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   BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03   

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https://dejure.org/2003,4030
BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03 (https://dejure.org/2003,4030)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2003 - 3 StR 142/03 (https://dejure.org/2003,4030)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03 (https://dejure.org/2003,4030)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 44 StPO
    Unzulässiges Wiedereinsetzungsgesuch (Revisionseinlegungsfrist; Verschulden; Glaubhaftmachung / Wahrscheinlichkeit eines Verteidigerfehlers; Behauptung der Bereitschaft des Verteidigers zur Revisionseinlegung: berechtigtes Vertrauen des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 166
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.1999 - 3 StR 358/99

    Verspätete Einlegung der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03
    Der Senat hält die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen nicht für nachgewiesen, zumal der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nicht von der Schweigepflicht entbunden und damit eine nähere Aufklärung der Umstände der Beauftragung nicht ermöglicht hat (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 1999 - 3 StR 358/99).
  • BGH, 08.03.2001 - 1 StR 18/01

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unzulässige

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03
    Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger Revision eingelegen würde (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 269/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem

    Im Übrigen hat der Antragsteller zwar seinen damaligen Pflichtverteidiger, nicht aber seinen früheren Wahlverteidiger, der nach dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Beauftragung durch den Verurteilten die Begründung der Revision versäumt haben soll, von der Verschwiegenheitspflicht entbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166).
  • BGH, 06.08.2009 - 3 StR 319/09

    Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision (Hinderungsgrund;

    Insofern konnte die Angeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr Verteidiger Revision einlegen würde, zumal er nach der Urteilsverkündung - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt - keine Rücksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; § 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6).
  • BVerwG, 11.12.2013 - 2 WDB 7.13

    Wehrdienstdisziplinarverfahren; Wiedereinsetzung; Fristversäumnis durch

    Sichert ein Verteidiger die Einlegung eines Rechtsmittels zu, darf ein Angeklagter auf die Erfüllung der Zusage vertrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03 - juris).
  • BGH, 04.07.2007 - 1 StR 204/07

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Der Angeklagte behauptet jedoch nicht, dass sein Pflichtverteidiger die von ihm gewünschte Begründung oder eine sonstige Begründung des Rechtsmittels auch tatsächlich zugesagt hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8).
  • BGH, 19.10.2010 - 1 StR 510/10

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Darlegung des

    Auf entsprechende Darlegungen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8); denn das Urteil beruht auf einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO).
  • BGH, 12.01.2012 - 5 StR 462/11

    Unzulässige Revision; unbegründete Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen

    Schließlich wäre das Vorbringen des Angeklagten, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, auch nicht geeignet, sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu begründen, weil er nicht behauptet, dass sein Pflichtverteidiger ihm die erbetene Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8).
  • BGH, 09.08.2018 - 3 StR 325/18

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Indem er in Kenntnis des Laufs der Revisionsbegründungsfrist nichts dergleichen getan hat, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; BGH Beschluss vom 21. September 2000 - 1 StR 391/00; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 44 Rn. 18).'.
  • OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 12/18

    Antragsverfahren eines Gefangenen gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Versäumung der

    Der Antragsteller durfte daher nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Rechtsanwältin nach erfolgter Beiordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren tatsächlich tätig werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166).
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