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   BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05 (5 PKH 40.05)   

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BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05 (5 PKH 40.05) (https://dejure.org/2005,4479)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2005 - 5 B 84.05 (5 PKH 40.05) (https://dejure.org/2005,4479)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - 5 B 84.05 (5 PKH 40.05) (https://dejure.org/2005,4479)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Deutsche Volkszugehörigkeit bei Vorliegen des Merkmals der Vermittlung der deutschen Sprache als alleiniges Bestätigungsmerkmal; Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes oder auslaufendes Recht ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage betrifft, wie insbesondere die Bezugnahme auf die zur Auslegung dieser Regelung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2000 BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112) unterstreicht, die Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung, die diese Regelung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) erhalten hatte, und damit ein Übergangsproblem zu ausgelaufenem Recht (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 BVerwG 5 B 111.04 ).

    Allerdings beanspruchen worauf auch der Beklagte verweist (Schriftsatz vom 19. Oktober 2005) - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 12. März 2002 BVerwG 5 C 2.01 BVerwGE 116, 114; Urteil vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 35.02 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101) nach § 100a BVFG die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 ) Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind; dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Neuregelung (s. BTDrucks 14/6310 S. 7 zu § 100a), die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 ) (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112; s.a. Urteil vom 12. Juli 2001 BVerwG 5 C 36.00 ) hat reagieren wollen.

    6 Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht mit Blick darauf, dass die Kläger zu 1 und 2 bereits am 27. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist sind und am 6. Februar 1992 die Ausstellung von Vertriebenenausweisen beantragt haben, dahin erkannt hat (Berufungsurteil S. 9, 18 f.), dass § 100 Abs. 5 BVFG nicht einschlägig sei und nach § 100 Abs. 1 und 2 Satz 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Bestimmungen für die Klage Anwendung finden, so dass auf § 15 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung abzustellen sei und daher die von dem Beklagten herangezogene, zu § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 ) ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112) nicht übertragbar sei.

    Die Beschwerde hat nicht, wie es erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 NVwZ-RR 1996, 712), aufgezeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 ( BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112) in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, indem es hier dem Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache besondere Bedeutung beigemessen und einen weiteren Nachweis, wie die Pflege des deutschen Volkstums erfolgt sei und wie die deutsche Volkszugehörigkeit zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck gekommen sei, als in diesem Fall nicht erforderlich erachtet hat.

    Dem Umstand, dass die Entscheidungen jeweils zu unterschiedlichen Fassungen des § 6 Abs. 2 BVFG ergangen sind, trägt auch der Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 darauf nicht hinreichend Rechnung, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. Oktober 2000 ( BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112) den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 2 BVFG (F. 1993) eigenständige Bedeutung beigemessen habe.

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 BVerwG 11 PKH 28.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

    5 Es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 BVerwG 2 B 11.99 juris; Beschluss vom 11. Februar 2005 BVerwG 5 B 12.05 ); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., m.w.N.).

    Die Beschwerde hat nicht, wie es erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 NVwZ-RR 1996, 712), aufgezeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 ( BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112) in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, indem es hier dem Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache besondere Bedeutung beigemessen und einen weiteren Nachweis, wie die Pflege des deutschen Volkstums erfolgt sei und wie die deutsche Volkszugehörigkeit zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck gekommen sei, als in diesem Fall nicht erforderlich erachtet hat.

  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Das Berufungsgericht hat sich insbesondere mit der ersichtlich zur Kenntnis genommenen (Berufungsurteil S. 13) Verfälschung der von dem Kläger zu 1 vorgelegten Geburtsurkunde dahin auseinander gesetzt, dass es angesichts des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks die von dem Beklagten aus der Vorlage gefälschter Unterlagen gezogenen Schlussfolgerungen nicht teile und die Vorlage einer gefälschten Urkunde bei dem festgestellten Sachverhalt nichts daran änderte, dass es keine vernünftigen Zweifel an der Abstammung des Klägers zu 1 von den bezeichneten deutschen Volkszugehörigen gebe (Berufungsurteil S. 22); Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (s. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 1 BvR 1621/94 BVerfGE 96, 205; stRspr; s.a. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 BVerwG 9 B 797.98 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4), er räumt auch keinen Anspruch darauf ein, dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von einem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 BVerwG 9 B 614.99 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46).

    Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn dies zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, die der Beklagte selbst nicht geltend macht, angezeigt gewesen wäre; ohne einen solchen Anlass, der hier nicht ersichtlich war, war das Gericht nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seine Einschätzung des Beweisergebnisses den Beteiligten vorab mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 BVerwG 9 B 797.98 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4; Beschluss vom 16. Juni 2003 BVerwG 7 B 106.02 NVwZ 2003, 1132).

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Dieses Beschwerdevorbringen vernachlässigt, dass die Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und deshalb mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1978 BVerwG 1 B 13.78 Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8, vom 12. Januar 1995 BVerwG 4 B 197.94 Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 und vom 11. April 2003 BVerwG 5 B 24.03 ).

    10 Keine andere Beurteilung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, soweit diese ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 BVerwG 4 C 28.89 BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 12. Januar 1995 BVerwG 4 B 197.94 Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; Beschluss vom 12. Februar 2004 BVerwG 1 B 114.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 33).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er anwaltlich vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328; Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er anwaltlich vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328; Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

    Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn dies zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, die der Beklagte selbst nicht geltend macht, angezeigt gewesen wäre; ohne einen solchen Anlass, der hier nicht ersichtlich war, war das Gericht nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seine Einschätzung des Beweisergebnisses den Beteiligten vorab mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 BVerwG 9 B 797.98 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4; Beschluss vom 16. Juni 2003 BVerwG 7 B 106.02 NVwZ 2003, 1132).
  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er anwaltlich vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328; Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er anwaltlich vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328; Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05
    Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er anwaltlich vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328; Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung eines Verfahrensmangels in

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 108.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Anschlußrevision - Zulässigkeit -

  • BVerwG, 11.02.2005 - 5 B 12.05

    Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen

  • BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 614.99
  • BVerwG, 11.04.2003 - 5 B 24.03

    Revisionsrechtliche Zuordnung der Beweiswürdigung; Verstoß gegen die Denkgesetze;

  • BVerwG, 12.02.2004 - 1 B 114.03

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge und der Verfahrensrüge;

  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 36.00

    Recht der Vertriebenen

  • BVerwG, 23.02.1999 - 2 B 11.99
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 10 LA 37/06

    Herausnahme einer Fläche aus der landwirtschaftlichen Erzeugung als maßgebliches

    Rechtsfragen zu auslaufendem Recht haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, es sei denn, dass die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - BVerwG 6 B 87.05 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31 und Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 -, juris; Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar VwGO - 2. Aufl. 2006 -, § 124 Rdnr. 146; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar VwGO, § 124 Rdnr. 32; Kopp/Schenke, VwGO - 14. Auflage 2005 -, § 132 Rdnr. 11, 16).

    Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 und 20. Dezember 2005, a.a.O.; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

  • BVerwG, 11.06.2009 - 5 B 14.09

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nichtehelicher Kinder deutscher

    Mit dem Verweis auf die allgemeinen Ausführungen der Beklagten dazu, dass sie nahezu täglich mit Fallgestaltungen zu tun habe, bei denen die Legitimation nichtehelicher Kinder - insbesondere vor dem Hintergrund der Doppelstaatsangehörigkeit des nichtehelichen Vaters - eine Rolle spiele, sind die Anforderungen an den schlüssigen Vortrag zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Grundsatzrüge zu ausgelaufenem Recht nicht erfüllt (vgl. hierzu zuletzt etwa Beschlüsse vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 9 B 31.07 - juris und vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - juris).
  • BVerwG, 08.12.2008 - 5 B 58.08

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Verfahren

    4 Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem Recht oder Übergangsrecht stellen, rechtfertigen mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beschlüsse vom 9. Juni 2000 BVerwG 4 B 19.00 juris, vom 23. Januar 2003 BVerwG 1 B 467.02 Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 1 und vom 20. Dezember 2005 BVerwG 5 B 84.05 juris).
  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 209.07

    Keine Zulassung zur Revision - Benachteiligung einer schwerbehinderten Lehrerin

    14 Da sich nunmehr Entschädigungsansprüche wegen behinderungsbedingter Benachteiligung bei der Einstellung nicht mehr nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX, sondern nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes richten, steht einer Zulassung der Revision hinsichtlich der zu § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX (in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung) aufgeworfenen Fragen selbständig tragend auch der Gesichtspunkt entgegen, dass Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - juris).
  • OVG Sachsen, 15.02.2006 - 4 B 952/04

    Verbandsvorsitzender haftet für riskante Geldanlagen

    Mit diesem Vorbringen und dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe eine "einseitige Beweiserhebung" (Schriftsatz vom 11.11.2004, S. 6) zu seinem Nachteil durchgeführt, rügt der Beklagte nicht die Verletzung einzelner prozessualer Vorschriften, sondern er wendet sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.2.1978, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschl. v. 20.12.2005 - 5 B 84.05 -, S. 6 des Abdrucks).
  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 208.07

    Feststellungsschwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten bei einer Fixierung des

    Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von einem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - Beschluss vom 13. Juli 2006 - BVerwG 5 B 70.06 ; stRspr).
  • BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06

    Beendigung der Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings zum

    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. - m.w.N. - Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - s.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9); es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N., vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris und vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -).
  • BVerwG, 12.11.2008 - 5 B 29.08

    Bestehen eines Anspruchs auf Ausgleichszahlungen zur Besitzstandswahrung gem.

    5 Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von Regelungen ergeben, die nur noch für eine Übergangszeit von Bedeutung sein können, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (Beschlüsse vom 9. Juni 2000 BVerwG 4 B 19.00 juris, vom 23. Januar 2003 BVerwG 1 B 467.02 Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 1 und vom 20. Dezember 2005 BVerwG 5 B 84.05 juris jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.2006 - 5 B 107.06

    Bestimmung des Umfangs der Schutzfunktion des § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch

    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. m.w.N. Beschluss vom 20. Dezember 2005 BVerwG 5 B 84.05 ; s.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 BVerwG 11 PKH 28.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9); es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N., vom 23. Februar 1999 BVerwG 2 B 11.99 juris und vom 11. Februar 2005 BVerwG 5 B 12.05 ).
  • BVerwG, 27.11.2006 - 5 B 106.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Gesetzesänderung, Altfälle

    Dann aber besteht nach den zu Rechtsfragen ausgelaufenen Rechts entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. m.w.N. Beschluss vom 20. Dezember 2005 BVerwG 5 B 84.05 ; s.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 BVerwG 11 PKH 28.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9) kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf; es spricht nichts dafür, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 BVerwG 2 B 11.99 juris; Beschluss vom 11. Februar 2005 BVerwG 5 B 12.05 ).
  • BVerwG, 13.07.2006 - 5 B 70.06

    Begriff der entschädigungslosen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05, 5 B 84.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,38620
BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05, 5 B 84.05 (https://dejure.org/2005,38620)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2005 - 5 PKH 40.05, 5 B 84.05 (https://dejure.org/2005,38620)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - 5 PKH 40.05, 5 B 84.05 (https://dejure.org/2005,38620)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Deutsche Volkszugehörigkeit bei Vorliegen des Merkmals der Vermittlung der deutschen Sprache als alleiniges Bestätigungsmerkmal - Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes oder auslaufendes ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage betrifft, wie insbesondere die Bezugnahme auf die zur Auslegung dieser Regelung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112) unterstreicht, die Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung, die diese Regelung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) erhalten hatte, und damit ein Übergangsproblem zu ausgelaufenem Recht (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 5 B 111.04 -).

    Allerdings beanspruchen - worauf auch der Beklagte verweist (Schriftsatz vom 19. Oktober 2005) - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 [BVerwG 12.03.2002 - 5 C 2/01]; Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101) nach § 100a BVFG die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 <BGBl I S. 2266>) Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind; dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Neuregelung (s. BTDrucks 14/6310 S. 7 zu § 100a), die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 <BGBl I S. 2094>) (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112; s.a. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 36.00 -) hat reagieren wollen.

    Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht mit Blick darauf, dass die Kläger zu 1 und 2 bereits am 27. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist sind und am 6. Februar 1992 die Ausstellung von Vertriebenenausweisen beantragt haben, dahin erkannt hat (Berufungsurteil S. 9, 18 f.), dass § 100 Abs. 5 BVFG nicht einschlägig sei und nach § 100 Abs. 1 und 2 Satz 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Bestimmungen für die Klage Anwendung finden, sodass auf § 15 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung abzustellen sei und daher die von dem Beklagten herangezogene, zu § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 <BGBl I S. 2094>) ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112) nicht übertragbar sei.

    Die Beschwerde hat nicht, wie es erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 [BVerwG 20.12.1995 - 6 B 35/95]), aufgezeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (- BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112) in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, indem es hier dem Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache besondere Bedeutung beigemessen und einen weiteren Nachweis, wie die Pflege des deutschen Volkstums erfolgt sei und wie die deutsche Volkszugehörigkeit zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck gekommen sei, als in diesem Fall nicht erforderlich erachtet hat.

    Dem Umstand, dass die Entscheidungen jeweils zu unterschiedlichen Fassungen des § 6 Abs. 2 BVFG ergangen sind, trägt auch der Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 darauf nicht hinreichend Rechnung, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. Oktober 2000 (- BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112) den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 2 BVFG (F. 1993) eigenständige Bedeutung beigemessen habe.

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

    Es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris; Beschluss vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., m.w.N.).

    Die Beschwerde hat nicht, wie es erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 [BVerwG 20.12.1995 - 6 B 35/95]), aufgezeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (- BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112) in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, indem es hier dem Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache besondere Bedeutung beigemessen und einen weiteren Nachweis, wie die Pflege des deutschen Volkstums erfolgt sei und wie die deutsche Volkszugehörigkeit zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck gekommen sei, als in diesem Fall nicht erforderlich erachtet hat.

  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Das Berufungsgericht hat sich insbesondere mit der ersichtlich zur Kenntnis genommenen (Berufungsurteil S. 13) Verfälschung der von dem Kläger zu 1 vorgelegten Geburtsurkunde dahin auseinander gesetzt, dass es angesichts des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks die von dem Beklagten aus der Vorlage gefälschter Unterlagen gezogenen Schlussfolgerungen nicht teile und die Vorlage einer gefälschten Urkunde bei dem festgestellten Sachverhalt nichts daran änderte, dass es keine vernünftigen Zweifel an der Abstammung des Klägers zu 1 von den bezeichneten deutschen Volkszugehörigen gebe (Berufungsurteil S. 22); Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (s. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; stRspr; s.a. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4), er räumt auch keinen Anspruch darauf ein, dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von einem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46).

    Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn dies zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, die der Beklagte selbst nicht geltend macht, angezeigt gewesen wäre; ohne einen solchen Anlass, der hier nicht ersichtlich war, war das Gericht nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seine Einschätzung des Beweisergebnisses den Beteiligten vorab mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4; Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132).

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Dieses Beschwerdevorbringen vernachlässigt, dass die Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und deshalb mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8, vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 und vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - ).

    Keine andere Beurteilung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, soweit diese ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 [BVerwG 19.01.1990 - 4 C 28/89]; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; Beschluss vom 12. Februar 2004 - BVerwG 1 B 114.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 33).

  • BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

    Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn dies zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, die der Beklagte selbst nicht geltend macht, angezeigt gewesen wäre; ohne einen solchen Anlass, der hier nicht ersichtlich war, war das Gericht nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seine Einschätzung des Beweisergebnisses den Beteiligten vorab mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4; Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darum nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 54, 43 [BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]; 65, 293 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvR 399/81]; 86, 133 <145 f. [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]>).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 [BVerwG 01.04.1997 - 4 B 206/96] sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Das Berufungsgericht hat sich insbesondere mit der ersichtlich zur Kenntnis genommenen (Berufungsurteil S. 13) Verfälschung der von dem Kläger zu 1 vorgelegten Geburtsurkunde dahin auseinander gesetzt, dass es angesichts des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks die von dem Beklagten aus der Vorlage gefälschter Unterlagen gezogenen Schlussfolgerungen nicht teile und die Vorlage einer gefälschten Urkunde bei dem festgestellten Sachverhalt nichts daran änderte, dass es keine vernünftigen Zweifel an der Abstammung des Klägers zu 1 von den bezeichneten deutschen Volkszugehörigen gebe (Berufungsurteil S. 22); Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (s. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; stRspr; s.a. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4), er räumt auch keinen Anspruch darauf ein, dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von einem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46).
  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 [BVerwG 01.04.1997 - 4 B 206/96] sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05
    Keine andere Beurteilung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, soweit diese ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 [BVerwG 19.01.1990 - 4 C 28/89]; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; Beschluss vom 12. Februar 2004 - BVerwG 1 B 114.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 33).
  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 108.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Anschlußrevision - Zulässigkeit -

  • BVerwG, 11.02.2005 - 5 B 12.05

    Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen

  • BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 614.99
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung eines Verfahrensmangels in

  • BVerwG, 11.04.2003 - 5 B 24.03

    Revisionsrechtliche Zuordnung der Beweiswürdigung; Verstoß gegen die Denkgesetze;

  • BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung -

  • BVerwG, 12.02.2004 - 1 B 114.03

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge und der Verfahrensrüge;

  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 36.00

    Recht der Vertriebenen

  • BVerwG, 23.02.1999 - 2 B 11.99
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