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   OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00   

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OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00 (https://dejure.org/2001,12911)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30.01.2001 - 3 EO 862/00 (https://dejure.org/2001,12911)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - 3 EO 862/00 (https://dejure.org/2001,12911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 123 Abs 1 Satz 2; VwGO § ... 123 Abs 3; ZPO § 920 Abs 2; ZPO § 294; BSHG § 2 Abs 1; BSHG § 4 Abs 1; BSHG § 11 Abs 1; BSHG § 22; BSHG § 26 Abs 1 Satz 1; BSHG § 91; BAFöG § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6; BAFöG § 4; BAFöG § 7 Abs 1; BAFöG § 7 Abs 2; BAFöG § 10 Abs 3 Satz 2 Nr 1a; ThürHG § 67a Abs 2; SGB-VI § 35 Nr 1; BGB § 557
    Sozialhilferecht; Regelungsanordnung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Anordnungsgrund; Anordnungsanspruch; Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätte; Hochschulstudium; Kleine Matrikel; Altersgrenze; Erwerbstätigkeit; Hilfsbedürftigkeit; Unterkunft; Wohngeld; Mietrückstände; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hilfe zum Lebensunterhalt; Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätte; Hochschulstudium "Kleine Matrikel"; Altersgrenze; Erwerbstätigkeit; Hilfsbedürftigkeit; Unterkunft; Wohngeld; Mietrückstände; Bewilligungszeitraum; Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 670 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 EO 816/98

    Sozialhilferecht; Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; vorläufiger

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    Wird durch die erstrebte Anordnung - wie vorliegend - die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann sie nur dann ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 - ThürVBl.

    1999, 190 = FEVS 2000, 66).

    Stehen Sozialhilfeleistungen in Rede, deren Aufgabe es ist, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, also das Existenzminimum zu gewährleisten, besteht bei einem unrechtmäßigen Vorenthalten die akute Gefahr, dass der Bedürftige in wirtschaftliche und existenzielle Not gerät und außer Stande ist, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. BVerfGE 82, 60, 94 m.w.N. und ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.05.1985 - 5 C 48.82

    Ausbildungsförderung - Altersgrenze - Absehen - Persönliche Verhältnisse -

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Altersgrenze in § 10 BAföG erwogen, dass aus allgemeinen Erwägungen einer Ausbildungsförderung Grenzen gezogen sein könnten, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach deren Abschluss praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 4. Juli 1985 - 5 C 55.82 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9 S. 27 = FamRZ 1986, 108, 110 und vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - FamRZ 1985, 973 - Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - FamRZ 1992, 990).

    Das heißt aber nicht, dass das Gesetz die Ausnahmen von der Altersgrenze nach Satz 2 der Vorschrift allgemein davon abhängig macht, der Auszubildende müsse nach Abschluss der zu fördernden Ausbildung noch eine ausreichend lange Zeit erwerbstätig sein bzw. auf dem Arbeitsmarkt noch eine Chance haben, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - FamRZ 1985, 970, 973; Rothe/Blanke, a.a.O., § 10 Anm. 4 und 5 [Stand Februar 1999]).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    § 26 BSHG grenzt die Ausbildungsförderung von der Hilfe zum Lebensunterhalt ab und bezweckt, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 5 C 84.91 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 1 S. 3; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224, 226 f. = FEVS 44, 269; Beschluss vom 13. Mai 1993 - 5 B 82.92 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 8 = FEVS 44, 138 = ZfS 1993, 274).

    Der grundsätzliche Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG beruht darauf, dass die Förderung der Ausbildung durch anderweitige Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - a.a.O.), mit der Folge, dass die Ausbildung nur noch mit den dort vorgesehenen Leistungen gefördert werden soll (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 5 C 51.80 - a.a.O.).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    Bereits für die wortgleiche Vorgängervorschrift des § 31 Abs. 4 BSHG a. F. stand außer Frage, dass die Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" in der Bedeutung von "abstrakt förderungsfähig" zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352, 354 = FEVS 29, 353, 355).

    Der grundsätzliche Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG beruht darauf, dass die Förderung der Ausbildung durch anderweitige Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - a.a.O.), mit der Folge, dass die Ausbildung nur noch mit den dort vorgesehenen Leistungen gefördert werden soll (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 5 C 51.80 - a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82

    Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Altersgrenze in § 10 BAföG erwogen, dass aus allgemeinen Erwägungen einer Ausbildungsförderung Grenzen gezogen sein könnten, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach deren Abschluss praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 4. Juli 1985 - 5 C 55.82 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9 S. 27 = FamRZ 1986, 108, 110 und vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - FamRZ 1985, 973 - Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - FamRZ 1992, 990).
  • BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Altersgrenze in § 10 BAföG erwogen, dass aus allgemeinen Erwägungen einer Ausbildungsförderung Grenzen gezogen sein könnten, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach deren Abschluss praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 4. Juli 1985 - 5 C 55.82 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9 S. 27 = FamRZ 1986, 108, 110 und vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - FamRZ 1985, 973 - Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - FamRZ 1992, 990).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    Stehen Sozialhilfeleistungen in Rede, deren Aufgabe es ist, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, also das Existenzminimum zu gewährleisten, besteht bei einem unrechtmäßigen Vorenthalten die akute Gefahr, dass der Bedürftige in wirtschaftliche und existenzielle Not gerät und außer Stande ist, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. BVerfGE 82, 60, 94 m.w.N. und ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 1999, a.a.O.).
  • BVerwG, 07.06.1989 - 5 C 3.86

    Ausschluß von Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausbildung im Rahmen des

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    Diese Norm hat § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG mit dem Inkrafttreten des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) ohne materielle Änderung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 5 C 54.81 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 1 S. 2; Urteil vom 7. Juni 1989 - 5 C 3.86 - BVerwGE 82, 125, 129 = FEVS 39, 133).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 5 B 82.92

    Sozialhilfe - Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    § 26 BSHG grenzt die Ausbildungsförderung von der Hilfe zum Lebensunterhalt ab und bezweckt, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 5 C 84.91 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 1 S. 3; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224, 226 f. = FEVS 44, 269; Beschluss vom 13. Mai 1993 - 5 B 82.92 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 8 = FEVS 44, 138 = ZfS 1993, 274).
  • BVerwG, 18.07.1994 - 5 B 25.94

    Sozialhilfe - Ausbildungsförderung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Förderungsfähige

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00
    Dieses Regelungskonzept berücksichtigt mit der eigenständigen - und abschließenden - Ordnung der Ausbildungsförderung außerhalb des Sozialhilferechts die Besonderheiten der Situation, in der sich förderungsbedürftige Auszubildende befinden, und erfährt durch diese Besonderheit im Vergleich zur Gruppe derjenigen, die sich einer Ausbildung nicht unterziehen und einer darauf ausgerichteten spezialgesetzlichen Förderung deshalb nicht bedürfen, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG seine ausreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 = FEVS 45, 50).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 64.80

    Studium mit Kleiner Matrikel - Förderungsfähige Ausbildung

  • OVG Sachsen, 18.08.1997 - 2 S 361/97

    Asylrecht; Verfassungsmäßigkeit; Leistungsberechtigter; Neuregelung;

  • BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 54.81

    Ausbildungshilfe - Ausbildungsförderung

  • OVG Berlin, 16.01.1975 - VI B 39.74
  • OVG Thüringen, 13.02.1997 - 2 EO 514/96

    Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für bosnische Bürgerkriegsflüchtlingenach

  • BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20

    Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des

    Die unter Bezugnahme auf eine obergerichtliche Entscheidung (OVG Weimar, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 EO 862/00 [ECLI:DE:OVGTH:2001:0130.3EO862.00.0A] - ThürVBl. 2002, 10 ) vertretene Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Studium, das erst nach Eintritt in das Rentenalter abgeschlossen ist, keine förderfähige berufsbildende Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
  • OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16

    (Keine) Ausbildungsförderung für einen 65-Jährigen

    Eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige berufsbildende Ausbildung liegt dann nicht vor, wenn sie in einem so hohen Alter (hier: 65 Jahre) aufgenommen wird, dass sie erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen sein wird (im Anschluss an OVG Weimar, Beschl. v. 30.1.2001, 3 EO 862/00, juris Rn. 31 ff.).

    b) Das Thüringische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.1.2001 (3 EO 862/00, juris Rn. 31-33) in Anknüpfung an die genannten höchstrichterlichen obiter dicta die Auffassung vertreten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwar jeweils im Zusammenhang mit der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG geäußert habe, dass dahinter jedoch die tragende rechtliche Überlegung stehe, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes bei einer erst kurz vor dem Ruhestand (im Falle des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts war der Antragsteller 63 Jahre alt) aufgenommenen Ausbildung nicht mehr von einer berufsbildenden Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG gesprochen werden könne.

  • OVG Thüringen, 10.06.2009 - 3 EO 136/09

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe;

    In Fällen dieser Art liegt ein Regelungsanspruch nur dann vor, wenn der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; ferner Senatsbeschluss vom 30. Januar 2001 - 3 EO 862/00 - ThürVGRspr. 2001, 138 = ThürVBl. 2002, 10 = FEVS 52, 329) und die sie begründenden tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
  • OVG Thüringen, 19.11.2014 - 3 EO 676/14

    Übernahme von Privatschulkosten als Eingliederungsmaßnahme nach SGB 8 § 35a

    In Fällen dieser Art liegt ein Regelungsanspruch nur dann vor, wenn der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; ferner Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -, juris und vom 30. Januar 2001 - 3 EO 862/00 - ThürVGRspr.
  • SG Aachen, 16.06.2008 - S 8 AS 49/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Hierbei handelt es sich nicht um eine "Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (für einen 63-jährigen Studenten ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 30.01.2001 - 3 EO 862/00 = FEVS 52, 329).
  • VG Frankfurt/Main, 17.02.2014 - 3 L 247/14

    Ausbildungsförderung

    Es geht damit - wie gerade auch das Regel - Ausnahmeverhältnis in § 10 Abs. 3 BAfög zeigt - das bildungspolitische Ziel einher, dass die zu fördernde Ausbildung möglichst früh aufgenommen wird (VG München, Urteil vom 25.10.2012, a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 8/2467; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 30.01.2001 - 3 EO 862/00 -juris; Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 10 Randnummer 3 ff.).
  • VG München, 25.10.2012 - M 15 K 11.5737

    Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der

    Entsprechend hat auch das OVG Thüringen in einem vergleichbaren Fall eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung im Sinne von § 7 BAföG verneint mit der Folge, dass ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe nicht gemäß § 26 BSHG ausgeschlossen war (OVG Thüringen v. 30.1.2001, Az. 3 EO 862/00).
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