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   OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19   

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OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19 (https://dejure.org/2019,12102)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2019 - 3 U 3/19 (https://dejure.org/2019,12102)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. März 2019 - 3 U 3/19 (https://dejure.org/2019,12102)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Bausparverträgen; Folgenbeseitigungsanspruch nach der Anwendung unwirksamer Klauseln

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit der nachträglichen Einführung einer Kontoführungsgebühr in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 ; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1
    Unwirksamkeit der nachträglichen Einführung einer Kontoführungsgebühr in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge

  • rechtsportal.de

    ARB § 16 Abs. 4
    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Bausparverträgen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit der Einführung einer Kontoführungsgebühr in AGB von bestehenden Bausparverträgen in der Ansparphase

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam - Bausparkasse muss eingezogene Kontogebühren an Bestandskunden zurückzahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kontoentgelt bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unwirksamkeit der Einführung einer Kontoführungsgebühr in AGB von bestehenden Bausparverträgen in der Ansparphase

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der nachträglichen Einführung einer Kontoführungsgebühr in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Änderungsklauseln unwirksam: Bausparkasse darf während der Ansparphase keine Kontoführungsgebühren verlangen - Bausparkasse muss aufgrund der unzulässigen Klausel eingezogene Kontogebühren an Bestandskunden erstatten

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit der nachträglichen Einführung einer Kontoführungsgebühr in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1317
  • WM 2019, 1486
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 308/15

    Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19
    Das gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 -, BGHZ 215, 23-44, Rn. 21 - 22, mw.Nw.).

    Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat hierzu in zwei flankierenden Urteilen entschieden, dass - ausgehend davon, dass die Abschlussgebühr keine Eintrittsgebühr, sondern eine Vertriebsgebühr ist - diese keine unzulässige Entgeltregelung darstellt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 -, BGHZ 187, 360-379, juris), hingegen eine Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase unzulässig ist (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 -, BGHZ 215, 23-44, Rn. 21 - 22, mw.Nw.).

    Diese Tätigkeiten sind in der - hier allerdings nicht maßgeblichen - Darlehensphase keine Hauptleistung der Bausparkasse, sondern lediglich notwendige Vorleistungen für die eigentliche Leistungserbringung, nämlich die Gewährung eines relativ niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 -, BGHZ 215, 23-44, Rn. 29, juris).

    Demgegenüber bedarf es hinreichender Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 -, Rn. 40, 41, BGHZ 215, 23-44, juris).

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19
    Die Klausel mit Zustellungsfiktion läuft deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis des Klauselverwenders hinaus (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 -, Rn. 32, juris).

    Vielmehr müssen die vom Verwender beanspruchten Wirkungen der fingierten Erklärung den Kriterien dieser Bestimmungen standhalten (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 -, Rn. 28 - 31, juris).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19
    Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat hierzu in zwei flankierenden Urteilen entschieden, dass - ausgehend davon, dass die Abschlussgebühr keine Eintrittsgebühr, sondern eine Vertriebsgebühr ist - diese keine unzulässige Entgeltregelung darstellt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 -, BGHZ 187, 360-379, juris), hingegen eine Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase unzulässig ist (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 -, BGHZ 215, 23-44, Rn. 21 - 22, mw.Nw.).

    Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für die Anwerbung neuer Kunden anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden Bausparern zu tragen sind (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 -, BGHZ 187, 360-379, Rn. 41 - 49).

  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 72/90

    Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der AGB einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19
    Schließlich erfolgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 keine andere Einschätzung.
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19
    (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 -, juris).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19
    Der vollständige Empfang entspricht hier dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife (vgl. BGH, Versäumnisurteile vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).
  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19
    Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gemäß §§ 3, 8 und 9 BSpkG, die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 11 mwN, juris).
  • BGH, 15.11.2022 - XI ZR 551/21

    Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von

    aa) Eine Meinung nimmt an, dass solche Vereinbarungen der Inhaltskontrolle unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (vgl. OLG Celle, WM 2019, 1486 Rn. 19 ff.; OLG Koblenz, WM 2020, 873 ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 307 Rn. 73; von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 152; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1494 ff.; Osburg, VuR 2019, 462, 465 ff.; Rollberg, EWiR 2019, 515, 516; Mehringer in Hellner/Steuer, BuB Rn. 18/88b; Schmidt, LMK 2017, 394292).

    Sie ist sowohl in der Darlehensphase (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2017, aaO) als auch in der Ansparphase keine von der Bausparkasse zu erbringende Hauptleistung (vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Servatius, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 35. Kap. Rn. 330b; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1494; Osburg, VuR 2019, 462, 466; aA Edelmann, WuB 2020, 401, 403; Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; Herresthal, WM 2019, 897, 901).

    Es handelt sich vielmehr um vorbereitende interne Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, durch die diese sicherstellt, dass sie die Ansprüche der Bausparer aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BSpkG auf Gewährung von Bauspardarlehen erfüllen kann (vgl. OLG Celle, WM 2019, 1486 Rn. 23, 25; OLG Koblenz, WM 2020, 873, 875 f.; von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 152; Osburg, VuR 2019, 462, 466; aA Haertlein, BKR 2020, 321, 324, 327; Linardatos, WuB 2022, 208, 209).

    Während das Jahresentgelt in der Ansparphase jeweils wiederkehrend zum Jahresbeginn anfällt, wird dem Bausparer mit der Einräumung der Darlehensoption zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine vertragliche Leistung erbracht (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 32 f.; Rollberg, EWiR 2019, 515, 516; Osburg, VuR 2019, 462, 466).

    Die Bausparkasse erbringt die Verwaltungstätigkeiten nach §§ 6, 6a BSpkG aber ohne Rücksicht auf die Individualinteressen des einzelnen Bausparers und ohne die Möglichkeit einer Delegation (§ 8 Abs. 2 BSpkG) aufgrund einer eigenen gesetzlichen, nicht einer jeweils erst einzelvertraglich im Verhältnis zu jedem einzelnen Bausparer begründeten Verpflichtung (vgl. OLG Celle, WM 2019, 1486 Rn. 25; BeckOGK BGB/C. Weber, Stand: 15.10.2022, § 488 Rn. 318.5; von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 152; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1495; aA Herresthal, WM 2019, 897, 899 f.; Haertlein, BKR 2020, 321, 323 ff.; Edelmann, WuB 2020, 401, 403; Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; Schultheiß, WuB 2016, 111, 114).

  • OLG Celle, 17.11.2021 - 3 U 39/21

    Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für einen Bauspartarif;

    Das Oberlandesgericht Celle habe mit Urteil vom 27. Mai 2019, 3 U 3/19, bereits entschieden, dass Klauseln, die eine Kontoführungsgebühr für die Ansparphase vorsähen, unwirksam seien.

    Dies gilt auch für die Ansparphase, in welcher lediglich die Rollen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber vertauscht sind (Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 23; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 48; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 22; alle juris).

    Die Hauptleistung der Bausparkasse in der Ansparphase besteht demnach darin, die vereinbarten Guthabenzinsen zu zahlen (Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 25, juris).

    Diese Verwaltungstätigkeiten sind auch in der hier maßgeblichen Ansparphase entgegen der zuletzt mit Schriftsatz vom 24. September 2021 geäußerten Auffassung der Beklagten keine Hauptleistung der Bausparkasse, sondern lediglich notwendige Vorleistungen für die Erbringung der Hauptleistung in der Darlehensphase, nämlich die Gewährung des Bauspardarlehens aus der vorhandenen Zuteilungsmasse (Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 25; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 51; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 29; alle juris).

    (aa) Das vereinbarte Jahresentgelt wird ebenso wie die vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachtete Kontogebühr in der Darlehensphase nicht in die Zuteilungsmasse gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG gebucht, die dem Kollektiv der Bausparer zur Verfügung steht, sondern stellt eine Ertragsposition der Bausparkasse dar, die deren Jahresergebnis erhöht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 44; Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 48; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 29; alle juris).

    Es handelt sich hierbei jedoch nur um einen reflexartigen Nebeneffekt, der es nicht rechtfertigt, die Interessen der einzelnen Bausparer zurücktreten zu lassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 46; Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 50; Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 29; alle juris).

  • OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19

    Formularmäßige Vereinbarung einer jährlichen pauschalen Servicegebühr in

    Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im Streit stehenden Klauseln um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden handelt (siehe in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015 - 17 U 5/14, BeckRS 2015, 11383 Rn. 30; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019 - 3 U 3/19, WM 2019, 1486 Rn. 18 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1495; C. Weber in beck.online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2019, § 488 Rn. 318.5.; a.A. Freise, juris PK-BKR 9/2019, unter II.1.; Herresthal WM 2019, 897, 899).

    Zudem erschöpften sich die Leistungen einer Bausparkasse, zu denen sie gegenüber dem Bausparer während der Sparphase verpflichtet sei, in denselben Tätigkeiten, die auch bei sonstigen Sparverträgen anfielen, die nicht Bestandteil eines Kollektivs seien (siehe dazu OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO; so auch Feldhusen, aaO).

    Diese Tätigkeiten sind daher (gerade auch) in der Ansparphase lediglich eine Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO. Rn. 22).

    So braucht der Bausparer, der unabhängig von der Inanspruchnahme des späteren Bauspardarlehens bereits bei Vertragsabschluss eine Abschlussgebühr entrichtet, nicht damit zu rechnen, dass sein verbrieftes Recht durch weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare Entgelte geschmälert wird (vgl. in diesem Sinne auch OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO, Rn. 29).

    Dies gilt insbesondere, wenn sich die Beklagte für den Fall der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen kein Kündigungsrecht vorbehalten haben sollte (vgl. zu dieser Möglichkeit, OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO, Rn. 28).

    Zudem ist die Zulassung der Revision auch gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da der Senat mit seiner Auffassung, ebenso wie das OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO), von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.06.2015, aaO) abweicht.

  • OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen des OLG Celle in einem Hinweisbeschluss vom 27.03.2019 (Az. 3 U 3/19, VuR 2019, 462), auf die sich der Kläger in seiner Klagebegründung ebenfalls stützt.

    Richtigerweise wurde § 308 Nr. 5 BGB (sowie für Zahlungsdiensterahmenverträge § 675 g BGB) gerade dafür geschaffen, den Mehraufwand entfallen zu lassen, der ohne Fiktionsklausel in der Praxis unzweifelhaft anzutreffen ist (vgl. die Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14.05.2001, BT-Drs. 14/4060, 152; Osburn, VuR 2019, 462 [467]).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 20 U 102/22

    Zulässigkeit und Begründetheit von Rückzahlungsansprüchen zu Unrecht aufgrund

    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass für den Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG eine individuelle Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber oder betroffene Verbraucher und für den Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG eine kollektive Rechtsdurchsetzung durch die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG angeführten Verbände und Einrichtungen vorgesehen sei, scheine die Anerkennung eines solchen Beseitigungsanspruchs systemwidrig (vgl. Baldus/Siedler, BKR 2018, 412; Schultheiß WM 2019, 9; Kruis ZIP 2019, 393; Osburg VuR 2019, 462; Büscher WRP 2023, 646).
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