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   OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04   

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https://dejure.org/2005,13063
OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04 (https://dejure.org/2005,13063)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 5 B 300/04 (https://dejure.org/2005,13063)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - 5 B 300/04 (https://dejure.org/2005,13063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grund eines behördlichen Zuständigkeitswechsels in Denkmalfragen; Feststellung der Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt durch die Denkmalfachbehörde auf Antrag eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 2; ; VwGO § ... 80 Abs. 5; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; BbgDSchG a. F. §§ 8 ff.; ; BbgDSchG n. F. § 2; ; BbgDSchG n. F. § 3 Abs. 1; ; BbgDSchG n. F. § 3 Abs. 2; ; BbgDSchG n. F. § 3 Abs. 6; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • stgb-brandenburg.de

    § 2 DSchG n.F.
    Maßnahme nach dem Denkmalschutzgesetz - Prüfung auf Vorliegen eines Denkmales

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Denkmalschutz auch ohne Eintragung in Denkmalliste?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1363 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 23.01.1992 - 4 UE 3467/88

    Zur konstitutiven Eintragung in das Denkmalbuch

    Auszug aus OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es bei einem nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt über eine konstitutive Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale infolge der gesetzlichen Umstellung auf ein lediglich nachrichtliches Denkmalschutzsystem, bei dem sich die Eigenschaft eines Objektes als Denkmal unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (d.h. der Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz also nicht von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhängig ist), es zu einer Erledigung des vorgenannten Verwaltungsaktes kommt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, S. 462; OVG Berlin, Urteil vom 3. Januar 1997 - 2 B 10/93 - LKV 1998, S. 152).

    Vielmehr soll bei jeder Maßnahme nach dem Denkmalschutzgesetz eine Prüfung stattfinden, ob bei dem in Rede stehenden Objekt ein Denkmal im Sinne von § 2 DSchG n.F. vorliegt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O.).

    Sie hat vielmehr lediglich deklaratorische Bedeutung und erfüllt bloße Informationsfunktionen (vgl. u. a. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O.).

    Ein solches in einem (künftigen) Hauptsacheverfahren geltend gemachtes und substantiiert dargelegtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vermag die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages nach der Erledigung des Verwaltungsaktes (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO) zu rechtfertigen (vgl. dazu näher u.a. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 3. Januar 1997 - 2 B 10/93 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04
    Der Antragsgegner hat mit seinem Vorbringen auch nicht substantiiert dargelegt, dass der angegriffene Beschluss, insbesondere die darin vorgenommene Auslegung und Anwendung der Verwaltungsprozessordnung bzw. der einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Regelungen, ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt (vgl. dazu näher u.a BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 - u.a. BVerfGE 96, 27).
  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04
    Ein behördlicher Zuständigkeitswechsel führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, sofern und soweit er die behördliche Sachbefugnis auch in der streitbefangenen Sache erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148 [150]).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Auszug aus OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04
    Ein Verwaltungsakt kann sich auf andere Weise als durch Zurücknahme erledigen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; § 43 Abs. 2 VwVfGBbg), insbesondere wenn die beschwerende Regelung nachträglich entfallen ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rdnr. 81; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 - VIII C 88.69 -, BVerwGE 31, 324 [325]).
  • OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93

    Denkmalschutz; Unterschutzstellung; Verfassungsmäßigkeit; Bekanntgabe ;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es bei einem nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt über eine konstitutive Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale infolge der gesetzlichen Umstellung auf ein lediglich nachrichtliches Denkmalschutzsystem, bei dem sich die Eigenschaft eines Objektes als Denkmal unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (d.h. der Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz also nicht von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhängig ist), es zu einer Erledigung des vorgenannten Verwaltungsaktes kommt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, S. 462; OVG Berlin, Urteil vom 3. Januar 1997 - 2 B 10/93 - LKV 1998, S. 152).
  • BVerwG, 29.12.2004 - 5 B 95.04

    Unterlassen des Hinzuziehen eines Sachverständigen als Verstoß gegen die

    Auszug aus OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04
    Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO; vgl. näher u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2005 - 5 B 101/04 - u. vom 19. April 2005 - 5 B 95/04 -), rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht.
  • BVerwG, 14.10.1971 - VIII C 88.69

    Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe und Anerkennung als

    Auszug aus OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04
    Ein Verwaltungsakt kann sich auf andere Weise als durch Zurücknahme erledigen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; § 43 Abs. 2 VwVfGBbg), insbesondere wenn die beschwerende Regelung nachträglich entfallen ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rdnr. 81; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 - VIII C 88.69 -, BVerwGE 31, 324 [325]).
  • BVerwG, 29.10.2004 - 5 B 101.04

    Umfang der Begründungspflicht des Gerichts nach § 108 Abs. 1 S. 2

    Auszug aus OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04
    Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO; vgl. näher u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2005 - 5 B 101/04 - u. vom 19. April 2005 - 5 B 95/04 -), rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1983 - 18 B 20253/83
    Auszug aus OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04
    Die dazu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen, wonach nach einer Ansicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur statthaft sei, wenn ein sofort vollziehbarer nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliege, der sich nicht erledigt habe (vgl. so u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnrn. 130 u. 136; Finkelnburg/Jank, 4. Aufl., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdnr. 962), während nach anderer Ansicht im Fall einer Erledigung des Verwaltungsaktes das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag verneint wird (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. März 2001 - 3 BS 237/00 - SächsVBl. 2001, S. 176 [178]; OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 1983 - 18 B 20253/83 - NVwZ 1984, S. 261), führen nämlich beide zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig war.
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