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   BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94   

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BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94 (https://dejure.org/1995,2006)
BayObLG, Entscheidung vom 09.02.1995 - 2Z BR 109/94 (https://dejure.org/1995,2006)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - 2Z BR 109/94 (https://dejure.org/1995,2006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 181, 182 Abs. 1, 2113 Abs. 1, 2120; GBO §§ 19, 51

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung einer Erbengemeinschaft in das Grundbuch; Anforderungen an die Löschung eines Nacherbenvermerks; Voraussetzungen für die Eintragung einer Auflassung in das Grundbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 181, § 182 Abs. 1, § 2113 A; GBO § 19, § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1032
  • DNotZ 1996, 50
  • FGPrax 1995, 19
  • FamRZ 1995, 1297
  • BayObLGZ 1995, 55
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64

    Verbot des Selbstkontrahierens bei Zusammenfassung mehrerer selbständiger

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    Bei dem Verkauf konnte sie ihre Mutter, die Beteiligte zu 3, vertreten, obwohl auch sie als Erbeserbin Miterbin und Mitverkäuferin war; § 181 BGB steht nicht entgegen, da sie ihre Erklärungen beim Verkauf sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Beteiligten zu 4 Dritten, den Beteiligten zu 5, gegenüber abgegeben, aber kein Rechtsgeschäft mit sich selbst abgeschlossen hat (vgl. RGZ 127, 103/105 f.; BGHZ 50, 8/10; Palandt/Heinrichs BGB 54. Aufl. § 181 Rn. 7).

    Es ist rechtlich auch nicht möglich, alle in der notariellen Urkunde vom 10.12.1993 vorgenommenen Rechtsgeschäfte als Einheit aufzufassen mit der Folge, daß von der gesetzlichen Vertretung eines Beteiligten bei allen Teilen des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen ist, wer von der Vertretung auch nur bei einem Teil - das wäre hier u.U. bei der Zustimmung der Nacherben zur Verfügung über das Grundstück - ausgeschlossen wäre (vgl. BGHZ 50, 8 ff. für den Fall von Erbteilsübertragung und Erbauseinandersetzung, die in einer Urkunde zusammengefaßt waren).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.1984 - 3 W 256/84

    Zur Abgabe der Verwalterzustimmung, wenn der Verwalter zugleich Veräußerer ist

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    2 Z 54/85">NJW-RR 1986, 1077, OLG Düsseldorf NJW 1985, 390 , Palandt/Heinrichs Rn. 8, Soergel/Leptien Rn. 25, jeweils zu § 181 ) oder ob § 181 BGB nach der ratio legis auch eingreift, wenn die Erklärung dem Dritten gegenüber abgegeben wird (so schon BayObLGZ 1913, 22; KG JFG 2, 286 und jetzt die große Mehrheit des Schrifttums), kommt es nicht mehr an, da die gesetzliche Vertreterin mit der Zustimmungserklärung ausschließlich eine Verbindlichkeit der Nacherben erfüllt.
  • OLG Hamm, 16.01.1984 - 15 W 3/84

    Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch ohne Bewilligung des Nacherben;

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    Die Zustimmung der minderjährigen, unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzten Nacherben zur Veräußerung des Grundstücks bedarf ebenso wie die Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks als Verfügung über die rechtlich gesicherte Anwartschaft der Nacherben auf den Erwerb des Miteigentums am Grundstück gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (OLG Karlsruhe RJA 17, 22, BayObLGZ 1959, 493/501; BayObLG Rpfleger 1982, 277; OLG Hamm Rpfleger 1984, 312/313; Palandt/Diederichsen § 1821 Rn. 9, Kanzleiter DNotZ 1970, 326/336).
  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 22/89

    Belastung eines rechtsgrundlos erlangten Grundstücks mit Grundpfandrechten;

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    § 181 BGB kann hier ebensowenig wie § 139 BGB auf das Verhältnis von Grundgeschäft und Erfüllungsgeschäft angewandt werden (vgl. BGH NJW 1991, 917/918 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84

    Verrechnungsvereinbarung

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    Auf die streitige Frage, ob der Vorerbe und gesetzliche Vertreter des Nacherben von dessen Vertretung bei Erklärung der Zustimmung nur dann ausgeschlossen ist, wenn er sie sich selbst gegenüber erklärt (so OLG Hamm NJW 1965, 1489 f., LG Berlin Rpfleger 1987, 457 ; Soergel/Harder BGB 12. Aufl. § 2113 Rn. 9, allgemein für Anwendbarkeit des § 181 nur in diesem Falle RGZ 76, 89; BGHZ 94, 132/137; BayObLGZ 1951, 456, BayObLG …
  • BayObLG, 22.10.1992 - 2Z BR 85/92

    Löschung des Nacherbenvermerks bei Übertragung des Grundbesitzes auf einen

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    Dies ist wiederum der Fall, wenn die Verfügung des Vorerben über den Erbschaftsgegenstand mit Zustimmung des Nacherben vorgenommen wird (BayObLG Rpfleger 1982, 277; 1993, 148; BayObLG MittBayNot 1991, 122/123 m.w.Nachw.; OLG Hamm MittBayNot 1990, 361/362; Demharter GBO 21. Aufl. Rn. 42, KEHE/Eickmann Grundbuchrecht 4. Aufl. Rn. 28, jeweils zu § 51).
  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79

    Zur Anwendbarkeit von § 181 BGB bei derAbgabe einer Löschungsbewilligung

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGHZ 77, 7 zugrunde lag, vergleichbar.
  • LG Berlin, 01.06.1987 - 81 T 344/87

    Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Zustimmungserklärung der Eltern von

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    Auf die streitige Frage, ob der Vorerbe und gesetzliche Vertreter des Nacherben von dessen Vertretung bei Erklärung der Zustimmung nur dann ausgeschlossen ist, wenn er sie sich selbst gegenüber erklärt (so OLG Hamm NJW 1965, 1489 f., LG Berlin Rpfleger 1987, 457 ; Soergel/Harder BGB 12. Aufl. § 2113 Rn. 9, allgemein für Anwendbarkeit des § 181 nur in diesem Falle RGZ 76, 89; BGHZ 94, 132/137; BayObLGZ 1951, 456, BayObLG …
  • RG, 29.03.1911 - V 335/10

    Hypothekenabtretung. ; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    Auf die streitige Frage, ob der Vorerbe und gesetzliche Vertreter des Nacherben von dessen Vertretung bei Erklärung der Zustimmung nur dann ausgeschlossen ist, wenn er sie sich selbst gegenüber erklärt (so OLG Hamm NJW 1965, 1489 f., LG Berlin Rpfleger 1987, 457 ; Soergel/Harder BGB 12. Aufl. § 2113 Rn. 9, allgemein für Anwendbarkeit des § 181 nur in diesem Falle RGZ 76, 89; BGHZ 94, 132/137; BayObLGZ 1951, 456, BayObLG …
  • OLG Hamm, 08.10.1990 - 15 W 194/90

    Entgeltlichkeit einer Grundstücksveräußerung der befreiten Vorerbin

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94
    Dies ist wiederum der Fall, wenn die Verfügung des Vorerben über den Erbschaftsgegenstand mit Zustimmung des Nacherben vorgenommen wird (BayObLG Rpfleger 1982, 277; 1993, 148; BayObLG MittBayNot 1991, 122/123 m.w.Nachw.; OLG Hamm MittBayNot 1990, 361/362; Demharter GBO 21. Aufl. Rn. 42, KEHE/Eickmann Grundbuchrecht 4. Aufl. Rn. 28, jeweils zu § 51).
  • BayObLG, 30.01.1991 - BReg. 2 Z 1/91

    Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch

  • BayObLG, 15.12.1959 - BReg. 2 Z 197/59

    Beschränkung des nichtbefreiten Vorerben in der Verfügung über

  • RG, 17.01.1930 - III 160/29

    Ist der Beschluß, durch den das Vormundschaftsgericht dem Pfleger eine Vergütung

  • KG, 03.02.2004 - 1 W 244/03

    Wohnungseigentum: Erklärung der Zustimmung zur Veräußerung durch den mit dem

    Handelt es sich jedoch - wie hier - um eine Erklärung, die wahlweise gegenüber verschiedenen privaten Adressaten abgegeben werden kann, kommt eine Anwendung des § 181 BGB nicht in Betracht, wenn der Dritte nicht nur formal, sondern auch der Sache nach Erklärungsempfänger ist (BGHZ 94, a.a.O.; RGZ 76, a.a.O., OLG Hamm, DNotZ 2003, 635, 636; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181 Rn. 8; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 181 Rn. 31; a.A. Schramm in Münchener Kommentar, a.a.O., § 181 Rn. 28; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2001, § 181 Rn. 41; offen lassend BayObLG, NJW-RR 1995, 1032, 1033; 1986, a.a.O.; Rpfleger 1983, a.a.O.).
  • OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 187/12

    Grundbuchverfahren: Erfordernis der Zustimmung des Ersatznacherben bei Verfügung

    2 Z 16/70">BayObLGZ 1970, 137/142; 1995, 55/46; BayObLG DNotZ 1998, 138/140; 2005, 790; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 155; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 98; Heider ZEV 1995, 1/2).
  • BayObLG, 14.11.1996 - 2Z BR 83/96

    Bindung des Grundbuchamtes an einen Erbschein; Heilung der Verfügung eines

    a) Das Grundbuch ist bezüglich des Nacherbenvermerks unter anderem unrichtig, wenn feststeht, dass der Nacherbfall nicht oder nicht mehr eintreten kann oder wenn das vom Nacherbenvermerk erfaßte Grundstück oder Grundstücksrecht endgültig aus der der Nacherbfolge unterliegenden Erbschaft ausgeschieden ist (vgl. BayObLG MittBayNot 1991, 122/123; Rpfleger 1993, 148; BayObLGZ 1995, 55/56, jeweils m.w.N.).

    (1) Ein Grundstück scheidet dann endgültig aus der dem Recht des Nacherben unterliegenden Erbschaft aus, wenn der Vorerbe es mit Zustimmung des Nacherben veräußert; der Zustimmung eines Ersatznacherben bedarf es dazu nicht (BayObLG Rpfleger 1993, 148 f.; BayObLGZ 1995, 55/56, jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2014 - 3 Wx 171/13

    Löschung eines Nacherbenvermerks aufgrund Löschungsbewilligung vor Eintritt der

    2 Z 16/70">BayObLGZ 1970, 137/142; 1995, 55/46; BayObLG DNotZ 1998, 138/140; 2005, 790; OLG München DNotZ 2013, 24 ff.).
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