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Rechtsprechung
   OLG Celle, 14.04.2004 - 4 U 50/04   

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https://dejure.org/2004,8081
OLG Celle, 14.04.2004 - 4 U 50/04 (https://dejure.org/2004,8081)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.04.2004 - 4 U 50/04 (https://dejure.org/2004,8081)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. April 2004 - 4 U 50/04 (https://dejure.org/2004,8081)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Berufungsrücknahme: Unzulässigkeit nach Hinausgabe eines Verwerfungsbeschlusses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rücknahme der Berufung nach Hinausgabe des Beschlusses über die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig; Instanzbeendende Wirkung der Entscheidung; Bedeutung des Eintritts der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme der Berufung nach Hinausgabe des Beschlusses über die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig; Instanzbeendende Wirkung der Entscheidung; Bedeutung des Eintritts der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses

  • Judicialis

    ZPO § 516 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516 Abs. 1
    Zur Rücknahme der Berufung nach Hinausgabe des Beschlusses über die Verwerfung des Rechtsmittels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verspätete Rücknahme der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.11.1991 - V ZB 12/91

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine die Berufung verwerfenden

    Auszug aus OLG Celle, 14.04.2004 - 4 U 50/04
    Zwar konnte nach § 515 a. F. ZPO die Berufung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils und insbesondere auch noch nach Verwerfung der unzulässigen Berufung zurückgenommen werden, solange die Verwerfungsentscheidung noch nicht rechtkräftig geworden war (vgl. BGH BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Berufungsverwerfung 1; Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 516 Rn. 8).
  • BGH, 30.03.2006 - III ZB 123/05

    Zurücknahme der Berufung nach Verkündung eines Versäumnisurteils

    Es genügt vielmehr vor allem auch ein nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur zuzustellender Beschluss über die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 522 Abs. 1 ZPO (so zutreffend OLG Celle OLG-Report 2004, 336).
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   OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 50/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15171
OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 50/04 (https://dejure.org/2004,15171)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 4 U 50/04 (https://dejure.org/2004,15171)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 4 U 50/04 (https://dejure.org/2004,15171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich versäumter Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung von Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an das Führen eines Fristenkalenders insbesondere für Notfristen in einer Anwaltskanzlei; Pflicht ...

  • Judicialis

    ZPO § 85; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234; ; ZPO § 520 Abs. 1; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Versäumung einer Notfrist infolge Büroversehens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 50/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, muss ein Rechtsanwalt aber jedenfalls für Rechtsmittelbegründungsfristen veranlassen, dass Vorfristen notiert werden (BGH, NJW 2000, 365, 366).

    Grundsätzlich muss der Prozessbevollmächtigte ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung der Fristen zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokräften zu überlassen, den Fristablauf nämlich dann eigenverantwortlich nachprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, und zwar spätestens bis zum nächsten Tag nach Vorlage (BGH Beschluss vom 5. März 2002 - IV ZR 286/01 - BGH NJW 2000, 365; NJW 1992, 1632; VersR 1981, 551; VersR 1977, 255; Zöller/Greger, a.a.O., "Fristenbehandlung", dort Fristensicherung).

  • BGH, 25.03.1981 - VIII ZB 27/81

    Rechtsanwalt - Rechtsmittelbegründungsfrist - Handakte - Prozeßhandlung - Frist

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 50/04
    Grundsätzlich muss der Prozessbevollmächtigte ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung der Fristen zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokräften zu überlassen, den Fristablauf nämlich dann eigenverantwortlich nachprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, und zwar spätestens bis zum nächsten Tag nach Vorlage (BGH Beschluss vom 5. März 2002 - IV ZR 286/01 - BGH NJW 2000, 365; NJW 1992, 1632; VersR 1981, 551; VersR 1977, 255; Zöller/Greger, a.a.O., "Fristenbehandlung", dort Fristensicherung).
  • BGH, 25.09.2002 - IV ZR 286/01
    Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 50/04
    Grundsätzlich muss der Prozessbevollmächtigte ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung der Fristen zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokräften zu überlassen, den Fristablauf nämlich dann eigenverantwortlich nachprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, und zwar spätestens bis zum nächsten Tag nach Vorlage (BGH Beschluss vom 5. März 2002 - IV ZR 286/01 - BGH NJW 2000, 365; NJW 1992, 1632; VersR 1981, 551; VersR 1977, 255; Zöller/Greger, a.a.O., "Fristenbehandlung", dort Fristensicherung).
  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 84/88

    Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 50/04
    Not- und Rechtsmittelfristen sind deutlich hervorzuheben (BGH, NJW 1989, 2393).
  • BGH, 02.11.1976 - VI ZB 7/76

    Eigenverantwortliche Nachprüfung des Fristablaufs - Fristgebundene Prozeßhandlung

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 50/04
    Grundsätzlich muss der Prozessbevollmächtigte ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung der Fristen zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokräften zu überlassen, den Fristablauf nämlich dann eigenverantwortlich nachprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, und zwar spätestens bis zum nächsten Tag nach Vorlage (BGH Beschluss vom 5. März 2002 - IV ZR 286/01 - BGH NJW 2000, 365; NJW 1992, 1632; VersR 1981, 551; VersR 1977, 255; Zöller/Greger, a.a.O., "Fristenbehandlung", dort Fristensicherung).
  • BGH, 11.02.1992 - VI ZB 2/92

    Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsanwalt bei der Fristenkontrolle -

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 50/04
    Grundsätzlich muss der Prozessbevollmächtigte ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung der Fristen zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokräften zu überlassen, den Fristablauf nämlich dann eigenverantwortlich nachprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, und zwar spätestens bis zum nächsten Tag nach Vorlage (BGH Beschluss vom 5. März 2002 - IV ZR 286/01 - BGH NJW 2000, 365; NJW 1992, 1632; VersR 1981, 551; VersR 1977, 255; Zöller/Greger, a.a.O., "Fristenbehandlung", dort Fristensicherung).
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