch Lafontaine in jurisPK-BGB, Stand: 08.02.2018, § 12 WEG Rz.16; Grziwotz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 12 Rz. 14; Ruhwinkel MittBayNot 2018, 29).

    Dies entspricht offensichtlich nicht dem Sinn und Zweck der Vereinbarung (vgl. dazu die ausführliche Begründung bei KG ZWE 2012, 41).

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19
    Ihre Rechtsfähigkeit umfasst dabei die Fähigkeit, Eigentümerin von Grundstücken zu sein (BGH NJW 2006, 3716, zitiert nach juris); sie kann als solche im Grundbuch eingetragen werden, vgl. nunmehr §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19
    Diese ist rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341, zitiert nach juris).
  • OLG München, 12.04.2007 - 32 Wx 64/07

    Veräußerung des Wohnungseigentums mit Zustimmung des Verwalters unter Ausnahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19
    Das folgt aus der Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die schon begrifflich nicht mit dem Antragsteller verwandt sein kann (KG FGPrax 2016, 147; ZWE 2012, 41; OLG München NJW 2007, 1536, je zitiert nach juris; vgl. auch Lafontaine in jurisPK-BGB, Stand: 08.02.2018, § 12 WEG Rz.16; Grziwotz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 12 Rz. 14; Ruhwinkel MittBayNot 2018, 29).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2022 - 20 W 116/22

    Wirksamkeit einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in

    Über diesen und damit auch über ggf. anderweitige Eintragungshindernisse hat vielmehr das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Senat FGPrax 2020, 110, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2023 - 20 W 155/22

    Handeln aufgrund Vollmacht über den Tod hinaus

    Zu Recht ist das Grundbuchamt dabei davon ausgegangen, dass es den Bestand und den Umfang der erteilten Vollmacht selbständig zu prüfen hat, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht als ausreichend angesehen hat (vgl. dazu zuletzt Senat , Beschluss vom 19.05.2020, 20 W 18/20; FGPrax 2020, 110, je zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22

    Erforderlichkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und

    Über diesen und damit auch über ggf. anderweitige Eintragungshindernisse hat vielmehr das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Senat FGPrax 2020, 110, zitiert nach juris).
  • LG Offenburg, 16.05.2018 - 4 OH 21/16

    Keine zusätzliche Gebühr für Notarmitarbeitervollmacht bei

    OLG Frankfurt - Az.: 20 W 145/19 - Beschluss vom 27.01.2020 Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit darin die nachträgliche Genehmigung der notariellen Urkunde vom 13.11.2018 durch Vorname1 D aufgegeben wird.
  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 20 W 223/21

    Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch

    Über diesen und damit auch über ggf. anderweitige Eintragungshindernisse hat vielmehr das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. zuletzt Senat FGPrax 2020, 110, zitiert nach juris).
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