Rechtsprechung
BGH, 18.10.2001 - 3 StR 387/01 (2) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 397 a Abs. 1 StPO
Antrag des Nebenklägers auf Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; Unzulässige Revision (fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Aussichtslosigkeit) - HRR Strafrecht
§ 52 StGB; § 223 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO
Tatmehrheit / Tateinheit zwischen Körperverletzung und Totschlag (Zweifelsgrundsatz); Vorsatz; Beweiswürdigung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
In dubio pro reo - Tatmehrheit - Tateinheit - Natürliche Handlungseinheit - Vorsätzliches Tötungsdelikt
- Wolters Kluwer
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels des Nebenklägers
- Judicialis
StPO § 397 a I
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397 a Abs. 2
Keine PKH für offensichtlich aussichtslose Nebenklägerrevision - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2002, 75
- StV 2002, 601
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.07.1987 - 3 StR 206/87
Anwendbarkeit des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" bei Unklarheit …
Auszug aus BGH, 18.10.2001 - 3 StR 387/01
Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" auch dann gilt, wenn ungeklärt ist, ob, die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 m.w.Nachw.).
Rechtsprechung
BGH, 18.10.2001 - 3 StR 387/01 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.09.1989 - 1 StR 326/89
Verfolgung eines sich bereits bei Antragstellung als unzulässig darstellendes …
Auszug aus BGH, 18.10.2001 - 3 StR 387/01
In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 6).