Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 387/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,7334
LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 387/17 (https://dejure.org/2018,7334)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.02.2018 - 5 Sa 387/17 (https://dejure.org/2018,7334)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 5 Sa 387/17 (https://dejure.org/2018,7334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,7334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611
    Berechtigung einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Samstagsarbeit, wenn Arbeitgeber dies anweist

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Verweigerung der Samstagsarbeit rechtfertigt Abmahnung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 387/17
    Bei einem individualrechtlich erstrebten Abmahnungsentfernungsanspruch wird die mit dem Klageantrag verlangte "Rücknahme und Entfernung" der Abmahnung regelmäßig als einheitlicher Anspruch auf Beseitigung der durch die Abmahnung erfolgten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verstanden (st. Rspr., zB BAG 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 15 mwN).

    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (st. Rspr., zB BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 31; BAG 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN).

  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08

    Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 387/17
    Das gelte auch dann, wenn die bei Vertragsschluss geltende betriebsübliche Arbeitszeit den Wünschen des Arbeitnehmers entsprochen habe (vgl. BAG 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 50 mwN).
  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 860/13

    Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags - Anspruch auf Entfernung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 387/17
    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (st. Rspr., zB BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 31; BAG 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN).
  • ArbG Bonn, 11.01.2018 - 3 Ca 1947/17
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 387/17
    Dagegen wehrt sich die Klägerin in einem Kündigungsschutzverfahren (Az. 3 Ca 1947/17), das noch nicht abgeschlossen ist.
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 387/17
    Unerheblich sei, dass die Klägerin subjektiv angenommen habe, sie sei nicht zur Samstagsarbeit verpflichtet, denn die Beklagte könne mit der Abmahnung einen objektiven Verstoß der Klägerin gegen ihre Vertragspflichten rügen (vgl. BAG 11.12.2001 - 9 AZR 464/00 - Rn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht