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   OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02   

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https://dejure.org/2002,3949
OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02 (https://dejure.org/2002,3949)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.11.2002 - 5 U 1035/02 (https://dejure.org/2002,3949)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. November 2002 - 5 U 1035/02 (https://dejure.org/2002,3949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheid; Konkludente Annahme eines Vergleichsangebots; Erlaß einer Restschuld durch schlüssiges Verhalten; Aussagekraft der Einlösung eines Schecks; Anrechnung einer Teilzahlung; Abschluss eines ...

  • Judicialis

    BGB § 151; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; EGZPO § 26 Nr. 8

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 758
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 258/89

    Annahme eines Abfindungsangebots durch Einreichung eines Schecks

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02
    Nach der auf die Entscheidung vom 18. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 415) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1990, 1655; NJW 2001, 2324 und 2325; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Kleinschmidt NJW 2002, 346 ff) ist in der widerspruchslos erfolgten Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des Vertragsantrages zu sehen, wenn die den Abschluss eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, dass er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf und sie zugleich auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat (vgl. Leitsatz BGH NJW-RR 1986, 415).

    Hierbei kommt es darauf an, ob aufgrund aller äußeren Indizien aus der Reaktion des Erklärungsempfängers auf den wirklichen Annahmewillen geschlossen werden kann (BGH NJW 1990, 1655).

    Eine vorher zutage getretene ablehnende Haltung (vgl. die Fallgestaltung BGH NJW 1990, 1655 und dazu die Ausführungen von Lange WM 1999, 1304) kann nicht verlangt werden, denn es kann bei der Feststellung der Entäußerung des wirklichen Willens spätestens auf den Zeitpunkt der Vornahme der Willensbetätigung ankommen, wobei es für den Senat - weil es nicht auf die Sicht des Erklärungsempfängers, sondern auf die des objektiven unbeteiligten Betrachters ankommt - nahe liegt, auch Umstände zu berücksichtigen, die zeitlich nach der Willensbetätigung durch Scheckeinreichung liegen.

  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99

    Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Bestimmbarkeit der

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02
    Eine solche Verkehrssitte wird regelmäßig nur bei den für den Antragsempfänger vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen (BGH NJW 2000, 276/277 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99

    Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02
    Nach der auf die Entscheidung vom 18. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 415) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1990, 1655; NJW 2001, 2324 und 2325; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Kleinschmidt NJW 2002, 346 ff) ist in der widerspruchslos erfolgten Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des Vertragsantrages zu sehen, wenn die den Abschluss eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, dass er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf und sie zugleich auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat (vgl. Leitsatz BGH NJW-RR 1986, 415).
  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 51/85

    Begriff des Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02
    Einen einseitigen Verzicht sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH NJW 1987, 3203).
  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02
    Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung besteht, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (BGH MDR 2002, 749 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84

    Annahme eines Abfindungsgebots durch widerspruchslose Einlösung eines übersandten

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02
    Nach der auf die Entscheidung vom 18. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 415) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1990, 1655; NJW 2001, 2324 und 2325; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Kleinschmidt NJW 2002, 346 ff) ist in der widerspruchslos erfolgten Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des Vertragsantrages zu sehen, wenn die den Abschluss eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, dass er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf und sie zugleich auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat (vgl. Leitsatz BGH NJW-RR 1986, 415).
  • BGH, 19.03.1998 - VII ZR 172/97

    Ersatzzustellung an einen Gewerbebehilfen bei nicht vorhandenem Geschäftslokal

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02
    Eine vorher zutage getretene ablehnende Haltung (vgl. die Fallgestaltung BGH NJW 1990, 1655 und dazu die Ausführungen von Lange WM 1999, 1304) kann nicht verlangt werden, denn es kann bei der Feststellung der Entäußerung des wirklichen Willens spätestens auf den Zeitpunkt der Vornahme der Willensbetätigung ankommen, wobei es für den Senat - weil es nicht auf die Sicht des Erklärungsempfängers, sondern auf die des objektiven unbeteiligten Betrachters ankommt - nahe liegt, auch Umstände zu berücksichtigen, die zeitlich nach der Willensbetätigung durch Scheckeinreichung liegen.
  • BGH, 27.05.1986 - KZR 38/85

    Annahmeerklärung; Wahrung der Schriftform bei Zustandekommen eines Vertrages ohne

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02
    An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn man einen konkludenten Verzicht (vgl. BGH ZIP 1986, 1149/1150) auf die Annahme des Angebots durch rechtsgeschäftliche Erklärung zugrunde legen würde.
  • OLG Köln, 30.03.2023 - 22 U 113/21
    Dies ist insbesondere bei einem Angebot eines Schulderlasses (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2002 - 5 U 1035/02 -, NJW 2003, 758, 759) oder einer Schuldübernahme (vgl. Busche in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 151 Rn. 5 m.w.N.) sowie beim Angebot eines Schuldbeitritts (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2004 - XI ZR 49/03 -, NJW-RR 2004, 1683) angenommen worden.
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