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   OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02   

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OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02 (https://dejure.org/2002,3475)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2002 - 5 W 26/02 (https://dejure.org/2002,3475)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. September 2002 - 5 W 26/02 (https://dejure.org/2002,3475)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Tragung von in selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten; Zulässige Quotelung der Kosten; Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung bei Behauptung aber Nichtbestätigung von Mängeln

  • Judicialis

    EGZPO § 26 Nr. 10; ; ZPO §§ ... 91 ff.; ; ZPO § 494 a; ; ZPO § 319 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 3; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 269 Abs. III; ; ZPO § 494 a Abs. 2; ; ZPO § 494 a Abs. 1; ; ZPO § 494 a II S .2; ; ZPO § 567 II S. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 289
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 25.04.2001 - 28 W 1086/01

    Selbständiges Beweisverfahren und Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Sie ist im Hauptsacheverfahren zu treffen (vgl. KG BauR 01, 1951; OLG München BauR 01, 1947), denn das selbständige Beweisverfahren führt zu keiner Streitentscheidung und kennt daher keine obsiegende oder unterliegende Partei (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494a, 1).

    Wird ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt, so hat grundsätzlich jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen (OLG München BauR 01, 1947).

    Es ist inzwischen anerkannt, dass § 494 a Abs. 2 ZPO keine abschließende Regelung für Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren enthält, sondern - außerhalb seines Anwendungsbereiches - andere Kostenentscheidungen zulässt (Senat OLGR 1995, 44; Senat OLGR 1993, 345; OLG München BauR 01, 993; OLG München BauR 01, 1947 m.N.).

    Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, es bestehe in all denjenigen selbständigen Beweisverfahren wegen der Kostenentscheidung eine Gesetzeslücke, in denen die Beweisaufnahme tatsächlich nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde; diese Lücke sei durch analoge Anwendung der Kostenbestimmungen des streitigen Verfahrens, insbesondere der §§ 91 ff. ZPO und des § 269 Abs. 3 ZPO zu schließen (OLG München BauR 2001, 1947, 1948).

  • KG, 18.09.2001 - 4 W 183/01

    Kostenentscheidung nach Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Sie ist im Hauptsacheverfahren zu treffen (vgl. KG BauR 01, 1951; OLG München BauR 01, 1947), denn das selbständige Beweisverfahren führt zu keiner Streitentscheidung und kennt daher keine obsiegende oder unterliegende Partei (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494a, 1).

    Sinnvoll wäre es in solchen Fällen, das Beweisverfahren übereinstimmend (teilweise) für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu beantragen (so Vygen in einer Anmerkung zu KG BauR 2001, 1951f., das eine Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO hier für unzulässig hält und auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch verweist).

  • OLG Dresden, 11.02.1999 - 15 W 1610/98

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach außergerichtlichem Vergleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Klage deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären (OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fall des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
  • OLG München, 02.03.2001 - 28 W 979/01

    Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Es ist inzwischen anerkannt, dass § 494 a Abs. 2 ZPO keine abschließende Regelung für Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren enthält, sondern - außerhalb seines Anwendungsbereiches - andere Kostenentscheidungen zulässt (Senat OLGR 1995, 44; Senat OLGR 1993, 345; OLG München BauR 01, 993; OLG München BauR 01, 1947 m.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1993 - 10 W 135/93

    Kosten des Beweissicherungsverfahrens: Keine Kostenentscheidung bei Erfüllung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Klage deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären (OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fall des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
  • OLG Düsseldorf, 13.10.1992 - 22 W 52/92

    Wer hat die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zu tragen?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Solange der Antragsgegner die - in geringem Umfang festgestellten - Mängel nicht beseitigt und der Antragsteller - nur insoweit - Hauptsacheklage erhebt, kann dies nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (BauR 1993, 370) nicht schon im selbständigen Beweisverfahren im Rahmen des § 494 a Abs. 2 ZPO zugunsten des Antragsgegners berücksichtigt werden.
  • OLG München, 11.06.1996 - 13 W 1586/96

    Kostenquotelung bei nicht durchgeführtem Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Wird nicht für erledigt erklärt, so sind den Antragstellern im Rahmen des § 494 a Abs. 2 ZPO die Kosten des Antragsgegners aus dem selbständigen Beweisverfahren zu dem Anteil aufzuerlegen, zu dem ihr Antrag nicht erfolgreich war (so auch OLG München BauR 1997, 167f.).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.1998 - 13 W 50/98

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Klage deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären (OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fall des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1993 - 5 W 46/93

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Rücknahme des Antrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Es ist inzwischen anerkannt, dass § 494 a Abs. 2 ZPO keine abschließende Regelung für Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren enthält, sondern - außerhalb seines Anwendungsbereiches - andere Kostenentscheidungen zulässt (Senat OLGR 1995, 44; Senat OLGR 1993, 345; OLG München BauR 01, 993; OLG München BauR 01, 1947 m.N.).
  • OLG München, 07.01.1999 - 28 W 3211/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02
    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Klage deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären (OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fall des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
  • OLG Düsseldorf, 10.01.2006 - 22 W 36/05

    Anordnung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO

    Die Gegenauffassung (OLG Düsseldorf, BauR 2003, 289; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1769; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 494a, Rdnr. 5), die eine Teilkostenentscheidung für möglich hält, ist abzulehnen.
  • AG Köln, 04.11.2015 - 118 C 327/15
    Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf befürwortet die Möglichkeit eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs (Beschluss vom 11.09.2002, Az. 5 W 26/02).  Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 09.05.2007 (Az. IV ZB 26/06), in welchem er eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 91 a ZPO analog nach beiderseitiger Erledigungserklärung ablehnte, den Grundsatz betont, dass sich die Kostentragungspflicht grundsätzlich nach dem materiellen Ergebnis des Hauptsacheprozesses und der Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung beurteilt.
  • OLG Frankfurt, 20.04.2009 - 1 W 21/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anordnung der Klageerhebung nach Beseitigung der

    Soweit einzelne Oberlandesgerichte und ein Teil der Literatur eine Kostenquotelung bei § 494 a ZPO zugelassen haben (OLG München, Beschl. v. 11.06.1996 - 13 W 1586/98 -, OLGR 1996, 219, 220; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.1998 - 1 W 1/98 -, OLGR 1998, 362, 363; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.09.2002 - 5 W 26/02 -, BauR 2003, 289 [juris Rn. 20 f]; Stein/Jonas-Leipold, a.a.O. § 494 a Rn. 12, 34), wird dies dogmatisch in keiner Weise hergeleitet, sondern - wenn überhaupt - ausschließlich mit dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit begründet; damit wird aber letztlich die strikte Bestimmung des § 494 a ZPO durch die in § 92 ZPO vorgesehene Möglichkeit einer Kostenverteilung nach dem Obsiegen und Unterliegen modifiziert.
  • OLG Hamm, 18.01.2006 - 17 W 44/05

    Keine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO bei Erlöschen des Anspruchs

    Ist der Anspruch infolge Erfüllung jedoch bereits während des Beweisverfahrens erloschen, ist nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum mehr, weil eine Klage des Beweisführers zur Hauptsache von vornherein als unbegründet abzuweisen wäre (vgl. BGH, MDR 2003, 454; OLG Düsseldorf, Baurecht 2003, 289; OLG Celle, Baurecht 2002, 1888; OLG Hamm, MDR 1999, 1406; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 494 a Rdnr. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdnr. 129).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.10.2002 - 5 W 26/02   

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https://dejure.org/2002,15786
OLG Düsseldorf, 07.10.2002 - 5 W 26/02 (https://dejure.org/2002,15786)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2002 - 5 W 26/02 (https://dejure.org/2002,15786)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Oktober 2002 - 5 W 26/02 (https://dejure.org/2002,15786)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 494a Abs. 2
    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 534
  • NZBau 2003, 38 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 10.10.2017 - VI ZR 520/16

    Selbständiges Beweisverfahren: Geltendmachung der Kosten im Wege der

    Jedenfalls solange dies nicht der Fall ist, können die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens daher ohne Beschränkung im Wege der Leistungsklage und - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gestützt auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 5 W 26/02, MDR 2003, 534, 535; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 9 W 16/97, MDR 1998, 242, 243; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kap. 57 Rn. 107; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 490 Rn. 5; BeckOK/Kratz, ZPO, Stand 15. Juni 2017, § 494a Rn. 21).
  • LG Köln, 10.11.2016 - 1 S 222/15
    Die Möglichkeit der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Wege einer Leistungsklage durch den Antragsteller wird dagegen vom Oberlandesgericht Düsseldorf (B. v. 07.10.2002, - 5 W 26/02 - BauR 2003, 432; Rz. 21) ausdrücklich bejaht.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,19440
OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02 (https://dejure.org/2004,19440)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2004 - 5 W 26/02 (https://dejure.org/2004,19440)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - 5 W 26/02 (https://dejure.org/2004,19440)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 25.04.2001 - 28 W 1086/01

    Selbständiges Beweisverfahren und Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Sie ist im Hauptsacheverfahren zu treffen (vgl. KG BauR 01, 1951; OLG München BauR 01, 1947), d enn das selbständige Beweisverfahren führt zu keiner Streitentscheidung und kennt daher keine obsiegende oder unterliegende Partei (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494a, 1).

    Wird ein Hauptsacheverfahren nicht durchgefüh rt, so hat grundsätzlich jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen (OLG München BauR 01, 1947).

    Es ist inzwischen anerkannt, dass § 494 a Abs. 2 ZPO keine abschließende Regelung für Kostenent scheidungen im selbständigen Beweisverfahren enthält, sondern - außerhalb seines Anwendungsbereiches - andere Kostenentscheidungen zulässt (Senat OLGR 1995, 44; Senat OLGR 1993, 345; OLG München BauR 01, 993; OLG München BauR 01, 1947 m.N.).

    Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, es bestehe in all denjenigen selbständigen Beweisverfahren weg en der Kostenentscheidung eine Gesetzeslücke, in denen die Beweisaufnahme tatsächlich nicht oder nicht vollstä ndig durchgeführt wurde; diese Lücke sei durch analoge Anwendung der Kostenbestimmungen des streitigen Verfahr ens, insbesondere der §§ 91 ff. ZPO und des § 269 Abs. 3 ZPO zu schließen (OLG München BauR 2001, 1947, 1948).

  • OLG Dresden, 11.02.1999 - 15 W 1610/98

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach außergerichtlichem Vergleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Kla ge deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären ( OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fa ll des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
  • OLG München, 02.03.2001 - 28 W 979/01

    Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Es ist inzwischen anerkannt, dass § 494 a Abs. 2 ZPO keine abschließende Regelung für Kostenent scheidungen im selbständigen Beweisverfahren enthält, sondern - außerhalb seines Anwendungsbereiches - andere Kostenentscheidungen zulässt (Senat OLGR 1995, 44; Senat OLGR 1993, 345; OLG München BauR 01, 993; OLG München BauR 01, 1947 m.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1993 - 10 W 135/93

    Kosten des Beweissicherungsverfahrens: Keine Kostenentscheidung bei Erfüllung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Kla ge deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären ( OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fa ll des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
  • OLG Düsseldorf, 13.10.1992 - 22 W 52/92

    Wer hat die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zu tragen?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Solange der Antragsgegner die - in geringem Umfang festgestellten - Mängel nicht beseitigt und der Antragsteller - nur insoweit - Hauptsacheklage erhebt, kann dies nach einer Entscheidung des Oberlandesger ichts Düsseldorf (BauR 1993, 370) nicht schon im selbständigen Beweisverfahren im Rahmen des § 494 a Abs. 2 ZP O zugunsten des Antragsgegners berücksichtigt werden.
  • OLG München, 11.06.1996 - 13 W 1586/96

    Kostenquotelung bei nicht durchgeführtem Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Wird nicht für erledigt erklärt, so sind den Antragstellern im Rahmen des § 494 a Abs. 2 ZPO di e Kosten des Antragsgegners aus dem selbständigen Beweisverfahren zu dem Anteil aufzuerlegen, zu dem ihr Antra g nicht erfolgreich war (so auch OLG München BauR 1997, 167f.).
  • KG, 18.09.2001 - 4 W 183/01

    Kostenentscheidung nach Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Sie ist im Hauptsacheverfahren zu treffen (vgl. KG BauR 01, 1951; OLG München BauR 01, 1947), d enn das selbständige Beweisverfahren führt zu keiner Streitentscheidung und kennt daher keine obsiegende oder unterliegende Partei (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494a, 1).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.1998 - 13 W 50/98

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Kla ge deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären ( OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fa ll des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1993 - 5 W 46/93

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Rücknahme des Antrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Es ist inzwischen anerkannt, dass § 494 a Abs. 2 ZPO keine abschließende Regelung für Kostenent scheidungen im selbständigen Beweisverfahren enthält, sondern - außerhalb seines Anwendungsbereiches - andere Kostenentscheidungen zulässt (Senat OLGR 1995, 44; Senat OLGR 1993, 345; OLG München BauR 01, 993; OLG München BauR 01, 1947 m.N.).
  • OLG München, 07.01.1999 - 28 W 3211/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Kla ge deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären ( OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fa ll des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
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