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   BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14   

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https://dejure.org/2015,2998
BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14 (https://dejure.org/2015,2998)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2015 - 3 StR 523/14 (https://dejure.org/2015,2998)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 3 StR 523/14 (https://dejure.org/2015,2998)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
    Notwendigkeit von Feststellungen zu Beschaffenheit und Bauweise einer Schreckschusspistole bei Verurteilung wegen besonders schweren Raubes

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 267 StPO
    Straftatbestand des besonders schweren Raubes: Bedrohung des Tatopfers mit einer Schreckschusspistole

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe bei der Begehung eines schweren Raubes

  • rewis.io

    Straftatbestand des besonders schweren Raubes: Bedrohung des Tatopfers mit einer Schreckschusspistole

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe bei der Begehung eines schweren Raubes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Schreckschusspistole beim Raub

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Räuber mit der Schreckschusswaffe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 111
  • StV 2015, 769 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14
    Bedroht der Täter einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffe, erfüllt er den Qualifikationstatbestand nur, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197).
  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; notwendige

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14
    Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 - 4 StR 331/13, juris).
  • BGH, 11.11.2014 - 3 StR 451/14

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (fehlende Feststellungen zum

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14
    Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht.
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 57/11

    Besonders schwere räuberische Erpressung (Schreckschusswaffe, bei der der

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14
    Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht.
  • BGH, 18.12.2013 - 2 StR 555/13

    Korrektur der Anordnung über den Vorwegvollzug

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14
    Bei Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren war die Dauer des Vorwegvollzugs deshalb - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 StR 555/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 10.09.2013 - 4 StR 331/13

    Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. Beihilfe zur besonders schweren

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14
    Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 - 4 StR 331/13, juris).
  • BGH, 29.04.2021 - 5 StR 104/21

    Geladene Schreckschusspistole als Waffe bei der Verurteilung wegen (besonders)

    Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 523/14, NStZ-RR 2015, 111 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht.
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