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   BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01   

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https://dejure.org/2001,3699
BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01 (https://dejure.org/2001,3699)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2001 - 3 StR 36/01 (https://dejure.org/2001,3699)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 3 StR 36/01 (https://dejure.org/2001,3699)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Gewerbsmäßigkeit - Verfall - Teileinstellung - Bewertungseinheit

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 260 Abs. 3; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
    Bewertungseinheit beim Handel mit BtM; Indizwirkung der Regelbeispiele des besonders schweren Falles

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.1988 - 2 StR 57/88

    Absehen von der Bejahung eines besonders schweren Falls trotz Verwirklichung des

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01
    Diese Umstände müssen jedoch jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, daß sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5).
  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01
    Da die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, hier der Erwerb und die Veräußerung von 50 bzw. 30 Gramm Haschisch, eine einzige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit) bilden (st. Rspr.: BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff.), ist eine Änderung des Schuldspruchs dahin geboten, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb in 51 Fällen schuldig sind.
  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 720/94

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01
    Da die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, hier der Erwerb und die Veräußerung von 50 bzw. 30 Gramm Haschisch, eine einzige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit) bilden (st. Rspr.: BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff.), ist eine Änderung des Schuldspruchs dahin geboten, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb in 51 Fällen schuldig sind.
  • BGH, 12.04.1988 - 1 StR 39/88

    Anwendung des Normalstrafrahmens trotz Vorliegens eines Regelbeispiels

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01
    Diese Umstände müssen jedoch jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, daß sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01
    Da die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, hier der Erwerb und die Veräußerung von 50 bzw. 30 Gramm Haschisch, eine einzige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit) bilden (st. Rspr.: BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff.), ist eine Änderung des Schuldspruchs dahin geboten, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb in 51 Fällen schuldig sind.
  • BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99

    Milderes Recht bei § 177 StGB; Minder schwerer Fall trotz Vorliegens eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß bei Vorliegen eines Regelbeispiels eines besonders schweren Falles, wie hier der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG, dessen für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechende Indizwirkung zwar durch andere, erheblich schuldmindernde Umstände kompensiert werden kann (vgl. für die Regelbeispiele des § 177 Abs. 2 StGB BGH NStZ 1999, 615).
  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Regelbeispiele entfalten lediglich eine indizielle Wirkung, die durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, dass letztlich auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001, 3 StR 36/01; Beschluss vom 28. Mai 2015, 2 StR 23/15; OLG Celle, Beschlüsse vom 19. November 2015, 2 Ss 176/15; 10. September 2012, 32 Ss 108/12).
  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Wegen der "maßstabbildenden Bedeutung" (BGHSt 28, 318, [320]) der Regelbeispiele ist aber zur Bestimmung des im Einzelfall tatsächlich maßgeblichen Strafrahmens stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGH StV 1982, 225; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 36/01 - juris; Fischer a.a.O.).
  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit bei

    Sind konkrete Feststellungen anhand der sichergestellten Betäubungsmittel oder der durchgeführten Testkäufe nicht möglich, ist der Tatrichter gehalten, die notwendigen Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt im Wege einer Schätzung nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu treffen (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 StR 36/01; vom 10. September 2009 - 3 StR 293/09; Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 360/08).
  • LG Köln, 14.06.2018 - 118 KLs 6/14
    Eine solche Kompensation kann nur angenommen werden, wenn strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 - 3 StR 36/01 -, Tz. 5, zitiert nach Juris).

    Die Indizwirkung der beiden Regelbeispiele wird vorliegend nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert (zu den Voraussetzungen siehe BGH, Urteil vom 09.05.2001 - 3 StR 36/01 -, Tz. 5, zitiert nach Juris).

  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    Bei Verwirklichung eines Regelbeispiels ist zur Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGH StV 1982, 225; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 36/01 - juris; Fischer a.a.O.).
  • BGH, 04.08.2015 - 3 StR 267/15

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (mögliche Kompensation der Indizwirkung

    Die für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechende Indizwirkung eines Regelbeispiels kann im Einzelfall durch andere, erheblich schuldmindernde Umstände kompensiert werden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 36/01, juris Rn. 5).
  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 3 Ss 562/08

    Zur Zulässigkeit der Aufklärungsrüge; Ausbleiben des Angeklagten in der

    Vielmehr muss der Tatrichter in einem solchen Fall unter Berücksichtigung anderer hinreichend feststellbarer Tatumstände wie Herkunft, Preis sowie der Beurteilung durch Tatbeteiligte und letztlich des Grundsatzes "in dubio pro reo" wenigstens angeben, von welcher Mindestqualität und von welcher Anzahl von Rauschzuständen, die mit der Menge erzeugt werden können, er ausgegangen ist (zu vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 3 StR 36/01; Beschluss vom 29. Juli 2000 - 4 StR 202/00; BayObLG 4. Strafsenat, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 4 St RR104/99; Körner, a.a.O. m.zahlr.N.).
  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 3 Ss 1062/02

    Jugendrecht; Einbeziehung einer früheren Verurteilung; mehrere Jugendstrafen;

    Der Tatrichter muss dann unter Berücksichtigung anderer hinreichend feststellbarer Tatumstände wie Herkunft, Preis und Beurteilung der Betäubungsmittel durch Tatbeteiligte und letztlich des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" feststellen, von welchem Wirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels (mindestens) auszugehen ist (BayObLG, NStZ 2000, 210; ebenso BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 3 StR 36/01 -).
  • BGH, 12.07.2011 - 1 StR 147/11

    Strafzumessung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    Kann eine Auskunftsperson - wie hier der Zeuge K. - nur vage Angaben zur Menge und Qualität des Rauschgifts machen, dann ist der Tatrichter gehalten, die notwendigen Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt im Wege einer Schätzung nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu treffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 36/01; vom 10. September 2009 - 3 StR 293/09; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 360/08).
  • OLG Hamm, 07.10.2008 - 3 Ss 416/08

    Anforderungen an die Beweiswürdigung im Berufungsurteil bei erstinstanzlicher

    Wesentliche Umstände betreffend den Unrechtsgehalt von Betäubungsmitteldelikten und den Schuldumfang eines deratige Delikte begehenden Täters und damit für die Frage eines besonders schweren Falles sind insbesondere der Wirkstoffgehalt des Rauschgifts und der erzielte Gewinn (BGHSt 33, 8, 9; 42, 255; Urteil vom 09.05.2001 in BeckRS 2001, 30179486; Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2007, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rdnr. 57 ff., § 29 BtMG, Rdnrn. 438 - 445 m.w.N.).
  • LG Köln, 16.02.2021 - 118 KLs 15/20
  • OLG Hamm, 05.12.2006 - 3 Ss 411/06

    Strafzumessung; Verstoß gegen das BTM-Gesetz; Wirkstoffmenge; Angabe;

  • LG Köln, 30.09.2020 - 118 KLs 6/19
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