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   BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00   

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https://dejure.org/2001,5476
BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00 (https://dejure.org/2001,5476)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2001 - 4 StR 558/00 (https://dejure.org/2001,5476)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2001 - 4 StR 558/00 (https://dejure.org/2001,5476)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 StGB; § 193 StGB; § 164 StGB
    Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Regelbeispiel; Strafrahmenprüfung; Strafzumessung (Verteidigungsverhalten und Ehre des Belastungszeugen; Nachtatverhalten); Beleidigung; Falsche Verdächtigung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Körperverletzung - Strafrahmen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 193; ; StGB § 177 Abs. 5; ; StGB § 177 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2, § 177 Abs. 2 Nr. 1
    Keine Strafschärfung bei Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 456
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.08.1994 - 2 StR 161/94

    Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00
    Inwieweit dabei Angriffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1, 14).

    Der darin liegende Vorwurf der uneidlichen falschen Aussage ist, da er inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen bedeutet, durch den Verteidigungszweck gerechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14).

  • BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99

    Milderes Recht bei § 177 StGB; Minder schwerer Fall trotz Vorliegens eines

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00
    Erst bei Annahme eines solchen Falles kann - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH NStZ 1999, 615; NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschluß vom 11. April 2000 1 StR 78/00).
  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00

    Vergewaltigung (in der Ehe); Regelwirkung

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00
    Erst bei Annahme eines solchen Falles kann - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH NStZ 1999, 615; NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschluß vom 11. April 2000 1 StR 78/00).
  • BGH, 09.09.1987 - 3 StR 307/87

    Vereidigung nach berechtigter Zeugnisverweigerung während der Aussage

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00
    Inwieweit dabei Angriffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1, 14).
  • BGH, 20.11.1986 - 2 StR 599/86

    Strafzumessung - Angeklagter - Zeugenaussage - Geständnis - Ersparen der

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00
    Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Erwägung des Landgerichts, die "ausgeworfene Gesamtfreiheitsstrafe" sei "zur nachhaltigen Einwirkung auf den in der Hauptverhandlung völlig ungerührt auftretenden Angeklagten erforderlich." Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten bestritten hat, konnte von ihm in der Hauptverhandlung ein anderes Verhalten, etwa das Zeigen von Mitgefühl gegenüber der ihn - nach seiner Darstellung fälschlicherweise belastenden - Zeugin, nicht erwartet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 6).
  • BGH, 01.08.2017 - 2 StR 185/17

    Sexuelle Nötigung (Anwendbarkeit des Regelstrafrahmens trotz Vorliegen einer

    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325, jeweils mwN).
  • BGH, 10.01.2024 - 2 StR 477/23

    Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weitergehende Milderung des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11StraFo 2011, 325; vom 1. August 2017 - 2 StR 185/17, StraFo 2017, 425, jeweils mwN).
  • BGH, 31.07.2007 - 4 StR 316/07

    Strafrahmenwahl bei der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung; minder schwere Fälle)

    Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456, 457).
  • BGH, 27.04.2010 - 4 StR 104/10

    Strafrahmenwahl bei der Vergewaltigung (Gesamtwürdigung bei der Begründung eines

    Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen ist, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456 und vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, jew. m.w.N.).
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