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   BGH, 30.06.2015 - 3 StR 171/15   

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https://dejure.org/2015,19153
BGH, 30.06.2015 - 3 StR 171/15 (https://dejure.org/2015,19153)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 StR 171/15 (https://dejure.org/2015,19153)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15 (https://dejure.org/2015,19153)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB.
    Keine Begehung der gefährlichen Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich bei mehreren jeweils nur einem Täter gegenüberstehende Opfern; Mittäterschaft; räuberische Erpressung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Erfordernis des einverständlichen Zusammenwirkens bei gemeinschaftlicher Begehung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 230 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine tateinheitlich mit einer räuberischen Erpressung verwirklichten gefährlichen Körperverletzung

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Erfordernis des einverständlichen Zusammenwirkens bei gemeinschaftlicher Begehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 349 Abs. 2
    Voraussetzungen für eine tateinheitlich mit einer räuberischen Erpressung verwirklichten gefährlichen Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • fau.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 584
  • StV 2016, 430
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 17.11.2009 - 2 Ss 201/09

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei gemeinschaftlich begangener

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 171/15
    Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüber stehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (LK/Lilie aaO; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. November 2009 - 2 Ss 201/09, juris Rn. 14; Gerhold aaO).
  • BGH, 17.05.2023 - 6 StR 275/22

    Urteil zum Tod einer in der Weser versenkten 19-jährigen Frau weitgehend

    Eine solche liegt insbesondere vor, wenn mindestens zwei Angreifer handeln und damit eine größere Zahl an Verletzungen beibringen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11 Rn. 12; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 36), wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers durch die Anwesenheit mehrerer Beteiligter tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, aaO; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 gemeinschaftlich 5) oder wenn der die Körperverletzung unmittelbar ausführende Täter durch einen weiteren Beteiligten in seinem Willen hierzu bestärkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 640/85, StV 1986, 190).

    Für die Annahme einer gesteigerten Gefährlichkeit bei gemeinschaftlicher Begehung mit einem anderen aktiv handelnden Beteiligten genügt allerdings die Anwesenheit einer sich lediglich passiv verhaltenden Person ebenso wenig (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11 Rn. 12) wie das bloße gleichzeitige Agieren von Beteiligten an einem Ort, wenn jedes Opfer nur einem Angreifer ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15 aaO).

  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 93/17

    Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene gefährliche

    Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5 mwN).
  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 585/17

    Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen (Anzahl notwendiger Mitglieder;

    Damit mangelt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, wenn einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit objektiv oder aus seiner subjektiven Sicht eingeschränkt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339; ferner BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573).
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21

    Gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftliche Begehung: Unterlassen, eine

    (1) Der Grund für die Qualifikation der Körperverletzung in Fällen, in denen ein Täter ("Wer") die Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begeht, besteht in der besonderen Gefahr für das Opfer, dass es bei der Konfrontation mit einer Übermacht psychisch oder physisch in seinen Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 ? 3 StR 171/15, NStZ 2015, 584, 585), ferner in der Gefahr der Verursachung erheblicher Verletzungen infolge der Beteiligung mehrerer Personen an der Körperverletzung (vgl. Deutscher, NStZ 1990, 125, 127; LK/Grünewald, StGB, 12. Aufl., § 224 Rn. 29; Heinrich, JR 2003, 213, 214; Küper, GA 2003, 383, 368; SSW-StGB/Momsen-Pflanz/Momsen, 5. Aufl., § 224 Rn. 24).
  • BGH, 28.11.2023 - 6 StR 490/23

    Voraussetzungen der Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1

    Dieser setzt dem Grund der Strafschärfung entsprechend ein einverständliches Zusammenwirken von mindestens zwei Angreifern in dem Sinne voraus, dass diese dem Geschädigten körperlich gegenüberstehen und jener deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5).

    An dem erforderlichen Zusammenwirken fehlt es jedoch, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015, aaO; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339, 340).

  • BGH, 15.11.2023 - 1 StR 369/23

    Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher

    Eine solche liegt insbesondere vor, wenn mindestens zwei Angreifer handeln und damit eine größere Zahl an Verletzungen beibringen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11 Rn. 12; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 36), wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers durch die Anwesenheit mehrerer Beteiligter tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt sind (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15 Rn. 7) oder wenn der die Körperverletzung unmittelbar ausführende Täter durch einen weiteren Beteiligten in seinem Willen hierzu bestärkt wird.
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