Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 04.04.2013

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9251
OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13 (https://dejure.org/2015,9251)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2015 - 5 W 47/13 (https://dejure.org/2015,9251)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Februar 2015 - 5 W 47/13 (https://dejure.org/2015,9251)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse: Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

  • kanzlei.biz

    Filesharing: Möglichkeit der Mitbenutzung eines Internetzugangs reicht

  • debier datenbank

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

  • ra.de
  • dr-wachs.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anforderung an sekundäre Darlegungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Vortrag der Möglichkeit der Mitnutzung reicht

  • offenenetze.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing: Vortrag der Möglichkeit der Mitnutzung reicht

  • sowhy.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Filesharing: Darlegung der Mitbenutzungsmöglichkeit durch Dritte genügt

  • dr-wachs.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Anforderung an Detailgrad im Rahmen der sekundären Darlegungslast

  • new-media-law.net (Kurzinformation und Auszüge)

    Abmahnung Filesharing

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast relativiert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Musikindustrie musste Abfuhr einstecken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Musikindustrie musste Abfuhr vor dem OLG Hamburg einstecken

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Rechte der Anschlussinhaber gestärkt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13
    Auch ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung des Anschlussinhabers spricht, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer ihm zugeordneten IP-Adresse zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.12] - Sommer unseres Lebens).

    Ebenso wenig kommt hier eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin einer fremden Haupttat in Betracht, denn dies würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.16] - Sommer unseres Lebens).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.22] - BearShare; BGH GRUR 2010, 633 [Rz.19] - Sommer unseres Lebens).

    Auch privaten Anschlussinhabern obliegen daher insoweit grundsätzlich Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20] - Sommer unseres Lebens).

    Damit hat die Antragsgegnerin den ihr obliegenden Pflichten zur Sicherung ihres WLAN-Anschlusses genügt (vgl. zu den Kriterien: BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20ff] - Sommer unseres Lebens; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13
    Das Bestehen dieser Möglichkeit genügt indes, um die genannte tatsächliche Vermutung zu widerlegen: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.15] - BearShare; vgl. auch OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.7f] zit. nach juris).

    Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers - wie sein Ehegatte - selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (vgl. zu allem BGH GRUR 2014, 657 [Rz.17ff] - BearShare; OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.7f] zit. nach juris, mit weiteren Nachweisen).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.22] - BearShare; BGH GRUR 2010, 633 [Rz.19] - Sommer unseres Lebens).

    Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (vgl. zu Ehegatten und volljährigen Familienmitgliedern: BGH GRUR 2014, 657 [Rz.24ff, 28] - BearShare OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.19] zit. nach juris; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172).

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13
    Das Bestehen dieser Möglichkeit genügt indes, um die genannte tatsächliche Vermutung zu widerlegen: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.15] - BearShare; vgl. auch OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.7f] zit. nach juris).

    Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers - wie sein Ehegatte - selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (vgl. zu allem BGH GRUR 2014, 657 [Rz.17ff] - BearShare; OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.7f] zit. nach juris, mit weiteren Nachweisen).

    Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (vgl. zu Ehegatten und volljährigen Familienmitgliedern: BGH GRUR 2014, 657 [Rz.24ff, 28] - BearShare OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.19] zit. nach juris; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07

    Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13
    Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (vgl. zu Ehegatten und volljährigen Familienmitgliedern: BGH GRUR 2014, 657 [Rz.24ff, 28] - BearShare OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.19] zit. nach juris; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13
    Zwar hat das OLG Köln in der vom Landgericht angeführten Entscheidung (B. v. 9.9.2010 - 6 W 114/10 - zit. nach juris [Rz.14]; dto. OLG Köln, B. v. 20.5.2011 - 6 W 30/11 - GRUR-RR 2011 - Das verlorene Symbol) eine Kostentragungspflicht des Inanspruchgenommenen deshalb bejaht, weil dieser auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte; die Pflicht zu einer Antwort auf eine Abmahnung ergebe sich aus der durch die Rechtsverletzung entstandenen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben im Gegenzug zu der dem Anspruchsteller obliegenden Abmahnlast (vgl. für den Bereich des Wettbewerbsrechts die Entscheidung BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten, in der zur Begründung einer Antwortpflicht auf das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandene gesetzliche Schuldverhältnis abgestellt wird).
  • OLG Köln, 20.05.2011 - 6 W 30/11

    Kostenentscheidung bei Inanspruchnahme des nicht auf eine Abmahnung reagierenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13
    Zwar hat das OLG Köln in der vom Landgericht angeführten Entscheidung (B. v. 9.9.2010 - 6 W 114/10 - zit. nach juris [Rz.14]; dto. OLG Köln, B. v. 20.5.2011 - 6 W 30/11 - GRUR-RR 2011 - Das verlorene Symbol) eine Kostentragungspflicht des Inanspruchgenommenen deshalb bejaht, weil dieser auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte; die Pflicht zu einer Antwort auf eine Abmahnung ergebe sich aus der durch die Rechtsverletzung entstandenen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben im Gegenzug zu der dem Anspruchsteller obliegenden Abmahnlast (vgl. für den Bereich des Wettbewerbsrechts die Entscheidung BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten, in der zur Begründung einer Antwortpflicht auf das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandene gesetzliche Schuldverhältnis abgestellt wird).
  • OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10

    Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Verfahren auf Unterlassung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13
    Zwar hat das OLG Köln in der vom Landgericht angeführten Entscheidung (B. v. 9.9.2010 - 6 W 114/10 - zit. nach juris [Rz.14]; dto. OLG Köln, B. v. 20.5.2011 - 6 W 30/11 - GRUR-RR 2011 - Das verlorene Symbol) eine Kostentragungspflicht des Inanspruchgenommenen deshalb bejaht, weil dieser auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte; die Pflicht zu einer Antwort auf eine Abmahnung ergebe sich aus der durch die Rechtsverletzung entstandenen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben im Gegenzug zu der dem Anspruchsteller obliegenden Abmahnlast (vgl. für den Bereich des Wettbewerbsrechts die Entscheidung BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten, in der zur Begründung einer Antwortpflicht auf das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandene gesetzliche Schuldverhältnis abgestellt wird).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    bb) Ohne Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs führt die Abmahnung hingegen regelmäßig nicht zu einer Sonderbeziehung und darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, GRUR 1995, 167, 168 [juris Rn. 21] - Kosten bei unbegründeter Abmahnung; für das Urheberrecht OLG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2015 - 5 W 47/13, juris Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt in CR 2015, 462; Forch, GRUR-Prax 2014, 367, 368; Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355; aA BeckOK.UrhR/Reber, 28. Edition [Stand 20. April 2018], § 97a UrhG Rn. 29).
  • BVerfG, 23.09.2016 - 2 BvR 1797/15

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Schadensersatzpflicht wegen unerlaubten

    Vielmehr war der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers zu diesem Zeitpunkt offenkundig klärungsbedürftig (vgl. einerseits LG Braunschweig, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 S 433/14, 9 S 433/14 -, juris, Rn. 38; AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014 - 42 C 368/13 -, juris, Rn. 12 f.; AG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014 - 161 C 145/14 -, juris, Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 15. August 2014 - 18 S 13/14 -, juris, Rn. 6 ff.; AG Charlottenburg, Urteil vom 30. September 2014 - 225 C 112/14 -, juris, Rn. 14 f.; LG Frankenthal, Urteil vom 30. September 2014 - 6 O 518/13 -, juris, Rn. 28 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014 - 57 C 1312/14 -, juris, Rn. 14; LG Potsdam, Urteil vom 8. Januar 2015 - 2 O 252/14 -, juris, Rn. 27 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 W 47/13 -, juris, Rn. 9 f.; vgl. andererseits LG München I, Urteil vom 9. Juli 2014 - 21 S 26548/13 -, juris, Rn. 15; LG München I, Urteil vom 5. September 2014 - 21 S 24208/13 -, juris, Rn. 30 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 - 57 C 15659/13 -, juris, Rn. 23) und klärungsfähig (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGK 2, 202 ; 19, 364 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 23.09.2016 - 2 BvR 2193/15

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Schadensersatzpflicht wegen des unbefugten

    Der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers war zu diesem Zeitpunkt vielmehr offenkundig grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. einerseits LG Braunschweig, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 S 433/14, 9 S 433/14 -, juris, Rn. 38; AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014 - 42 C 368/13 -, juris, Rn. 12 f.; AG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014 - 161 C 145/14 -, juris, Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 15. August 2014 - 18 S 13/14 -, juris, Rn. 6 ff.; AG Charlottenburg, Urteil vom 30. September 2014 - 225 C 112/14 -, juris, Rn. 14 f.; LG Frankenthal, Urteil vom 30. September 2014 - 6 O 518/13 -, juris, Rn. 28 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014 - 57 C 1312/14 -, juris, Rn. 14; LG Potsdam, Urteil vom 8. Januar 2015 - 2 O 252/14 -, juris, Rn. 27 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 W 47/13 -, juris, Rn. 9 f.; vgl. andererseits LG München I, Urteil vom 9. Juli 2014 - 21 S 26548/13 -, juris, Rn. 15; LG München I, Urteil vom 5. September 2014 - 21 S 24208/13 -, juris, Rn. 30 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 - 57 C 15659/13 -, juris, Rn. 23) und klärungsfähig (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGK 2, 202 ; 19, 364 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22).
  • AG Landshut, 25.01.2019 - 10 C 985/18

    Keine vorgerichtliche Aufklärungspflicht des für Urheberrechtsverletzung nicht

    Insoweit bestand eine Verpflichtung des Beklagten, seine vollständigen Erkenntnisse über den Hergang der Urheberrechtsverletzung gegenüber der Klägerin vorgerichtlich auszubreiten, nicht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27.08.2013, 5 W 88/12, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47/13; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24.11.2008, 5 W 117/08; Amtsgericht Hamburg, 03.07.2015, 36a C 134/14).
  • AG Hamburg, 03.07.2015 - 36a C 134/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des

    Allein durch eine urheberrechtliche Abmahnung gegenüber einer Privatperson wird auch - anders als im Wettbewerbsrecht - keine Sonderrechtsbeziehung begründet, welche eine Antwortpflicht des Abgemahnten zur Folge hätte (so OLG Hamburg, 27.08.2013, 5 W 88/12 - unveröffentlichter PKH-Beschwerdebeschluss; OLG Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47/13 - unveröffentlichter Kostenbeschwerdebeschluss; AG Hamburg, 28.04.2014, Az. 31c C 53/13 - unveröffentlicht; wohl auch AG München, 20.12.2013, 111 C 21062/13 - unveröffentlicht; Forch, GRURPrax 2014, 367; a.A. für den Fall, dass eine Störerhaftung festgestellt wird, OLG Köln, 09.09.2010, 6 W 114/10 - juris, 20.05.2011, 6 W 30/11 - juris; 22.07.2011; 6 U 208/10 - juris; LG Hamburg, 04.04.2014, 310 O 409/11 - juris).

    Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. OLG Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47/13 - nicht veröffentlicht; LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014, 310 S 16/14 - nicht veröffentlicht; OLG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm, MMR 2012, 40, 41; NJW-RR 2014, 229; LG Köln, ZUM 2013, 66, 67f.; AG Frankfurt a.M., 27.09.2013, 29 C 275/13 - juris, dort Rn. 17, 21f.; AG Düsseldorf, 19.11.2013, 57 C 3144/13 - juris, dort Rn. 19; AG Bielefeld, 06.03.2014, 42 C 368/13 - juris, dort Rn. 12).

  • LG München I, 13.11.2019 - 21 S 2205/19

    Keine Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers beim Filesharing

    Insoweit habe eine Verpflichtung des Beklagten, seine vollständigen Erkenntnisse über den Hergang der Urheberrechtsverletzung gegenüber der Klägerin vorgerichtlich auszubreiten, nicht bestanden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27.08.2013, 5 W 88/12, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47/13; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24.11.2008, 5 W 117/08; Amtsgericht Hamburg, 03.07.2015, 36a C 134/14).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 5 W 47/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14946
OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 5 W 47/13 (https://dejure.org/2013,14946)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2013 - 5 W 47/13 (https://dejure.org/2013,14946)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2013 - 5 W 47/13 (https://dejure.org/2013,14946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §19, BGB §876
    Zustimmung des Grundschuldgläubigers bei Erlöschen des Erbbaurechts und Neueintragung der Grundschuld am Grundstück

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 5 W 47/13
    Aus dem Schutzzweck der Vorschrift, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, folgt, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird ( BGHZ 91, 343, 344; BayObLG, NJW 1960, 1155 ).
  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 15/75

    Bewilligung der Löschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 5 W 47/13
    Entsprechend gilt in formeller Hinsicht für die Grundbucheintragung, dass nach § 19 GBO die Bewilligung desjenigen erforderlich ist, dessen Recht von der Eintragung beeinträchtigt wird oder werden kann ( BGHZ 66, 341, 345).
  • LG Köln, 28.05.2001 - 11 T 102/01

    Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers bei Aufhebung eines Erbbaurechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 5 W 47/13
    Eine Bewilligung am Erbbaurecht dinglich Berechtigter ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn diese Rechte (Nutzungsrechte, Grundpfandrechte, Reallasten) am Grundstück an gleicher Rangstelle eingetragen sind (LG Köln, RNotZ 2001, 391 ) oder eingetragen werden sollen, indem etwa das Grundstück in der gleichen Urkunde den Grundschuldgläubigern nachverpfändet wird und der Eigentümer die Eintragung der Belastung bewilligt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rdnr. 1870 m. w. N.).
  • BayObLG, 15.12.1983 - BReg. 2 Z 110/83

    Zur Aufhebung eines belasteten Erbbaurechts bei Erwerb des Grundstücks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 5 W 47/13
    Eine "Übertragung" solcher Rechte auf das Grundstück ist nur im Wege einer Neubestellung am Grundstück möglich (BayObLG, DNotZ 1985, 372 ).
  • OLG München, 09.03.2023 - 34 Wx 20/23

    Teilaufhebung eines Erbbaurechts und Löschung eines gemeinschaftlichen

    2 Z 86/86|OLG Zweibrücken; 07.11.1986; 3 W 180/86">Rpfleger 1987, 156, 157; OLG Brandenburg NotBZ 2013, 247; OLG Hamm NotBZ 2013, 399; KG JFG 14, 395, 397; Staudinger/C. Heinze (2018), § 876 BGB Rn. 15; Böhringer Rpfleger 2019, 557, 561; Schöner/Stöber, Rn. 1870; a.A. OLG München, Beschluss vom 12.11.1941 - 8 Wx 334/41 = JFG 23, 151).
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