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   OLG Frankfurt, 21.07.2004 - 23 U 167/03   

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https://dejure.org/2004,24880
OLG Frankfurt, 21.07.2004 - 23 U 167/03 (https://dejure.org/2004,24880)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.07.2004 - 23 U 167/03 (https://dejure.org/2004,24880)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - 23 U 167/03 (https://dejure.org/2004,24880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 812 Abs 1 BGB, § 267 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 287 ZPO, § 197 BGB
    Rückzahlungsansprüche aus durch einen Finanzmakler im Rahmen der kurzfristigen, interkommunalen Finanzierung vermittelten Kassenkrediten und Termingeldanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 76/99

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe von Zinsnutzungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2004 - 23 U 167/03
    Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn er auf die Herausgabe von Zinsen gerichtet ist, zwar kein Anspruch auf rückständige Zinsen im Sinne von § 197 BGB a.F. Er unterfällt aber - ähnlich wie in regelmäßigen Abständen entstandene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGHZ 98, 174, 181) - dem Anwendungsbereich des § 197 BGB a.F., weil er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift gerichtet ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1637, 1638).

    Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich bei der Verpflichtung des Bereicherungsschuldners aus § 818 Abs. 1 BGB, die gezogenen Nutzungen in Form von Zinsen fortlaufend an den Gläubiger herauszugeben (vgl. BGH, NJW 2000, 1637, 1638).

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2004 - 23 U 167/03
    In beiden Fällen geht es um Wiederanlagezinsen (vgl. BGH NJW 1998, 2529, 2531), die jeweils abstrakt nach einem Zinssatz von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz berechnet werden können.
  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2004 - 23 U 167/03
    Deshalb ist, wie das Landgericht richtig gesehen hat, eine dem Urteil des BGH vom 05.11.2002 - XI ZR 382/01 - (NJW 2003, 582 ff) entsprechende Situation gegeben.
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2004 - 23 U 167/03
    Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn er auf die Herausgabe von Zinsen gerichtet ist, zwar kein Anspruch auf rückständige Zinsen im Sinne von § 197 BGB a.F. Er unterfällt aber - ähnlich wie in regelmäßigen Abständen entstandene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGHZ 98, 174, 181) - dem Anwendungsbereich des § 197 BGB a.F., weil er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift gerichtet ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1637, 1638).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2004 - 23 U 167/03
    Was bei der Berechnung des Verzugsschadens zu Gunsten von Banken gilt (vgl. BGHZ 115, 268, 273), muss bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB auch zu ihren Lasten gelten.
  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 191/81

    Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2004 - 23 U 167/03
    Insbesondere die Befristung des Verzichts bis zum 31.12.2002 macht deutlich, dass sich die Beklagte die Verjährungseinrede grundsätzlich erhalten wollte und lediglich einer "Verlängerung" der Verjährungsfrist zugestimmt hat (vgl. BGH, NJW 1982, 1815, 1817).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2004 - 23 U 167/03
    Im Hinblick auf den Schutzzweck von § 197 BGB a.F., nämlich eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise Existenz bedrohendes Anwachsen von Schulden zu verhindern, gehören hierzu alle Verbindlichkeiten, die aus fortlaufenden Leistungen bestehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben (vgl. BGHZ 28, 144, 148).
  • OLG Frankfurt, 11.06.2007 - 23 U 224/05

    Vermittlung eines Darlehensvertrags durch einen Finanzmakler: Voraussetzung für

    In diese Fallgruppe gehört die Entscheidung BGH NJW 2003, 582 ff. und die Urteile des Senats zu den Az.: 23 U 167/03 und 259/03. In diesen Fällen besteht kein Leistungsverhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger.
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