Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 26.09.2007

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05   

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https://dejure.org/2006,3049
OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05 (https://dejure.org/2006,3049)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2006 - 3 U 161/05 (https://dejure.org/2006,3049)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31. Juli 2006 - 3 U 161/05 (https://dejure.org/2006,3049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen fehlerhafter Überweisung; Zeitpunkt der Vermögensmehrung bei einer Überweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; InsO § 116
    Rückforderung irrtümlicher Zahlungen auf das Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 812; InsO § 116
    Keine Verrechnung der Bank bei Überweisung auf debitorisches Girokonto nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kontoinhabers

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Irrtümliche Zahlungen auf Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1812
  • NZI 2007, 46
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Mit der Gutschrift erlangt der Empfänger einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des überwiesenen Betrags (BGHZ 103, 143 = NJW 1988, 1320 = ZIP 1988, 294).
  • OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02

    Zum Bereicherungsanspruch des Überweisendem wegen einer rechtsgrundlosen

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Eine Bank ist grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt nach Beendigung des Giroverhältnisses eingehende Beträge auf dem Girokonto zu verbuchen (OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1478 = ZIP 2002, 1762 m.w.N.).
  • BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91

    Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Das Vermögen des Leistungsempfängers muss auch tatsächlich vermehrt worden sein (BGH, NJW 1992, 2084 = ZIP 1992, 857 ).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    a) Zwar findet nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB in Fällen, in denen kein Schuldverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger - hier der Klägerin und der Schuldnerin, bzw. deren Insolvenzverwalter - besteht, nur zwischen den an dem Leistungsverhältnis beteiligten Personen, also zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger (Valutaverhältnis) statt (BGHZ 111, 382, 385 = NJW 1990, 3194 = ZIP 1990, 1124 ).
  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94

    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Bei einem bestehenden Girovertragsverhältnis hat der Kontoinhaber nur ausnahmsweise dieses Zurückweisungsrecht, wenn eine rechtsgrundlose Fehlüberweisung für ihn zur Folge hat, wegen Fehlens eines Rechtsgrundes im Valutaverhältnis den Bereicherungsansprüchen des Überweisenden ausgesetzt zu sein, die er - bestünde für seine Bank eine Verrechnungsmöglichkeit mit einem Debet - nicht aus dem überwiesenen Betrag erfüllen könnte (BGHZ 128, 135 = NJW 1995, 520 = ZIP 1995, 109 ).
  • BGH, 21.03.1995 - XI ZR 189/94

    Rechte der Bank im Rahmen eines durch Konkurs beendeten Girovertrages

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Bank im Einzelfall befugt ist, noch eingehende Überweisungsbeträge für den Schuldner entgegenzunehmen (Ott in MünchKomm/InsO, Rdn. 37 zu § 116; BGH, NJW 1995, 1483 = ZIP 1995, 659 ).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann.

    Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813).

  • AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14

    Rückforderung durch ein Krankenhaus im Auftrag eines nicht

    cc) Auch der sog. Vorrang der Leistungskondiktion steht einer Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 nicht entgegen, da dieser das Erlangte durch niemanden geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 Tz. 13 bei juris m.w.N.), sodass die Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 als vermeintliche Zahlstelle des Beklagten zu 1 zuzulassen ist (vgl. entsprechend zu gekündigten Konten: BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 8 ff. [wenngleich im Einzelfall ablehnend]; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 - 3 U 161/05 Tz. 14 bei juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 15.05.2002 - 12 U 218/02 Tz. 16 ff.; MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).

    Vielmehr liegt Rechtsgrundlosigkeit immer vor, wenn die Rechtsordnung keinen Grund liefert, den Bereicherungsgegenstand als solchen zu behalten (Buck-Heeb, in: Erman, BGB 14. Aufl. 2014, § 812 Rn. 64), was anzunehmen ist, wenn nicht ausnahmsweise gesetzliche Vorschriften eine dauerhafte Vermögensverschiebung ohne entsprechenden Leistungswillen rechtfertigen (BeckOK-BGB/Wendehorst, Stand 01.05.2016, § 812 Rn. 137; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 - 3 U 161/05 Tz. 22 bei juris).

  • LG Cottbus, 08.03.2005 - 2 O 316/04

    Girokontokündigung - Befugnis der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen

    Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann.

    Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813).

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   OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05   

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https://dejure.org/2007,27999
OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05 (https://dejure.org/2007,27999)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2007 - 3 U 161/05 (https://dejure.org/2007,27999)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2007 - 3 U 161/05 (https://dejure.org/2007,27999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05
    Denn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Anwendungsfall des § 138 Abs. 1 BGB ist erst dann zu bejahen, wenn der Preis nahezu das Doppelte des Wertes eines Kaufgegenstandes beträgt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04, Rz. 19).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20.3.2007, XI ZR 414/04, Tz. 41 und BGH, Urteil vom 19.9.2006, XI ZR 204/04, Tz. 19), der sich der Senat anschließt, kommt die Annahme einer eigene Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank wegen einer Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Immobilie nur dann in Betracht, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers und Kreditnehmers ausgehen muss.

    Erforderlich sind vielmehr objektiv nachprüfbare Angaben des Verkäufers oder Vermittlers (vgl. etwa BGH Urteil vom 19.9.2006, XI ZR 204/04, Tz. 20).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2002 - 4 U 15/02

    Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung zu einem um über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05
    Die Ausführungen des Gutachters zu den angewandten Wertermittlungsmethoden und ihrer Gewichtung ist überzeugend (vgl. zur vorrangigen Berücksichtigung des Vergleichswertverfahrens zur Bewertung von Eigentumswohnungen auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2002, Az. 4 U 15/02, Juris-Tz. 58).

    Bei fiktiver Mangelfreiheit der Kaufsache (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2002, Az. 4 U 15/02, JURIS) war hiernach ein um ca. 14.000,00 DM höherer Verkehrswert der Wohnung anzunehmen.

  • LG Frankfurt/Oder, 14.07.2005 - 17 O 242/04

    Finanzierter Immobilienerwerb: Widerruf des mit einer Grundschuld besicherten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2005 - Az. 17 O 242/04 - abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2005, Az. 17 O 242/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20.3.2007, XI ZR 414/04, Tz. 41 und BGH, Urteil vom 19.9.2006, XI ZR 204/04, Tz. 19), der sich der Senat anschließt, kommt die Annahme einer eigene Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank wegen einer Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Immobilie nur dann in Betracht, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers und Kreditnehmers ausgehen muss.
  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 244/92

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05
    Weiter kann nicht festgestellt werden, dass die Klage als prozessuale Gestaltungsklage gegen den Vollstreckungstitel analog § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu etwa BGHZ 124, 164, 170 f) aufgrund einer eventuellen Unwirksamkeit des Titels durchgreift.
  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 117/04

    Aktivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05
    Bei der Auslegung ist nicht nur der Inhalt der Klageschrift selbst, sondern auch der Inhalt der beigefügten Anlagen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.9.2005, NZM 2005, S. 942).
  • BGH, 26.02.1987 - VII ZR 58/86

    Mißbräuchliche Verweigerung der Zustimmung zu einem Parteiwechsel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05
    Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge dienen (vgl. BGH, Urteil vom 26.2.1987, NJW 87, S. 1946).
  • BGH, 16.05.1983 - VIII ZR 34/82

    Möglichkeit der Berichtigung einer ungenauen Parteibezeichnung in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05
    Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH NJW 1983, 2448, 2449 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05
    Weiterer Vortrag zur Haustürsituation ist von der Beklagten als der finanzierenden Bank nicht zu erwarten (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 26.9.2006, Az XI ZR 358/04).
  • OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 4 U 17/06

    Finanzierter Immobilienerwerb: Einwand des Widerrufs des Darlehensvertrages nach

    Denn selbst wenn man unterstellt, dass der vom Teilungsplan abweichende Zustand der vom Kläger erworbenen Wohnung einen Abzug vom vorläufigen Ertragswert in Form einer kapitalisierten Mindermiete (und einer Rückstellung zur Herstellung des dem Teilungsplan entsprechenden Zustandes) rechtfertigt - hieran würden Zweifel bestehen, wenn der Kläger werthaltige Gewährleistungsansprüche gegen den Veräußerer der Wohnung gehabt hätte (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.09.2007 - 3 U 161/05) -, scheitert die Berücksichtigung der Mindermiete hier an der sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckenden Mietgarantie des Wohnungsveräußerers über einen Betrag von 13, 50 DM/qm bei einer angenommenen Wohnungsgröße von 30 qm.
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