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   VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549   

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VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549 (https://dejure.org/2007,20548)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.03.2007 - 21 C 06.2549 (https://dejure.org/2007,20548)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. März 2007 - 21 C 06.2549 (https://dejure.org/2007,20548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Hausverbotes durch eine Hilfsorganisation bei Einbindung derselben in den öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rettungsdienst; Durchführung eines Rettungsdienstes als hoheitliche Tätigkeit

  • Judicialis

    GVG § 17 a; ; VwGO § 40; ; VwGO §§ 146 ff; ; BayRDG Art. 18; ; BayRDG Art. 19; ; BayRDG Art. 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchsuchungsanordnungen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung (Art. 13 Abs. 2 GG ): Hausverbot, Notarzt, Rechtsweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549
    Das hat zur Folge, dass der Notarzt ebenso wie das Personal einer Hilfsorganisation, das für diese nach Maßgabe des Rettungsdienstgesetzes den Rettungsdienst ausführt, in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Trägers des Rettungsdienstes einbezogen ist (vgl. dazu auch BGH vom 16.9.2004 NJW 2005, 429).
  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549
    Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche dann, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (BVerwG vom 19.5.1994 BVerwGE 96, 71/73 f m.w.N.).
  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549
    Vielmehr sollte eine juristische Person des öffentlichen Rechts errichtet werden, um dem BRK auf diese Weise zu ermöglichen, die Pflege gesellschaftlicher Interessen besonders wirksam zu gestalten (vgl. VerfGH vom 13.4.1962 VerfGHE 15, 22/28; VerfGH vom 23.10.1991 VerfGHE 44, 109/119; BVerfG vom 20.2.1957 BVerfGE 6, 257/272).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04

    Passivlegitimation und Rechtsweg bei Gleichbehandlungsanspruch nach § 6 Abs 1 S 1

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549
    Daraus folgt, dass die rechtliche Überprüfung dieser Maßnahme eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, die keinem anderen Gericht zugewiesen ist und für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (vgl. auch BayVGH vom 18.11.2004 Az. 21 C 04.2973; VGH BW vom 21.4.2004 Az. 6 S 17/04).
  • VerfGH Bayern, 23.10.1991 - 1-VII-91
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549
    Vielmehr sollte eine juristische Person des öffentlichen Rechts errichtet werden, um dem BRK auf diese Weise zu ermöglichen, die Pflege gesellschaftlicher Interessen besonders wirksam zu gestalten (vgl. VerfGH vom 13.4.1962 VerfGHE 15, 22/28; VerfGH vom 23.10.1991 VerfGHE 44, 109/119; BVerfG vom 20.2.1957 BVerfGE 6, 257/272).
  • VGH Bayern, 20.02.2006 - 24 C 06.345
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549
    Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist demnach die Beschwerde nach §§ 146 ff VwGO statthaft (vgl. BayVGH vom 20.2.2006 Az. 24 C 06.345; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 31 zu § 41; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 28 zu § 41).
  • FG Nürnberg, 08.06.2017 - 4 K 334/16

    Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer

    Aufgrund der besonderen Rechtsstellung sind die von der Klägerin und seinen Untergliederungen wie den Rettungsdiensten und Bereitschaften ausgeübten Dienstleistungen grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 02.05.2016 Vf. 93 VI 14, juris; Di Fabrio, BayVBl 1999, 449/452; BayVGH, Beschlüsse vom 06.10.2016 21 C 15.2210, juris; vom 05.03.2007 21 C 06.2549, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist, wie bereits ausgeführt, die Klägerin kein Verwaltungsträger (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 02.05.2016 Vf. 93 VI 14, juris; Di Fabrio, BayVBl 1999, 449/452; BayVGH, Beschlüsse vom 06.10.2016 21 C 15.2210, juris; vom 05.03.2007 21 C 06.2549, juris).

  • VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an das Zivilgericht

    So habe das Oberlandesgericht München (B.v. 16.1.2012 - 18 W 388/11) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2007 (21 C 06.2549 - juris) ausgeführt, dass aufgrund der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Rettungsdienstes auf das BRK durch entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zu folgern sei, dass das Personal, das für dieses nach Maßgabe des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes den Rettungsdienst ausführe, in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Trägers einbezogen sei.

    Die vom BRK und seinen Untergliederungen getroffenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.6.2016 - Vf. 93-VI-14 - juris Rn. 34; Di Fabio, BayVBl 1999, 449/452; BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 21 C 06.2549 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14

    Vorläufige Entbindung aus dem Amt des Bereitschaftsleiters bei der Bergwacht

    Die vom BRK und seinen Untergliederungen getroffenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVGH vom 5.3.2007 -21 C 06.2549 - juris Rn. 21; Di Fabio, a. a. O., S. 452).
  • VG München, 28.10.2013 - M 16 K 12.1065

    Rettungsdienstgesetz; Bergwacht; Bereitschaftsleiter; echtes Schiedsgericht

    Denn das BRK ist nur eine formelle Körperschaft des öffentlichen Rechts, der hoheitliche Befugnisse nicht eingeräumt sind und deren Maßnahmen daher grundsätzlich nicht dem öffentlichen, sondern dem Zivilrecht zuzuordnen sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 21 C 06.2549 - juris, m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass das hierfür von der Beklagten vorgehaltene Personal in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Trägers des Rettungsdienstes einbezogen ist (BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 21 C 06.2549- juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - L 1 B 19/07

    Arbeitslosenversicherung

    Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht jedoch die rechtliche Einordnung durch den Anspruchsteller selbst (OVG NRW, a.a.O.; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern); Beschluss vom 05.03.2007 - Az.: 21 C 06.2549, Juris).
  • VG Gießen, 04.06.2007 - 10 E 1179/07

    Kosten für Rettungstransport; Rechtsweg; Hessen

    Während folglich nach der bayerischen Rechtslage (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 5.3.07, 21 C 06.2549) Hoheitsbefugnisse übertragen werden, fehlt es daran nach dem HRDG.
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