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   BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99   

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BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99 (https://dejure.org/2000,7669)
BayObLG, Entscheidung vom 29.05.2000 - 2Z RR 12/99 (https://dejure.org/2000,7669)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Mai 2000 - 2Z RR 12/99 (https://dejure.org/2000,7669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung; Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Flächennutzungsplan; Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Revision

  • Judicialis

    VO § 3 Abs. 1; ; VO § 4; ; VO § 3; ; VO § 4 Abs. 1; ; VO § 4 Abs. 2; ; VO § 3 Nr. 5.2; ; VO § 3 Nr. 5.3; ; VO § 7 Abs. 1; ; WHG § ... 19 Abs. 3; ; WHG § 20; ; BayWG Art. 74; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1 ZPO; ; ZPO § 549 Abs. 1; ; VwGO § 47; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § 34; ; BauGB § 42 Abs. 2; ; BauGB § 42 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsanspruch für Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Augsburg - 6 O 5533/93
  • OLG München - 1 U 1504/98
  • BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 750
  • BayObLGZ 2000, 152
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 82/95

    Enteignungsentschädigung für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    Danach stellen Schutzanordnungen im Sinn von § 19 Abs. 2 WHG, Art. 35 BayWG lediglich eine Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 2 GG dar (vgl. BGHZ 133, 271/274).

    Ausgleichspflichtig ist eine Beeinträchtigung einer als Eigentum oder Eigentumsbestandteil geschützten Rechtsposition, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen in unzumutbarer Weise belastet wird (BGHZ 133, 271/275; Rinne NVwZ Beil. II/2000 S. 5).

    Zur Beurteilung der Frage, ob eine wasserrechtliche Maßnahme den betroffenen Eigentümer ohne Entschädigung unzumutbar belasten würde, ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die noch unter der Geltung des umfassenden Enteignungsbegriffs zur Abgrenzung der entschädigungslosen Sozialbindung von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit enteignender Wirkung entwickelt worden sind (BGHZ 133, 271/276).

    Bei der in Anbetracht der Situationsgebundenheit des Grundeigentums gebotenen wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den im Einzelfall berührten Belangen der Allgemeinheit (hier des Gewässerschutzes) und den betroffenen Interessen des Eigentümers ist nicht nur auf gezogene Nutzungen abzustellen; entscheidend ist vielmehr, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt wird (BGHZ 133, 271/276).

    Soweit allerdings wasserwirtschaftliche Gründe einer ausgeübten oder beabsichtigten Nutzung im Einzelfall nicht entgegenstehen, kann ein gleichwohl vorgenommener Eingriff eine Entschädigungspflicht auslösen (BGHZ 133, 271/276 f.).

    Für Schutzanordnungen im Rahmen der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets bedeutet dies, daß der Eigentümer die Auferlegung von Pflichten, die sich bereits aus der Anwendung der dem Gewässerschutz dienenden allgemeinen Vorschriften ergeben, entschädigungslos hinnehmen muß; werden indes durch eine solche Schutzanordnung darüber hinausgehende Nutzungen untersagt oder beschränkt, etwa in Ausprägung eines (abstrakt vorbeugend) umfassenden, bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr eingreifenden Gewässerschutzes, kann dies im Einzelfall die Grenzen der Situationsgebundenheit überschreiten, etwa wenn die in Frage stehende Nutzungsform im gegebenen Fall grundwasserneutral ist (vgl. BGHZ 133, 271/277 m.w.N.).

    c) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die von der Lage im Grundwassereinzugsgebiet geprägte Situation des Grundstücks seiner weiteren Bebauung entgegenstand, so daß ein vernünftig denkender Eigentümer von sich aus von einer weiteren baulichen Nutzung abgesehen hätte (vgl. BGHZ 133, 271/277; BayObLGZ 1973, 195/202).

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90

    Verfassungskonforme Auslegung der in WasG BY Art 87 Abs 2 enthaltenen

    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    Die in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG enthaltene Beschränkung der Klagefrist für wasserrechtliche Entschädigungsansprüche ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NVwZ 1999, 1329 = BayVBl 2000, 17/18).

    In dem zu diesem Urteil ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.8.1999 (NVwZ 1999, 1329) ist die Festlegung des Fristbeginns auf diesen Zeitpunkt nicht beanstandet worden; der jetzt zuständige 2. Zivilsenat hält daran fest.

    Denn die Verfahrensnorm des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG darf nicht restriktiv ausgelegt werden; der Rechtsweg darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG NVwZ 1999, 1329).

    Dazu genügt es, daß die entschädigungspflichtige Stelle am Ende des auf das Inkrafttreten der wasserrechtlichen Schutzgebietsverordnung folgenden Jahres den Kreis der möglichen Entschädigungsberechtigten bestimmen kann (vgl. BVerfG NvWZ 1999, 1329/1330).

  • BayObLG, 12.07.1973 - RReg. 2 Z 76/72
    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    § 19 Abs. 3 WHG enthält eine salvatorische Entschädigungsklausel, die das Bayerische Oberste Landesgericht bisher auf der Grundlage des früher vom Bundesgerichtshof vertretenen weiten Enteignungsbegriffs als enteignungsrechtliche Regelung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG angesehen hat (BayObLGZ 1973, 195/202 und 1975, 310/319).

    a) Die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet hat der Senat unter Heranziehung des früheren weiten Enteignungsbegriffs als "enteignende" Maßnahme im Sinn von Art. 65 Abs. 2 LStVG (jetzt § 19 Abs. 3 WHG) gewertet, wenn dem Grundstück dadurch eine bis dahin bestehende bauliche Nutzbarkeit uneingeschränkt und für dauernd genommen wird (BayObLGZ 1973, 195/203).

    c) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die von der Lage im Grundwassereinzugsgebiet geprägte Situation des Grundstücks seiner weiteren Bebauung entgegenstand, so daß ein vernünftig denkender Eigentümer von sich aus von einer weiteren baulichen Nutzung abgesehen hätte (vgl. BGHZ 133, 271/277; BayObLGZ 1973, 195/202).

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    Auf die damit verbundene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. BGH NJW 1999, 3488/3489) kann sich der betroffene Grundstückseigentümer einrichten.

    Es kann daher auch offenbleiben, inwieweit die Beschränkung des § 42 Abs. 3 BauGB bei einer nach § 34 BauGB zulässigen Nutzung, um die es hier geht, zur Anwendung kommt (vgl. BGH NJW 1999, 3488 m.w.N.; Berliner Kommentar zum BauGB/Krohn 2. Aufl. § 42 Rn. 28; Rinne aaO S. 8).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten engen Begriff der Enteignung aus, demzufolge die Enteignung auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet ist, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 52, 1/27 und 58, 300/330 f.).

    Im Wasserschutzrecht ist zu berücksichtigen, daß das Wasserhaushaltsgesetz die Gewässer einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt, die ein Recht des Eigentümers zur Einwirkung auf das Grundwasser vorbehaltlich einer Gestattung ausdrücklich ausschließt (BVerfGE 58, 300/336 ff.).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten engen Begriff der Enteignung aus, demzufolge die Enteignung auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet ist, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 52, 1/27 und 58, 300/330 f.).

    Eine Beschränkung des in § 19 Abs. 3, § 20 WHG geregelten Entschädigungsanspruchs entsprechend § 42 Abs. 3 BauGB kommt daher nicht in Betracht; denn das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sein müssen, daß die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfG NJW 1980, 985/990 und 1996, 3146).

  • BayObLG, 20.11.1989 - RReg. 1 Z 311/88
    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    Die Versäumung dieser Frist führt zur Abweisung der Klage als unzulässig (BayobLGZ 1989, 430/433 m.w.N.).

    a) Für den Beginn der Klagefrist hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des 1. Zivilsenats vom 20.11.1989 (BayobLGZ 1989, 430) den Zeitpunkt als maßgebend angesehen, zu dem der Anspruchsberechtigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Anspruchsverpflichteten zumindest eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erheben kann (BayobLG aaO S. 434 m.w.N.).

  • BayObLG, 08.12.1998 - 2Z RR 363/97

    Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes

    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    Dementsprechend ist die salvatorische Entschädigungsklausel des § 19 Abs. 3 WHG ebenso wie vergleichbare Klauseln im Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzrecht als Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auszulegen (BGH aaO m.w.N.; BayObLGZ 1998, 321/326 f. zum Denkmalschutzrecht).

    Diese Grundsätze besagen, daß alle zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigenden Befugnisse insofern einer Sozialbindung unterliegen, als alle Arten der Nutzung und Benutzung der jeweiligen Lage des Grundstücks, seiner "Situation" und der sich daraus im allgemeinen Interesse ergebenden "Situationsgebundenheit" entsprechen müssen (BayObLGZ 1998, 321/327).

  • BayObLG, 01.08.1975 - RReg. 2 Z 268/74
    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    Die gebotene verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift führt zu dem Ergebnis, daß die Klagefrist des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayWG erst zu laufen beginnt, wenn mit dem Inkrafttreten der Verordnung die Verbote und Beschränkungen, die einen Entschädigungsanspruch gemäß § 19 Abs. 3 WHG begründen können, wirksam geworden sind (vgl. BayObLGZ 1975, 310/316).

    § 19 Abs. 3 WHG enthält eine salvatorische Entschädigungsklausel, die das Bayerische Oberste Landesgericht bisher auf der Grundlage des früher vom Bundesgerichtshof vertretenen weiten Enteignungsbegriffs als enteignungsrechtliche Regelung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG angesehen hat (BayObLGZ 1973, 195/202 und 1975, 310/319).

  • BGH, 28.01.1988 - IX ZR 75/87

    Revisibilität von in mehreren OLG-Bezirken geltenden Rechtsnormen; Bestandsschutz

    Auszug aus BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
    b) Es kann offenbleiben, ob die hier maßgebliche Wasserschutzverordnung einer Musterverordnung entspricht und deshalb die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts geltenden Vorschrift ungeachtet § 549 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nachgeprüft werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1021).
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z RR 449/99

    Zur Passivlegitimation einer Gemeinde im Rechtsstreit um Enteignungsentschädigung

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70

    Versagung der Auskiesungserlaubnis im Wasserschutzgebiet als

  • VGH Bayern, 09.08.1985 - 1 N 85 A.774

    Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollfähigkeit von Bebauungsplanentwürfen

  • BGH, 23.09.1987 - IVa ZR 59/86

    Begriff des Rechtsverhältnisses

  • VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 ZB 21.2359

    Finanzieller Ausgleich für eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung eines im

    Die Frage, inwieweit die frühere Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG a.F. (vgl. BayObLG, U.v. 29.5.2000 - 2Z RR 12/99 - BayVBl 2001, 411 = juris Rn. 17 ff.; U.v. 5.4.2000 - 1Z RR 449/99 - NVwZ 2001, 118 = juris Rn. 12; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 15.10.2009, Art. 87 Rn. 19) auf Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB übertragen werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung.
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