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   BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17   

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BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17 (https://dejure.org/2018,6679)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - 5 StR 587/17 (https://dejure.org/2018,6679)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - 5 StR 587/17 (https://dejure.org/2018,6679)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebewilligung im Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Entscheidung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17
    Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09

    Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17
    Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10

    Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger (Bewilligung jeweils nur für eine

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17
    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
  • BGH, 04.09.1991 - 3 StR 142/91

    Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17
    Allerdings ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91).
  • BGH, 21.09.2021 - 6 StR 299/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Adhäsionsklägers; Aufbringen der

    Eine Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 Rn. 1, jeweils mwN).

    Dem Adhäsionskläger ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt F. beizuordnen, weil dieser dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 3) und die Angeklagten in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 Rn. 2).

  • BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20

    Keine Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger nach Abschluss des Verfahrens

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18).
  • BGH, 01.11.2022 - 6 StR 198/22

    Ablehnung des Antrages der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag schon vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat; die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in besonderen Fällen durch Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung und die gleichzeitige Mitteilung ersetzt werden, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91 Rn. 4; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18 Rn. 3; vom 9. Juni 2021 - 5 StR 406/17 Rn. 5).
  • BGH, 12.06.2019 - 3 StR 547/18

    Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren (gesonderte Entscheidung für jeweilige

    Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 Rn. 3; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 3; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 29.07.2022 - 5 StR 141/22

    Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Nebenkläger

    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 für das Adhäsionsverfahren).
  • BGH, 10.01.2022 - 5 StR 162/21

    Auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Bewilligung von

    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, StraFo 2018, 401 mwN).
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   BGH, 09.01.2018 - 5 StR 587/17   

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BGH, 09.01.2018 - 5 StR 587/17 (https://dejure.org/2018,1222)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2018 - 5 StR 587/17 (https://dejure.org/2018,1222)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2018 - 5 StR 587/17 (https://dejure.org/2018,1222)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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