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   AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15   

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https://dejure.org/2016,26778
AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15 (https://dejure.org/2016,26778)
AG Köln, Entscheidung vom 13.06.2016 - 264 C 146/15 (https://dejure.org/2016,26778)
AG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2016 - 264 C 146/15 (https://dejure.org/2016,26778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    §§ 7, 18 StVG, §115 VVG, §§ 249, 398 BGB

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Geschädigter darf einen Mietwagen anmieten, auch wenn die Reparatur nur 1,5 Stunden in Anspruch... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Direktvermittlung; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Dabei kann das Gericht den am Markt üblichen Markttarif nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, NJW 2011, 1947 ff) und des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, zit. nach juris) ist die Schätzgrundlage für die Ermittlung des als erforderlich zu ersetzenden Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben.

    Zur Schätzung der gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten konnte danach die als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignete Schwacke-Liste herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Dabei kann das Gericht den am Markt üblichen Markttarif nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

    Zur Schätzung der gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten konnte danach die als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignete Schwacke-Liste herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09).

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Ort der Anmietung (hier: PLZ 750-) - günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher: gewichtetes Mittel), d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053).

    Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Dabei kann das Gericht den am Markt üblichen Markttarif nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

    Zur Schätzung der gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten konnte danach die als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignete Schwacke-Liste herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09).

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 186/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, NJW 2011, 1947 ff) und des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, zit. nach juris) ist die Schätzgrundlage für die Ermittlung des als erforderlich zu ersetzenden Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben.

    Das Gericht sieht sich auch nicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (15 U 186/12, zit. nach juris), wonach das arithmetische Mittel der beiden Studien die vorzugswürdige Schätzgrundlage darstellt, an einer Schätzung auf Grundlage der Schwacke - Liste gehindert.

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Der Kläger kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, NJW 2011, 1947 ff) und des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, zit. nach juris) ist die Schätzgrundlage für die Ermittlung des als erforderlich zu ersetzenden Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben.
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann als Schätzgrundlage in Ausübung tatrichterlichen Ermessens sowohl auf die Schwacke - Mietpreisliste als auch auf die vom Fraunhofer Institut erstellte Mietpreisliste zurückgegriffen werden; schließlich ist auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen zulässig (vgl. nur BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.; BGH NJW 2001, 1947 ff) .
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Köln, 13.06.2016 - 264 C 146/15
    Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeug nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und daher höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

  • OLG Köln, 14.06.2011 - 15 U 9/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Köln, 13.08.2013 - 11 S 374/12

    Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen ersatzfähige

  • LG Köln, 28.04.2009 - 11 S 116/08
  • AG Köln, 26.06.2014 - 271 C 240/13

    Schätzung der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel;

  • AG Köln, 22.07.2015 - 261 C 56/15

    Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste; Schadensersatzanspruchs

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