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   LG Hamburg, 16.11.2016 - 301 O 96/16   

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https://dejure.org/2016,43735
LG Hamburg, 16.11.2016 - 301 O 96/16 (https://dejure.org/2016,43735)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2016 - 301 O 96/16 (https://dejure.org/2016,43735)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2016 - 301 O 96/16 (https://dejure.org/2016,43735)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • autokaufrecht.info

    Rücktritt vom Kauf eines Audi Q3 2.0 TDI mit "Schummelsoftware" - VW-Abgasskandal

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 323 Abs 5 S 2 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB
    Fahrzeugkaufvertrag: Rücktritt wegen Ausstattung des Fahrzeugs mit einer "Schummelsoftware"

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vertragsrücktritt wegen Einsatz von "Schummelsoftware"

  • focus.de (Pressemeldung, 29.11.2016)

    20.000 Euro für Käuferin: Audi muss Schummel-SUV zurücknehmen

  • motor-talk.de (Pressemeldung, 01.12.2016)

    Abgasskandal: Autokäufer darf Audi zurückgeben - Audi-Händler muss Betrugs-Diesel zurücknehmen

  • aachener-zeitung.de (Pressemeldung, 30.11.2016)

    Abgasskandal: Autokäufer können auf Rückgabe pochen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VW-Abgasskandal: Autokäuferin darf ihren Abgasskandal-Audi zurückgeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokauf: Manipulationssoftware

  • test.de (Kurzinformation)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2016 - 301 O 96/16
    Die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung ist nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB (vgl. zur Begrifflichkeit BGH, Urt. v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13, Juris Rz. 16).

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urt. v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13 Juris Rz. 16).

    Zugleich ist bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (BGH, Urt. v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13 - Juris Rz. 12).

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2016 - 301 O 96/16
    Auf Letzteres kommt es nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa auch, weil der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (BGH, Urt. v. 29.6.2011. - VIII ZR 202/10, Juris, Rz. 21).

    Zwar scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Erheblichkeit eines Mangels jedenfalls dann aus, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung lediglich knapp ein Prozent im Verhältnis zum Kaufpreis betragen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2011 - VIII ZR 202/10 - Juris Rz. 19).

  • LG Hagen, 18.10.2016 - 3 O 66/16

    Berechtigung zum Rücktritt bei Autokauf mit Schummelsoftware

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2016 - 301 O 96/16
    Das Vorhandensein der beschriebenen Umschaltlogik im System des erworbenen Fahrzeuges stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (vgl. auch die hierzu ergangene Rechtsprechung, zusammengestellt von LG Hagen, Urt. v. 18.10.2016 - 3 O 66/16, Juris Rz. 24).
  • BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 139/09

    Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2016 - 301 O 96/16
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2011 VIII ZR 139/09 - Juris Rz. 9).
  • KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Berechnung des Nutzungsersatzes bei

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2016 - 301 O 96/16
    Der Nutzungsersatzanspruch berechnet sich anhand der zu schätzenden Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, die das Gericht mit 250.000 km ansetzt (vgl. hierzu KG, Urt. v. 23.5.2013 - 8 U 58/12 mwN).
  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2016 - 301 O 96/16
    Diese Erklärung durfte die Klägerin so verstehen, dass zwischen diesem Zeitpunkt und der tatsächlichen Nachbesserung jedenfalls kein erheblicher Zeitraum mehr liegen würde (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.7.2016 - VIII ZR 49/15, Juris Rz. 36).
  • LG Hamburg, 07.03.2018 - 329 O 105/17

    Kauf eines vom VW-Abgas-Skandal betroffenen Neufahrzeugs: Anspruch des Käufers

    Denn im Rahmen dieser indiziellen Bedeutung müsste neben den Kosten für die Entwicklung auch der erhebliche für die Entwicklung und Zulassung des Software-Updates erforderliche zeitliche Aufwand von mehr als einem Jahr berücksichtigt werden, der schon für sich eine Unerheblichkeit ausschließt (so auch die Zivilkammer 1 des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 16.11.2016, 301 O 96/16).
  • LG Heilbronn, 15.08.2017 - 9 O 111/16

    Neukauf eines Diesel-PKW Audi Q3, EURO-Norm 5: Rückabwicklung wegen nicht

    Der Nutzungsersatz wird bei Neufahrzeugen ermittelt, indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Ergebnis durch die Gesamtlaufleistung geteilt wird (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage RN 1166 m. w. N.; LG Krefeld 2 O 83/16 unter Bezug auf OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199 und LG Hamburg 301 O 96/16).
  • LG Hamburg, 20.04.2018 - 313 O 31/17

    Bestehen eines Nacherfüllungsanspruchs hinsichtlich eines vom sogenannten

    Denn im Rahmen dieser indiziellen Bedeutung müsste neben den Kosten für die Entwicklung auch der erhebliche für die Entwicklung und Zulassung des Softwareupdates erforderliche zeitliche Aufwand von mehr als einem Jahr berücksichtigt werden, der schon für sich eine Unerheblichkeit ausschließt (so auch LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2016 - 301 O 96/16 und LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2018 - 329 O 105/17).
  • LG Darmstadt, 02.03.2018 - 28 O 127/17

    Rückabwicklung eines vom Dieselskandal betroffenen Autokaufs

    Im vorliegenden Einzelfall ist es aber geboten, auch die von den Beklagten selbst vorgetragenen ganz erheblichen Gesamtentwicklungskosten im Millionenbereich zu berücksichtigen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2016, 301 O 96/16, ZfSch 2017, 441).
  • LG Frankfurt/Main, 26.04.2017 - 4 O 220/16

    Abgasskandal: Audi - Autohaus - Gewährleistung

    Der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens, auf den insoweit abzustellen ist, darf objektiv erwarten, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug nicht über eine entsprechende vorschriftswidrige Software verfügt, die darauf abzielt, einen niedrigeren Abgaswert auf dem Prüfstand vorzutäuschen und dadurch die gesetzlich vorgegeben und in Prospekten und Werbung des Herstellers veröffentlichten Emissionsmesswerte nur durch den regulierenden Eingriff der Software einhält (vgl. LG Aachen, Urt. v. 6.12.2016 - 10 O 146/16 -, juris Rn. 26; LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2016 - 301 O 96/16 -, juris Rn. 28 f.).

    Die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen ... ... schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 Kilometer (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2016 - 301 O 96/16 -, juris Rn. 43, vgl. Steenbuck, MDR 2016, 185, 188).

  • LG Bielefeld, 05.10.2018 - 1 O 3/17
    Dies ließe zu Unrecht den ganz erheblichen kostenträchtigen Aufwand zur Entwicklung der Nachbesserungsmaßnahmen unberücksichtigt, die bei dem jeweiligen Hersteller entstehen (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 08.03.2017, Az. 9 O 120/16; LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2016, Az. 301 O 96/16, in: BeckRS 2016, 20816).

    insofern dürfen die Entwicklungskosten für die Software auch nicht auf jede mängelbehaftete Einheit umgelegt werden, weil die Frage der Unerheblichkeit dann durch die Anzahl der jeweils betroffenen Fahrzeuge entschieden würde (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2016, Az. 301 O 96/16, in: BeckRS 2016, 20816).

  • LG Köln, 07.05.2019 - 5 O 127/18
    Die Klagepartei durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen (LG Hamburg, Urteil vom 16. November 2016 - 301 O 96/16 -, Rn. 47, juris).
  • LG Köln, 05.06.2019 - 12 O 393/18
    Die Klägerin durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen (LG Hamburg, Urteil vom 16. November 2016 - 301 O 96/16 -, Rn. 47, juris).
  • LG Köln, 24.04.2018 - 5 O 366/17

    Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Die Klagepartei durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen (LG Hamburg, Urteil vom 16. November 2016 - 301 O 96/16 -, Rn. 47, juris).
  • LG Köln, 12.06.2019 - 12 O 453/18
    Die Klägerin durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen (LG Hamburg, Urteil vom 16. November 2016 - 301 O 96/16 -, Rn. 47, juris).
  • LG Osnabrück, 31.01.2019 - 1 O 2212/18
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