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   OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05   

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https://dejure.org/2006,8349
OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05 (https://dejure.org/2006,8349)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2006 - 23 U 270/05 (https://dejure.org/2006,8349)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - 23 U 270/05 (https://dejure.org/2006,8349)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Judicialis

    ZPO §§ 78 ff.; ; ZPO § ... 540 Abs. 1 Nr. 1; ; HGB § 128; ; HGB § 130; ; VerbrKrG § 4; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) a.F.; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 1; ; VerbrKrG § 4 Abs. 3; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2; ; VerbrKrG § 9; ; BGB §§ 172 ff.; ; BGB § 181; ; BGB §§ 705 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705
    Anforderungen an die Form des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Form des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    ... stellt keine fremde Rechtsbesorgung im Sinne des RBerG dar, sondern ein organschaftliches Tätigwerden in eigenen Angelegenheiten der GbR (vgl. BGH, NJW 1982, 877, 878; 2495; WM 1994, 237 f.; Urteil vom 17.10.2006 - Az.: XI ZR 19/05 -, Rdnr. 29 m.w.N.).

    Die Darlehensverträge mit der GbR waren nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) VerbrKrG a.F. erforderlichen Angaben enthalten hätten unabhängig davon, ob die GbR als Verbraucher anzusehen ist (hierzu BGH, Urteil vom 17.10.2006 - Az.: XI ZR 19/05 -, Rdnr. 30).

    Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung geht aber über die der organschaftlichen Vertretungsmacht unterfallenden die Gesellschaft und die Gesellschafter als solche betreffenden Tätigkeiten hinaus (vgl. auch BGH, ZIP 2005, 1361, 1362 f.; Urteil vom 17.10.2006 - Az.: XI ZR 19/05, Rdnr. 38).

    Nicht in jeder abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt grundsätzlich zugleich eine Kausalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe (vgl. hierzu BGH, NJW 1992, 971 f.; WM 2005, 828, 831; Urteil vom 17.10.2006, Az.: XI ZR 19/05, Rdnr. 18).

    Diese Vertretungsmacht umfaßte auch die Verpflichtung der Gesellschafter zu ihrer anteiligen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2006 - Az.: XI ZR 19/05 -, Rdnr. 42).

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    Die unwirksame Vollmacht ist nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, da diese Bestimmungen für die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung haben (vgl. BGH, NJW 2003, 1594, 1595; 2004, 59, 60; WM 2005, 828, 830 m.w.N.).

    Nicht in jeder abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt grundsätzlich zugleich eine Kausalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe (vgl. hierzu BGH, NJW 1992, 971 f.; WM 2005, 828, 831; Urteil vom 17.10.2006, Az.: XI ZR 19/05, Rdnr. 18).

    Die Wirksamkeit dieser materiellen Erklärung hätte sich dabei allerdings anders als bei der prozessualen Erklärung aus Rechtsscheingesichtspunkten ergeben können, da bei der notariellen Beurkundung die Vollmachten in Urschrift bzw. in Ausfertigung vorlagen, dies in die notarielle Urkunde aufgenommen und Abschriften der Vollmachten beigefügt wurden (§§ 171, 172 BGB; vgl. BGH, NJW 1988, 697 f.; WM 2005, 828, 831).

    Auch eine Umdeutung der unwirksamen Unterwerfungserklärung in eine Verpflichtung des Klägers, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist nicht geboten (vgl. BGH, WM 2005, 828, 831).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 396/03

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung geht aber über die der organschaftlichen Vertretungsmacht unterfallenden die Gesellschaft und die Gesellschafter als solche betreffenden Tätigkeiten hinaus (vgl. auch BGH, ZIP 2005, 1361, 1362 f.; Urteil vom 17.10.2006 - Az.: XI ZR 19/05, Rdnr. 38).

    Die Verpflichtung zu einer derartigen Unterwerfungserklärung dient zugleich dazu, die unbeschränkte Gesellschafterhaftung für die Darlehensschuld der GbR in Millionenhöhe auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu beschränken, und entspricht zudem der üblichen Praxis (vgl. BGH, ZIP 2005, 1361, 1364; 2006, 121, 122 m.w.N.).

    Demgegenüber stand auf Seiten der Gesellschafter das Interesse im Vordergrund, die Gesellschafterhaftung auf die jeweilige Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters zu beschränken (vgl. auch BGH, ZIP 2005, 1361, 1364 f.).

    Dann aber stellt es ein widersprüchliches und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dar, die Unwirksamkeit der bereits für ihn abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen (vgl. BGH, ZIP 2005, 1361, 1364 f. m.w.N.).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    Denn es bestand kein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers, und ein Hinweis der Bank war nicht nach Treu und Glauben geboten (vgl. BGH, WM 1990, 920; 1992, 216 f.; 910; 1310 f.; 1995, 220; WM 2004, 172, 173; 1529, 1536; NJW 2004, 154, 156; 1376, 1378; 2378, 2380).

    Ebenso reicht die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber oder dem Finanzierungsvermittler grundsätzlich zur Begründung einer Aufklärungspflicht nicht aus (vgl. BGH, BKR 2003, 112, 113; WM 2004, 172, 174).

    Ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten vor dem Kläger, den sie auch erkennen konnte, bestand gleichfalls nicht (vgl. dazu BGH, WM 2004, 172, 173; 1529, 1536) NJW 2004, 154, 156; 1376, 1378; 2378, 2380; NJW-RR 2004, 632).

    Hierfür erforderlich wären das positive Wissen der Bank von den aufklärungspflichtigen Umständen und die Erkennbarkeit dieses Wissensvorsprungs (vgl. BGH, WM 2004, 172, 173 f.).

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    Denn es bestand kein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers, und ein Hinweis der Bank war nicht nach Treu und Glauben geboten (vgl. BGH, WM 1990, 920; 1992, 216 f.; 910; 1310 f.; 1995, 220; WM 2004, 172, 173; 1529, 1536; NJW 2004, 154, 156; 1376, 1378; 2378, 2380).

    Ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten vor dem Kläger, den sie auch erkennen konnte, bestand gleichfalls nicht (vgl. dazu BGH, WM 2004, 172, 173; 1529, 1536) NJW 2004, 154, 156; 1376, 1378; 2378, 2380; NJW-RR 2004, 632).

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    Die Wirksamkeit dieser materiellen Erklärung hätte sich dabei allerdings anders als bei der prozessualen Erklärung aus Rechtsscheingesichtspunkten ergeben können, da bei der notariellen Beurkundung die Vollmachten in Urschrift bzw. in Ausfertigung vorlagen, dies in die notarielle Urkunde aufgenommen und Abschriften der Vollmachten beigefügt wurden (§§ 171, 172 BGB; vgl. BGH, NJW 1988, 697 f.; WM 2005, 828, 831).
  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    Die unwirksame Vollmacht ist nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, da diese Bestimmungen für die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung haben (vgl. BGH, NJW 2003, 1594, 1595; 2004, 59, 60; WM 2005, 828, 830 m.w.N.).
  • BGH, 26.03.2003 - IV ZR 222/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhandvertrages aufgrund Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    Die unwirksame Vollmacht ist nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, da diese Bestimmungen für die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung haben (vgl. BGH, NJW 2003, 1594, 1595; 2004, 59, 60; WM 2005, 828, 830 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    Ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten vor dem Kläger, den sie auch erkennen konnte, bestand gleichfalls nicht (vgl. dazu BGH, WM 2004, 172, 173; 1529, 1536) NJW 2004, 154, 156; 1376, 1378; 2378, 2380; NJW-RR 2004, 632).
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 322/98

    Schriftform des Beitritts zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05
    Bei der Beitrittserklärung handelte es sich weder um einen Schuldbeitritt noch um eine Vertragsübernahme, zumal die Beklagte hieran nicht beteiligt war, auch liegt keine Finanzierung des Fondsbeitritts selbst vor, so daß das VerbrKrG a.F. insoweit nicht anwendbar ist (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1 VerbrKrG, Rdnrn. 9, 12; vgl. für den Fall des Schuldbeitritts BGH, NJW 1997, 654 f.; 2000, 3496 ff.).
  • BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 402/03

    Beschränkung der darlehensvertraglichen Haftung der Gesellschafter einer

  • BGH, 12.11.1996 - XI ZR 202/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

  • BGH, 10.12.1991 - XI ZR 48/91

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ohne Eintragung einer Grundschuld

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

  • BGH, 02.10.1997 - II ZR 249/96

    BGB -Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft;

  • BGH, 31.01.1983 - II ZR 288/81

    gescheiterte Anteilsübertragung - Gesellschaftsanteile, § 313 BGB <Fassung bis

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 16.11.1981 - II ZR 213/80

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 17.12.1991 - XI ZR 8/91

    Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherrenmodell

  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 204/92

    Selbstorganschaft und Haftungsbegrenzung bei der GbR (hier: Gläubiger-Pool)

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 26/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Demgegenüber wurden - auch dies hätte bei dem Verständnis der Darstellung auf S. 22 im Sinne einer vorrangigen Haftung des Grundstücks nahegelegen - nicht Nachteile oder Risiken erwähnt, die mit einer solchen Verpflichtung der Gläubiger verbunden gewesen wären, insbesondere etwa die beklagtenseits angesprochene Verwertung des Grundstücks und damit des Verlustes des wesentlichen Gesellschaftsvermögens auch bei nur geringfügigen Rückständen in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, und damit - jedenfalls im Falle einer Verwertung in Form der Zwangsversteigerung des Grundstücks - die Infragestellung des Gesellschaftszwecks insgesamt (ähnlich OLG Frankfurt/Main Urteil vom 20.12.2006 - 23 U 270/05 - S. 10/11 = Bl. 427 f. d. A.).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 33/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Demgegenüber wurden - auch dies hätte bei dem Verständnis der Darstellung auf S. 22 im Sinne einer vorrangigen Haftung des Grundstücks nahegelegen - nicht Nachteile oder Risiken erwähnt, die mit einer solchen Verpflichtung der Gläubiger verbunden gewesen wären, insbesondere etwa die beklagtenseits angesprochene Verwertung des Grundstücks und damit des Verlustes des wesentlichen Gesellschaftsvermögens auch bei nur geringfügigen Rückständen in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, und damit - jedenfalls im Falle einer Verwertung in Form der Zwangsversteigerung des Grundstücks - die Infragestellung des Gesellschaftszwecks insgesamt (ähnlich OLG Frankfurt/Main Urteil vom 20.12.2006 - 23 U 270/05 - S. 10/11 = Bl. 173 d. A.).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Demgegenüber wurden - auch dies hätte bei dem Verständnis der Darstellung auf S. 22 im Sinne einer vorrangigen Haftung des Grundstücks nahegelegen - nicht Nachteile oder Risiken erwähnt, die mit einer solchen Verpflichtung der Gläubiger verbunden gewesen wären, insbesondere etwa die beklagtenseits angesprochene Verwertung des Grundstücks und damit des Verlustes des wesentlichen Gesellschaftsvermögens auch bei nur geringfügigen Rückständen in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, und damit - jedenfalls im Falle einer Verwertung in Form der Zwangsversteigerung des Grundstücks - die Infragestellung des Gesellschaftszwecks insgesamt (ähnlich OLG Frankfurt/Main Urteil vom 20.12.2006 - 23 U 270/05 - S. 10/11 = Bl. 173 d. A.).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 27/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Demgegenüber wurden - auch dies hätte bei dem Verständnis der Darstellung auf S. 22 im Sinne einer vorrangigen Haftung des Grundstücks nahegelegen - nicht Nachteile oder Risiken erwähnt, die mit einer solchen Verpflichtung der Gläubiger verbunden gewesen wären, insbesondere etwa die beklagtenseits angesprochene Verwertung des Grundstücks und damit des Verlustes des wesentlichen Gesellschaftsvermögens auch bei nur geringfügigen Rückständen in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, und damit - jedenfalls im Falle einer Verwertung in Form der Zwangsversteigerung des Grundstücks - die Infragestellung des Gesellschaftszwecks insgesamt (ähnlich OLG Frankfurt/Main Urteil vom 20.12.2006 - 23 U 270/05 - S. 10/11 = Bl. 173 d. A.).
  • KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Haftung eines Gründungsgesellschafters wegen

    Ferner verweist er auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 20. Dezember 2006 - 23 U 270/05) in einer Banksache, das die Auslegung ebenfalls anders getroffen hat und gemeint hat, es könne sich um eine interne Regelung zwischen den Gesellschaftern handeln.
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