Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 09.04.2009 - 4 W 134/09 - 20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Internationale Zuständigkeit eines deutschen Insolvenzgerichts für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen im Ausland ansässigen Schuldner
- zvi-online.de
EuInsVO Art. 3 Abs. 1
Zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage - Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 23; ZPO § 114 Satz 1; EuInsVO Art. 3 Abs. 1
Internationale Zuständigkeit eines deutschen Insolvenzgerichts für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen im Ausland ansässigen Schuldner - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Europäische Insolvenzverordnung bestimmt auch die Zuständigkeit bei Insolvenzanfechtungsklagen
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 12.02.2009 - 16 O 207/08
- LG Saarbrücken, 12.02.2009 - 16 O 207/09
- OLG Saarbrücken, 09.04.2009 - 4 W 134/09 - 20
Papierfundstellen
- EuZW 2009, 710
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 12.02.2009 - C-339/07
Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2009 - 4 W 134/09
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen im Ausland wohnhaften Beklagten unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des EuGH vom 12.2.2009 (C-339/07).Die Beschwerdeschrift stützt sich auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 12.02.2009 (C-339/07), worauf der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 06.04.2009 nicht eingegangen ist.
- BGH, 21.06.2007 - IX ZR 39/06
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2009 - 4 W 134/09
Dass im Tenor der EuGH-Entscheidung ein Anfechtungsgegner mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgeführt ist, nimmt der vorliegend beabsichtigten Anfechtungsklage schon deshalb nicht ihre hinreichende Erfolgsaussicht, weil diese Formulierung der Fragestellung der Vorlageentscheidung entspricht (BGH, EuGH-Vorlage vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06).