Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 205/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit; Ausformung des Begriffs der Sittenwidrigkeit bei Darlehensgewährungen an notleidende Unternehmen; Möglichkeit der Täuschung anderer Gläubiger über die fortbestehende Kreditwürdigkeit durch ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 148; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; BGB § 134; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 826; ; KWG § 18
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Berufungsbegründung - Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 14.09.2005 - 72 O 8/05
- OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 205/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52
Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 205/05
Wertet man die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH aus, ist sämtlichen Entscheidungen - gleichgültig, ob sie die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB (Urteil vom 09.07.1953 - IV ZR 242/52 - = BGHZ 10, 228 ff) oder die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB (vgl. nur Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/9´84 -= BGHZ 96, 231 ff; BGH-Urteil vom 29.05.2001 - VI ZR 114/00 - = NJW 2001, 2632 ff) betreffen - gemeinsam, dass der Grund für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht in einem Verhalten der Bank gegenüber dem Vertragspartner liegt, sondern darin, dass durch eine Kreditvergabe an ein notleidendes Unternehmen Dritte, d.h. andere Gläubiger des notleidenden Unternehmens, über dessen fortbestehende Kreditwürdigkeit getäuscht werden und dadurch einen Schaden erleiden können.Liegen danach aber unter mehreren Gesichtspunkten die objektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit nicht vor, kommt es auf die weitere zwischen den Parteien streitige Voraussetzung der bereits eingetretenen oder zumindest drohenden Insolvenz der E... GmbH zum Zeitpunkt der Kreditgewährung ebenso wenig an, wie auf die nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.07.1953 (Az.: IV ZR 242/52) je nach Grad der Wahrscheinlichkeit einer Täuschung von Gläubigern differenziert zu betrachtenden subjektiven Anforderungen an eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB.
- BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84
Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 205/05
Wertet man die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH aus, ist sämtlichen Entscheidungen - gleichgültig, ob sie die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB (Urteil vom 09.07.1953 - IV ZR 242/52 - = BGHZ 10, 228 ff) oder die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB (vgl. nur Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/9´84 -= BGHZ 96, 231 ff; BGH-Urteil vom 29.05.2001 - VI ZR 114/00 - = NJW 2001, 2632 ff) betreffen - gemeinsam, dass der Grund für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht in einem Verhalten der Bank gegenüber dem Vertragspartner liegt, sondern darin, dass durch eine Kreditvergabe an ein notleidendes Unternehmen Dritte, d.h. andere Gläubiger des notleidenden Unternehmens, über dessen fortbestehende Kreditwürdigkeit getäuscht werden und dadurch einen Schaden erleiden können. - BGH, 29.05.2001 - VI ZR 114/00
Schadensersatzanspruch gegen Bank wegen verspäteter Kreditkündigung
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 205/05
Wertet man die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH aus, ist sämtlichen Entscheidungen - gleichgültig, ob sie die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB (Urteil vom 09.07.1953 - IV ZR 242/52 - = BGHZ 10, 228 ff) oder die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB (vgl. nur Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/9´84 -= BGHZ 96, 231 ff; BGH-Urteil vom 29.05.2001 - VI ZR 114/00 - = NJW 2001, 2632 ff) betreffen - gemeinsam, dass der Grund für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht in einem Verhalten der Bank gegenüber dem Vertragspartner liegt, sondern darin, dass durch eine Kreditvergabe an ein notleidendes Unternehmen Dritte, d.h. andere Gläubiger des notleidenden Unternehmens, über dessen fortbestehende Kreditwürdigkeit getäuscht werden und dadurch einen Schaden erleiden können.