Rechtsprechung
   KG, 26.04.2022 - 21 U 1030/20   

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https://dejure.org/2022,9788
KG, 26.04.2022 - 21 U 1030/20 (https://dejure.org/2022,9788)
KG, Entscheidung vom 26.04.2022 - 21 U 1030/20 (https://dejure.org/2022,9788)
KG, Entscheidung vom 26. April 2022 - 21 U 1030/20 (https://dejure.org/2022,9788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • baurechtsiegen.de

    Architektenhonorar - Vertragskündigung durch Besteller aus wichtigem Grund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar; Vereinbarung einer gesonderten Fälligkeit von Teilleistungen; Vertragsrücktritt oder Kündigung bei Nichterbringung von Teilleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbindliche Zwischentermine auch ohne ausdrückliche Vereinbarung!

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Architekt ließ sich mit Leistungsbeschreibung viel Zeit - Darf die Bauherrin aus diesem Grund den Architektenvertrag kündigen?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbindliche Zwischentermine auch ohne ausdrückliche Vereinbarung! (IBR 2022, 353)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3446
  • MDR 2022, 888
  • NZBau 2022, 745
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 218/01

    Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Fälligkeit

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 21 U 1030/20
    Im Wege der Vertragsauslegung kann auch ein Zeitpunkt datiert werden, der nicht kalendermäßig im Vertrag bestimmt ist, bei Unklarheiten ist auf die Vermutung des § 271 Abs. 1 BGB zurückzugreifen, nach der die Fälligkeit entweder sofort oder, wenn ein Leistungszeitraum umstritten ist, zum früheren der in Betracht kommenden Zeitpunkte eintritt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01, dazu unten (c)).

    Nach dieser Norm ist eine Werkleistung nach Ablauf desjenigen Zeitraums fällig, der erforderlich ist, wenn der Unternehmer alsbald nach Vertragsschluss mit ihr beginnt und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende führt (BGH, Urteil vom 8. März 2001, VII ZR 470/99; Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01).

    Wenn zwischen den Parteien Streit über die Dauer dieses Zeitraums besteht, folgt aus § 271 Abs. 1 BGB weiter, dass die Fälligkeit im Zweifel zum früheren der in Betracht kommenden Zeitpunkte eintritt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01, Rn. 12 f).

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 21 U 1030/20
    Wenn die Parteien eines Architektenvertrages bei der Vereinbarung dieses Inhalts aber einen Begriff verwenden, der der Bezeichnung einer Leistungsphase der HOAI entspricht, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass sämtliche Grundleistungen des betreffenden Leistungsbilds Vertragsgegenstand sein sollen, solange nicht die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die sonstigen Vereinbarungen der Parteien dagegen sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, VII ZR 259/02).
  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 205/19

    Architektenvertrag: Darlegungslast für Beauftragung der nach den

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 21 U 1030/20
    Aus diesem Grund hat der Kläger nachvollziehbar darzulegen, welcher Anteil des vollständigen Phasenhonorars auf die von ihm zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen entfällt, sodass eine Grundlage besteht, auf der sein Honoraranspruch quantifiziert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2020, VII ZR 205/19, Rn. 25 f).
  • BGH, 08.03.2001 - VII ZR 470/99

    Vertraglich geschuldeter Beginn der Ausführung eines Bauwerks

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 21 U 1030/20
    Nach dieser Norm ist eine Werkleistung nach Ablauf desjenigen Zeitraums fällig, der erforderlich ist, wenn der Unternehmer alsbald nach Vertragsschluss mit ihr beginnt und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende führt (BGH, Urteil vom 8. März 2001, VII ZR 470/99; Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01).
  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 28/10

    Bauvertrag: Zurückweisung eines untauglichen Angebots des Unternehmers zur

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 21 U 1030/20
    d) Da die Beklagte den Architektenvertrag mit dem Kläger somit wirksam aus wichtigem Grund kündigte, steht dem Kläger nur die "kleine" Kündigungsvergütung zu, also lediglich die Vergütung seiner erbrachten Leistungen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, VII ZR 28/10, Rn. 20; Retzlaff in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, 2022, § 648a BGB, Rn. 14).
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