Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1979

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   EuGH, 12.07.1979 - 266/78   

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https://dejure.org/1979,788
EuGH, 12.07.1979 - 266/78 (https://dejure.org/1979,788)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.1979 - 266/78 (https://dejure.org/1979,788)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - 266/78 (https://dejure.org/1979,788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Brunori

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSICHERUNG - ZUGEHÖRIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN

  • EU-Kommission

    Brunori

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf innerhalb der Gemeinschaft zuwandernde und abwandernde Arbeitnehmer und deren Familien; Anwendung des deutschen Gesetzes über eine Rentenversicherung der ...

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 45 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 45 Abs. 1
    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSICHERUNG - ZUGEHÖRIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (24)

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1989 - 141/88

    Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, région de

    Nehmen wir zunächst das Urteil Brunori aus dem Jahre 197910.

    (Diese Erwägungen führten dazu, daß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 für ungültig erklärt wurde.) 10 - Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705.11 - Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445.

    Die Urteile Brunori und Coonan wurden erst vor kurzem durch das Urteil Schmitt12 bestätigt, in dem es heißt:.

    Aus den Urteilen Brunori, Coonan und Schmitt folgt jedoch, daß dieser gemeinschaftsrechtliche Anspruch auf Anwendung des günstigsten Systems der sozialen Sicherheit nur dann gegeben ist, wenn der nationale Gesetzgeber die neue Regelung sowohl in materiellrechtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht für auf den Versicherten anwendbar erklärt hat.

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche

    Die VO (EWG) Nr. 1408/71 hat kein gemeinsames europäisches System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern lässt eigene nationale Systeme bestehen und soll nur die nationalen Systeme koordinieren (vgl EuGH Urteile vom 12.7.1979 - C-266/78 - Juris RdNr 5 f, vom 5.7.1988 - C-21/87 - Juris RdNr 23 mwN und vom 3.3.2011 - C-440/09 - Juris RdNr 25 mwN) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2008 - C-352/07

    A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Arzneimittel für den menschlichen

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (u. a. Urteile vom 12. Juli 1979, Brunori, 266/78, Slg. 1979, 2705, Randnr. 6, und vom 24. April 1980, Coonan, 110/79, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, auf dem Hintergrund der Auslegung der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [ABl. L 149, S. 2], ergänzt durch den Hinweis auf Art. 51 EWG-Vertrag [später Art. 51 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Art. 42 EG], dazu beispielsweise Urteil vom 4. Oktober 1991, Paraschi, C-349/87, Slg. 1991, I-450, Randnr. 15; vgl. aktuell Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92 und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23).
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bruno Brunori gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.

    Handwerkerversicherung

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