Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 26.11.2004

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   OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04 (A)   

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OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04 (A) (https://dejure.org/2004,6503)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.11.2004 - 3 U 250/04 (A) (https://dejure.org/2004,6503)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. November 2004 - 3 U 250/04 (A) (https://dejure.org/2004,6503)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Anwaltshonorar: Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 134 BGB; § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB; § 49b BRAO; § 116 ZPO; Art. 12 Abs. 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit von § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Beurteilung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einem Rechtsanwalt; Rückforderung von Leistungen aus einem nichtigen Beratungsvertrag; Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person; ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit von § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Beurteilung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einem Rechtsanwalt; Rückforderung von Leistungen aus einem nichtigen Beratungsvertrag; Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person; ...

  • Judicialis

    BRAO § 49 b

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Verfassungsgemäßheit des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 49b
    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 49b BRAO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Anwaltshonorar - Erfolgshonorar für Anwälte weiterhin unzulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    Tangiert werden kann diese auch durch Regelungen, die die Vergütung für die berufliche Tätigkeit festlegen (vgl. BVerfGE 83, 1, 13).

    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO belastet Rechtsanwälte nicht übermäßig (ihnen verbleiben die gesetzlichen Gebühren, überdies sind Gebührenvereinbarungen nicht von vornherein ausgeschlossen, vgl. BGH, NJW 2003, 3486) und ist durch überwiegende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt (s. a. BVerfGE 83, 1).

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 131/00

    Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO belastet Rechtsanwälte nicht übermäßig (ihnen verbleiben die gesetzlichen Gebühren, überdies sind Gebührenvereinbarungen nicht von vornherein ausgeschlossen, vgl. BGH, NJW 2003, 3486) und ist durch überwiegende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt (s. a. BVerfGE 83, 1).

    Das Erfolgshonorar übersteigt die gesetzliche Gebühr nach § 118 BRAGO, die hier ca. 2100 EUR beträgt, in einem derartigen Maße, dass die Vereinbarung als sittenwidrig anzusehen sein dürfte (vgl. BGH, NJW 2003, 3486).

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    Verwiesen sei beispielhaft auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Urteile US-amerikanischer Gerichte auf Zuerkennung sog. punitive damages in Deutschland regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen, weil sie mit dem ordre public (Artikel 6 EGBGB) nicht vereinbar sind (NJW 1992, 3096, 3102 ff.; s. a. BVerfG, NJW 1994, 3281.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    Vorliegend geht es in Gestalt der Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO nur um eine Regelung der Berufsausübung und damit darum, ob eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls die Beschränkung legitimiert (vgl. BVerfGE 78, 155, 162), die "den Berufstätigen nicht übermäßig und unzumutbar treffen" darf (BVerfGE 85, 248, 259).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    Vorliegend geht es in Gestalt der Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO nur um eine Regelung der Berufsausübung und damit darum, ob eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls die Beschränkung legitimiert (vgl. BVerfGE 78, 155, 162), die "den Berufstätigen nicht übermäßig und unzumutbar treffen" darf (BVerfGE 85, 248, 259).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    Die sachlichen Voraussetzungen entsprechen denen des § 114 ZPO, ergänzt um die weitere Anforderung, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen müsste (was nach BVerfG, NJW 1974, 229, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    Der Senat kann auch nicht erkennen, was sich für den Beklagten aus der Entscheidung des EuGH in Sachen A. (NJW 2002, 882) ergeben soll.
  • BVerfG, 04.02.1997 - 1 BvR 391/93

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Entschädigung wegen entgangener

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    Inzwischen ist nicht nur in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebieten (BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    Eine solche Vorlage setzt unter anderem voraus, dass das vorlegende Gericht - über bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hinaus - die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm haben muss (vgl. BVerfGE 86, 52, 57).
  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1440/96

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
    An anderer Stelle spricht das Bundesverfassungsgericht davon, dass eine ungerechtfertigte Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Verpflichtung zur Gewährung effektiven, sozial gerechten Rechtsschutzes verletze (NJW 1997, 2103, 2104).
  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 24/89

    Geltung von europarechtlichen Bestimmungen für Rechtsanwälte in Deutschland

  • BVerfG, 03.08.1994 - 1 BvR 1279/94

    Allgemeine Handlungsfreihei und Rechtsstaatsprinzip bei Gewährung von Rechtshilfe

  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

  • BGH, 15.11.1956 - VII ZR 249/56

    Erfolgshonorar eines amerikanischen Rechtsanwalts

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.11.2004 - 3 U 250/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10267
OLG Celle, 26.11.2004 - 3 U 250/04 (https://dejure.org/2004,10267)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2004 - 3 U 250/04 (https://dejure.org/2004,10267)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. November 2004 - 3 U 250/04 (https://dejure.org/2004,10267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen der Besprechungsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2160
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus OLG Celle, 26.11.2004 - 3 U 250/04
    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wächst mit dem "Altern der Kodifikationen" (Kübler, JZ 1969, 645), also mit zunehmenden zeitlichen Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung, notwendig die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung des Rechts (BVerfGE 34, 269, unter C. IV. 2).
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender

    Nach gefestigter fachgerichtlicher Rechtsprechung stellt deshalb jede Vereinbarung, durch welche die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts von dem Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst von dem Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine unwirksame Erfolgshonorarvereinbarung dar (BGHZ 34, 64; BGHZ 39, 142, 145; BGHZ 51, 290, 293 f.; BGH NJW 1987, 3203, 3204; BGH NJW-RR 2003, BGH NJW-RR 1067; 2004, 1145; OLG Celle NJW 2005, 2160).
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