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   EuGH, 01.03.1983 - 301/81   

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EuGH, 01.03.1983 - 301/81 (https://dejure.org/1983,867)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.1983 - 301/81 (https://dejure.org/1983,867)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 1983 - 301/81 (https://dejure.org/1983,867)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    1 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERTRAGSVERLETZUNG - RECHTFERTIGUNG AUFGRUND DER INTERNEN RECHTSORDNUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 189; ; RL Nr. 77/780/EWG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERTRAGSVERLETZUNG - RECHTFERTIGUNG AUFGRUND DER INTERNEN RECHTSORDNUNG - UNZULÄSSIGKEIT

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Nichtanwendung der Ersten Richtlinie über die Kreditinstitute.

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.05.1980 - 102/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 01.03.1983 - 301/81
    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79 (Kommission/ Königreich Belgien, Slg. 1980, 1473, insbesondere 1486).

    Denn wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1487) entschieden hat, stellt das Recht der einzelnen, sich vor Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat, der einer Richtlinie nicht nachgekommen ist, auf diese zu berufen, eine Mindestgarantie dar, die sich aus dem zwingenden Charakter der Verpflichtung ergibt, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 189 Absatz 3 durch die Richtlinien auferlegt ist, und kann keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen, daß er es versäumt hat, rechtzeitig zur Erreichung des Ziels der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen.

  • EuGH, 26.02.1976 - 52/75

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 01.03.1983 - 301/81
    Zu den von der belgischen Regierung für die Abweisung der Klage geltend gemachten Gesichtspunkten bemerkt die Kommission zunächst, der Umstand, daß die in der Richtlinie für die Durchführung festgesetzte Frist angeblich zu kurz gewesen sei, könne die Berechtigung ihrer Klage nicht beeinträchtigen, denn in einer solchen Situation bestehe, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 52/75 (Slg. 1976, 277) ausgeführt habe, für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nur die Möglichkeit, die geeigneten Schritte auf Gemeinschaftsebene zu unternehmen, um das zuständige Gemeinschaftsorgan zu der notwendigen Verlängerung der Frist zu bewegen.
  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Das Verfahren nach Art. 258 AEUV beruht auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt (vgl. Urteile vom 1. März 1983, Kommission/Belgien, 301/81, EU:C:1983:51, Rn. 8, vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien, C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 62, und vom 4. September 2014, Kommission/Griechenland, C-351/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2150, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-292/99

    Kommission / Frankreich

    13: - Zitiertes Urteil Kommission/Griechenland vom 7. April 1992.14: - Zur besseren Beurteilung des französischen Arguments, die Zeit habe für eine Umsetzung der fraglichen Richtlinien nicht ausgereicht, sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof wiederholt betont hat, dass "die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teilnehmen und somit in der Lage sein müssen, innerhalb der festgesetzten Frist die zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten" (Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81 (Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 11).

    18: - In diesem Sinne beispielsweise Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnr. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    24: - Unter vielen anderen siehe Urteile vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7), vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983, Randnr. 13), vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-306/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-5863, Randnr. 19) und vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-96/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-316/99

    Kommission / Deutschland

    9: - Vgl. Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81 (Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, nehmen zudem "die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien [teil] und [müssen] somit in der Lage sein ..., innerhalb der festgesetzten Frist die zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten" (vgl. Rechtssache 301/81, Randnr. 11).

    10: - Vgl. Urteile in der Rechtssache 301/81, Randnr. 8, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-73/92 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5997, Randnr. 19 mit weiteren Nachweisen), in der Rechtssache C-71/97, Randnr. 14.11: - Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-71/97 festgestellt, daß es, "[d]a im vorliegenden Fall eine solche [objektive] Feststellung [des Verstoßes gegen die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht obliegen] getroffen wurde, ... unerheblich [ist], ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht" (Randnr. 15).

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   FG München, 24.12.1984 - I 301/81   

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FG München, 24.12.1984 - I 301/81 (https://dejure.org/1984,20896)
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   FG München, 08.11.1984 - I 301/81 L   

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