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BGH, 28.10.2010 - 3 StR 317/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 267 Abs 5 StPO, § 337 StPO
Revision im Strafverfahren: Beanstandung von Beweiswürdigung und nicht erhobener Beweise durch die Staatsanwaltschaft ausschließlich mit der Sachrüge - rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 267 Abs 5 StPO, § 337 StPO
Revision im Strafverfahren: Beanstandung von Beweiswürdigung und nicht erhobener Beweise durch die Staatsanwaltschaft ausschließlich mit der Sachrüge - Wolters Kluwer
Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts bei möglicher Einlassung eines Mitangeklagten in nur einem von mehreren Anklagepunkten in einem anderen Verfahren
- rewis.io
Revision im Strafverfahren: Beanstandung von Beweiswürdigung und nicht erhobener Beweise durch die Staatsanwaltschaft ausschließlich mit der Sachrüge
- ra.de
- rewis.io
Revision im Strafverfahren: Beanstandung von Beweiswürdigung und nicht erhobener Beweise durch die Staatsanwaltschaft ausschließlich mit der Sachrüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 55; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 261
Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts bei möglicher Einlassung eines Mitangeklagten in nur einem von mehreren Anklagepunkten in einem anderen Verfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 22.02.2010 - 10 KLs 15/09
- BGH, 28.10.2010 - 3 StR 317/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 88
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 11.02.2014 - 1 StR 485/13
Freispruch des "Freiburger Nacktläufers" wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern …
Solche Feststellungen, die grundsätzlich als eine geschlossene Darstellung zu treffen sein werden, waren auch hier nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil sich nach den Urteilsgründen keinerlei Erkenntnisse ergeben hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 236/11; vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 116 f.; vom 29. Oktober 2003 - 5 StR 358/03). - OLG Bremen, 23.02.2023 - 1 Ss 48/22
Religiös motivierte Äußerungen als Volksverhetzung; Aktive CSD-Teilnehmer als …
Der auf die Sachrüge hin festzustellende Begründungsmangel ist damit abzugrenzen von einer im Wege einer Verfahrensrüge geltend zu machenden Aufklärungsrüge, die darauf gerichtet wäre, dass das Tatgericht durch ein konkretes Beweismittel bestimmte Beweisergebnisse hätte aufklären müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 - 3 StR 317/10, juris Rn. 10, NStZ-RR 2011, 88), und einer im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässigen Rekonstruktion der Hauptverhandlung mit der Rüge, dass auf der Grundlage der vom Tatgericht eingeholten Beweismittel andere oder weitergehende Feststellungen als im Urteil festgestellt zu treffen gewesen wären (vgl. BGH…, Beschluss vom 09.10.2002 - 5 StR 42/02, juris Rn. 25, BGHSt 48, 34). - BGH, 08.06.2016 - 2 StR 539/15
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Zeuge, der mit Aussage zugleich strafrechtliche …
Bei der Prüfung, ob eine solche Lücke vorliegt, ist es nicht Sache des Revisionsgerichts, aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft Mutmaßungen darüber anzustellen, ob weitere Beweise zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten, aber nicht erhoben, oder zwar erhoben, aber nicht im Urteil gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13; Urteil vom 5. November 2015 - 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54, 55).
- BGH, 05.12.2013 - 4 StR 371/13
Beweiswürdigung des Tatrichters (Amtsaufklärungsgrundsatz; Anforderungen an die …
Vielmehr ist es in solchen Fällen Sache der Staatsanwaltschaft, entweder durch Erhebung einer Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass das Landgericht weitere mögliche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden, dass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung einbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat (§ 261 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.). - BGH, 01.03.2012 - 3 StR 434/11
Diebstahl (Zueignungsabsicht) und Unterschlagung
Soweit sich die Revision gegen den Freispruch im Fall VII. 6 der Urteilsgründe wendet, liegt dagegen weder ein durchgreifender Darstellungsmangel noch ein aus den Urteilsgründen ersichtlicher Fehler in der Beweiswürdigung vor, die allein Grundlage der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht aufgrund der erhobenen Sachrüge sind (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88, 89). - BGH, 05.11.2015 - 4 StR 183/15
Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit: …
Vielmehr ist es in solchen Fällen Sache der Staatsanwaltschaft, entweder durch Erhebung einer Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass das Landgericht weitere mögliche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden, dass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung einbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13). - BGH, 27.11.2014 - 3 StR 334/14
Anforderungen an die Urteilsbegründung beim Freispruch (fehlende Darlegung der …
Eine Situation, dass wegen Ergebnislosigkeit der Beweisaufnahme überhaupt keine Feststellungen getroffen werden könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88), ist damit nicht gegeben. - OLG Zweibrücken, 15.06.2020 - 1 OLG 2 Ss 79/19
Revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters hinsichtlich …
Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe wesentliche Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (BGH, Urteil vom 28.10.2010 - 3 StR 317/10, juris, Rn. 10; BGH…, Urteil vom 05.12.2013 - 4 StR 371/13, juris, Rn. 12; BGH…, Urteil vom 08.06.2016 - 2 StR 539/15, juris, Rn. 18).