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   BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98   

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https://dejure.org/1998,266
BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98 (https://dejure.org/1998,266)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1998 - 3 StR 181/98 (https://dejure.org/1998,266)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 (https://dejure.org/1998,266)
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Fristüberschreitung bei Abhörmaßnahme

§§ 100d Abs. 1 Satz 2, 100b Abs. 2 Satz 4 StPO, 3-Monats-Frist läuft ab Erlaß der Anordnung, zur Frage eines Beweisverwertungsverbot bei Fristüberschreitung (nach den Umständen des Einzelfalls)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 100 b StPO; § 100 c StPO; § 100 d StPO; § 337 StPO; Art. 1 GG; Art 2 GG
    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln; Richterliche Anordnung; Dreimonatsfrist (Beginn); Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)

  • Wolters Kluwer

    Beweisverwertungsverbots im Falle einer Fristüberschreitung

  • Judicialis

    StPO § 100 b Abs. 2 Satz 3 und 4; ; StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 100 d Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Beginn der Dreimonatsfrist für Abhörmaßnahmen und zu den Folgen einer Fristüberschreitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwertungsverbot bei Abhörmaßnahmen nach Ablauf der Dreimonatsfrist?

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 243
  • NJW 1999, 959
  • NStZ 1999, 203
  • NStZ 1999, 470
  • NJ 1999, 214
  • StV 1999, 185
  • JR 1999, 521
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Zwar spricht die gesetzliche Formulierung, ebenso wie diejenige vergleichbarer Vorschriften über die Befristung strafprozessualer Eingriffsmaßnahmen eher dafür, daß die Frist mit der richterlichen Anordnung beginnt (so Rudolphi in SK-StPO, Stand Dezember 1997, § 100 b Rdn. 8; Füllkrug, Kriminalistik 1990, 349, 354; grundsätzlich auch Nack in KK-StPO 3. Aufl. § 100 b Rdn. 6; ebenso, wenn auch beiläufig: BVerfGE 96, 44, 54).

    Es ist damit nicht nur auf dieselbe Grundlage wie der Richtervorbehalt in § 100 d Abs. 1 Satz 1 StPO zurückzuführen, sondern dient zugleich dazu, die Effektivität der dem Richter anvertrauten Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse zu gewährleisten und abzusichern (vgl. BT-Drucks. V/1880 S 12/13 zu §§ 100 a, 100 b StPO in der Fassung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968, BGBl I S. 949; siehe auch BVerfGE 96, 44, 52 f.).

    Um dem zu begegnen, hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlich nicht geregelte, aber sachlich ähnlich gelagerte Frage, ob der Vollzug einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einer zeitlichen Beschränkung unterliegt, unter Hinweis auf den Zweck des Richtervorbehalts dahin entschieden, daß ein Durchsuchungsbeschluß spätestens nach Ablauf eines halben Jahres seine rechtfertigende Kraft verliert (BVerfGE 96, 44).

  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    So gesehen kommt Verfahrensverstößen bei Abhörmaßnahmen nach § 100 a und § 100 c StPO besonderes Gewicht zu, das es nahe legt, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Abhörmaßnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt wird (vgl. BGHSt 35, 32, 34; 31, 304, 306 f. zu §§ 100 a, 100 b StPO; Nack in KK-StPO 3. Aufl. § 100 a Rdn. 17; Lemke in Heidelberger Kommentar zur StPO § 100 a Rdn. 18 - ausdrücklich auch für den Fall der Fristüberschreitung; Rudolphi in SK-StPO, Stand Dezember 1997, § 100 a Rdn. 26).

  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87

    Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    So gesehen kommt Verfahrensverstößen bei Abhörmaßnahmen nach § 100 a und § 100 c StPO besonderes Gewicht zu, das es nahe legt, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Abhörmaßnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt wird (vgl. BGHSt 35, 32, 34; 31, 304, 306 f. zu §§ 100 a, 100 b StPO; Nack in KK-StPO 3. Aufl. § 100 a Rdn. 17; Lemke in Heidelberger Kommentar zur StPO § 100 a Rdn. 18 - ausdrücklich auch für den Fall der Fristüberschreitung; Rudolphi in SK-StPO, Stand Dezember 1997, § 100 a Rdn. 26).

  • BGH, 30.04.1990 - StB 8/90

    Strafprozessuale Verwertbarkeit völkerrechtswidrig erlangter Aufzeichnungen von

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. Nachw.).

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92

    Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    Maßgeblich mitbeeinflußt wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. BGHSt 42, 372, 377; 38, 372, 373).

  • BGH, 15.01.1997 - StB 27/96

    Akustische Überwachung in einem Vereinsbüro unzulässig

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Maßgeblich mitbeeinflußt wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. BGHSt 42, 372, 377; 38, 372, 373).
  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).
  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 693/97

    Überwachungen wegen Verdachts des Menschenhandels und Zuhälterei; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Mit Beschluß vom 5. Oktober 1995 lehnte das Amtsgericht eine rückwirkende Anordnung zwar - zu Recht (vgl. BGH NStZ 1998, 426, 427) - ab, bestimmte aber in einer zusätzlichen Entscheidung vom selben Tag, daß die Abhörmaßnahme für weitere drei Monate durchgeführt werden dürfe.
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Ebenso wie der die Abhörmaßnahme materiell begrenzende Straftatenkatalog des § 100 a StPO sowie die Subsidiaritätsklauseln in § 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 StPO hat das gesetzliche Erfordernis der Befristung letztlich seinen Grund im Rang des verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechts des Einzelnen (vgl. BGHSt 34, 39, 43), das von der Abhörmaßnahme betroffen ist, aber auch in der möglichen einschneidenden Wirkung, die mit einem solchen Eingriff verbunden sein kann.
  • BGH, 21.02.1964 - 4 StR 519/63

    Tagebuch I - Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, grundsätzliche Unverwertbarkeit

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse (vgl. BGHSt 24, 125 ; 38, 214 ; 44, 243 ).

    Es bedarf in jedem Einzelfall einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BGHSt 31, 304 ; 38, 214 ; 44, 243 ).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053).

    Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 4 Ss 543/15

    Bußgeldverfahren: Verwertbarkeit der dashcam-Aufzeichnung einer

    Auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung um "jeden Preis" gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbotes ein wesentliches Prinzip des Strafrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249; vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285 Rn. 20).
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