Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08   

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 283 StGB; § 14 StGB; § 266 StGB
    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie); Schuldnereigenschaft (Tätigwerden im Geschäftskreis des Vertretenen); Untreue (tatbestandsausschließendes Einverständnis bei der GmbH).

  • lexetius.com

    StGB §§ 14, 246, 266, 283 ff.

  • openjur.de
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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts: Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen - Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Abgrenzung der Insolvenzstraftaten der §§ 283 ff. StGB zu den Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten

  • NWB SteuerXpert START
  • rws-verlag.de

    StGB §§ 14, 246, 266, 283 ff.
    Abkehr von der Interessentheorie bei Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts

  • streifler.de

    Bankrott-Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers - "Interessentheorie"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen; Verhältnis von Bankrott und den Vermögensdelikten bzw. Eigentumsdelikten; Anknüpfungspunkte für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft i.S.d. §§ 283 ff. Strafgesetzbuch ( StGB ); Abweichung in der Beurteilung der Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts i.R.e. Nichtanwendung der Interessenformel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abkehr von der Interessentheorie bei Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (3)

  • deutscheranwaltspiegel.de , S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Enten im Sinkflug - BGH "schießt Interessentheorie ab" (RA Christoph Just, LL.M.; Deutscher AnwaltSpiegel 1/2010, S. 8-9)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Aufgabe der Interessenformel des BGH - Alte Besen kehren gut? (Alexandra Schwarz; HRRS 8/2009, S. 341 ff.)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Abkehr von der Interessentheorie bei Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts

Sonstiges (9)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 10.02.2009, Az.: 3 StR 372/08 (Abschied von der Interessentheorie - und was nun?)" von Dr. iur. Christian Brand, original erschienen in: NStZ 2010, 9 - 13.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 10.2.2009, Az.: 3 StR 372/08 (Bankrottstrafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers)" von RA FAStR Gunter Mühlhaus und Sona Aghdasi, original erschienen in: GmbH-StB 2009, 191 - 192.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Das Ende der Interessentheorie - Folgen auch für § 266 StGB? - Zugleich Anmerkung zu BGH, wistra 2009, 275 ff. -" von Ltd. OStA Folker Bittmann, original erschienen in: wistra 2010, 8 - 10.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die strafrechtliche Organ- und Vertreterhaftung (§ 14 StGB) vor der Neuausrichtung? - zugleich Besprechung von BGH v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08" von RiOLG Prof. Dr. Henning Radtke, original erschienen in: JR 2010, 233 - 238.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kommentar zum Beschluss des BGH vom 10.02.2009, Az.: 3 StR 372/08 (Geschäftsführer: Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Bankrott - Aufgabe der Interessentheorie durch den BGH?)" von Prof. Dr. Henning Radtke, original erschienen in: GmbHR 2009, 875 - 876.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Praxishinweis zum BGH-Beschluss v. 10.2.2009, Az.: 3 StR 372/08, Bankrottdelikte und "Interessentheorie"" von StA Dr. Jost Schützeberg, original erschienen in: StRR 2009, 351 - 353.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Vermögensverschiebung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise - Bankrott oder Untreue?" von RA Dr. Klaus Leipold und RA Dr. Torsten Schaefer, LL.M., original erschienen in: NZG 2009, 937 - 939.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH v. 10.2.09 - 3 StR 372/08 (Bankrott-Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers - Interessentheorie)" von RA Holger Link, original erschienen in: NJW 2009, 2228 - 2229.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Zur Abkehr von der Interessentheorie bei Insolvenzstraftaten (§§ 283 - 283c StGB)" von Dr. Jan Helmrich, original erschienen in: ZInsO 2009, 1475 - 1478.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 2225
  • ZIP 2009, 959
  • NStZ 2009, 437
  • StV 2010, 22
  • DB 2009, 2032



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11  

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott zu Geldstrafen verurteilt, nachdem der Senat (mit Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225) eine in derselben Sache zuvor ergangene Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott aufgrund unzureichender Feststellungen aufgehoben hatte.

    c) Kommt es für ein Handeln als Vertretungsberechtigter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB nicht (mehr) darauf an, ob dieses im Interesse des Geschäftsherrn liegt, ist auf andere taugliche Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen (dazu bereits BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2228; vom 15. September 2011 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 89, 91).

    Handelt ein Organwalter rechtsgeschäftlich, ist ein organschaftliches Tätigwerden jedenfalls dann naheliegend gegeben, wenn er im Namen der juristischen Person auftritt oder für diese aufgrund der bestehenden Vertretungsmacht bindende Rechtsfolgen zumindest im Außenverhältnis herbeiführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2228; vom 15. September 2011 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 89, 91 m. Anm. Radtke/Hoffmann).

    Angesichts der eigenen Rechtspersönlichkeit der GmbH (§ 13 GmbHG) kann in den Fällen, in denen ein Einverständnis der Gesellschafter mit der Vermögensverfügung aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen ist, ein Eingriff in das betreute Vermögen mithin die Strafbarkeit sowohl wegen Untreue als auch wegen Bankrotts begründen (s. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2228; vom 15. September 2011 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 89, 91 m. zust. Anm. Radtke/Hoffmann; LK/Schünemann, StGB, 11. Aufl., § 266 Rn. 125, 171; aA etwa SK-StGB/Hoyer, § 266 Rn. 73 [Stand: Juli 2010]; S/S-Perron, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 21b mwN).

  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 118/11  

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie; GmbH; Bankrott; Untreue

    Dieses Urteil hat der Senat wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225).

    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn - wie hier - unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 ff.; Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11).

    Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die trotz gleichartiger Verhaltensweisen mit der Interessentheorie verbundene Ungleichbehandlung zwischen Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern ebenso vermieden werden (vgl. Radtke aaO) wie Strafbarkeitslücken bei Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, wodurch der Gläubigerschutz verbessert wird (vgl. Schwarz, HRRS 2009, 341, 343; Floeth, EWiR 2009, 589, 590; Link, NJW 2009, 2228; Bittmann, wistra 2010, 8).

  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11  

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH

    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität ( BGHSt 49, 147, 157 ff.; BGH NJW 2009, 2225, 2227; BGHSt 54, 52, 57 ff.).

    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 ff.).

    Der Senat neigt weiter dazu, die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff. StGB und der Untreue nach § 266 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen, sondern maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter im Sinne des § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227 f.; Beschluss vom 1. September 2009 - 1 StR 301/09, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 4).

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  • BGH, 01.09.2009 - 1 StR 301/09  

    Untreue; Bankrott (Aufgabe der Interessentheorie).

    Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 hat nun der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der "Interessentheorie" sprechen könnten (BGH NStZ 2009, 437, 439).
  • OLG Jena, 12.01.2011 - 1 Ws 352/10  

    materielles Strafrecht, Untreue, grobe Pflichtverletzung, Einverständnis der

    Viel­mehr ist anerkannt, dass das Einverständnis der Ge­samtheit der Gesell­schaf­ter als oberstem Willensorgan der GmbH und wirt­schaftlichem (nicht recht­li­chem) Inhaber des zu betreuenden Vermögens die Pflicht­wi­drig­keit des Han­delns als Merkmal des Untreuetatbestandes aus­schließt, wenn es wirk­sam ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2010, 2 StR 111/09; Urteil vom 10.02.2009, 3 StR 372/08; Urteil vom 18.06.2003, 5 StR 489/02, bei juris).

    Let­zte­­res ist der Fall, wenn unter Verstoß gegen auch Gläubigerinteressen die­nenden Rechtsvorschriften die wirt­schaft­liche Exis­­­tenz der Gesellschaft ge­fährdet wird, indem etwa die Kapital­er­­hal­tungs­re­­gel des § 30 Abs. 1 GmbHG missachtet, eine Überschuldung der Gesell­schaft her­­­bei­­ge­führt oder vertieft oder deren Li­qui­dität unmittelbar existenz­be­dro­hend gefährdet wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2010, 2 StR 111/09; Be­schluss vom 10.02.2009, 3 StR 372/08; Beschluss vom 11.09.2003, 5 StR 524/02, bei juris).

  • BGH, 29.11.2011 - 1 ARs 19/11  

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie (Untreue; Bankrott;

    Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der "Interessentheorie" sprechen könnten (BGH NStZ 2009, 437, 439).
  • FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10  

    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster

    Auch die Art des Unternehmens (v.a. ein laufender Handel mit Anteilen i.S.d. § 8b KStG) könne nahe legen, dass Anteile mit Veräußerungsabsicht erworben wurden (Hagedorn/Matzke, GmbHR 2009, 871).
  • BGH, 29.11.2011 - 1 A 19/11  
    Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der "Interessentheorie" sprechen könnten (BGH NStZ 2009, 437, 439).
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