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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18826
FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10 (https://dejure.org/2011,18826)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.02.2011 - 5 K 1509/10 (https://dejure.org/2011,18826)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - 5 K 1509/10 (https://dejure.org/2011,18826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 770 BGB, § 768 BGB, § 771 BGB, § 776 BGB, § 17 Abs 1 S 1 EStG 1997
    Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft - Nachträgliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Finanzierung einer veräußerten wesentlichen Beteiligung i.S. des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Auflösung der GmbH - Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Ermittlung der Einkünfte der GmbH nach dem Anrechnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auch bei Auflösung einer KG vor dem Veranlagungszeitraum 1999 werden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt; Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2070
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (14)

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Rn. 18 Nach dem BFH-Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787) seien noch Schuldzinsen in Höhe von 15.493,- DM (= 7.921,45 EUR) als nachträglich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (PA, Bl.38).

    Rn. 31 Das BFH-Urteil vom 16. März 2010 betreffe das Veranlagungsjahr 2001 (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787).

    In der Begründung des Urteils vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787) verweise er insbesondere auf die systemverändernde Ausdehnung des Besteuerungszugriffs auf die im Privatvermögen erzielten Vermögenszuwächse gemäß § 17 EStG in der ab 1999 geltenden Fassung.

    Rn. 34 Der BFH habe seine bisherige Rechtsprechung für Altfälle zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (insbesondere im Urteil vom 27. März 2007, VIII R 64/05, BStBl II 2007, 639) mit Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08, d. h. bei Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG i. d. F. vor der Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10% durch das StEntlG 1999/2000/2002 weder geändert noch aufgegeben.

    In der Urteilsbegründung in dem Verfahren VIII R 20/08 habe der BFH seine geänderte Rechtsauffassung für Neufälle dargelegt, denn im entschiedenen Fall habe der Zeitpunkt der Anteilsveräußerung im Dezember 2000 gelegen, Streitgegenstand seien jedoch die im Jahr 2001 gezahlten Zinsen gewesen.

    Rn. 45 1. a) Mit Urteilen vom 16. März 2010 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Ausschluss des nachträglichen Werbungskostenabzugs nach Veräußerung der Beteiligung bzw. Auflösung der Gesellschaft einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4 EStG a. F. für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen geändert und Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung nach § 17 EStG anfallen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zugelassen, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen (BFH-Urteile vom 16. März 2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII 36/07, BFH/NV 2010, 1795).

    Rn. 46 Im Wesentlichen führt der BFH in der Entscheidung VIII R 20/08 aus, dass mit der schrittweisen, konsequenten Ausweitung der Besteuerung im Privatvermögen erzielter Vermögenszuwächse der Gesetzgeber der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung die Grundlage entzogen hat.

    Zudem ist § 3c Abs. 2 EStG zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.31).

    Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, die sich auf die Ausführungen von Hilbertz zum BFH-Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08 stützt (NWB 31, 2433), geht der Senat davon aus, dass nachträgliche Schuldzinsen eines nach altem Recht wesentlich beteiligten Gesellschafters auch nach der Veräußerung seiner Anteile oder der Auflösung der Kapitalgesellschaft vor 1999, ab dem Veranlagungsjahr 1999 abzugsfähig sind.

    Rn. 55 Dass Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach der geänderten Rechtsprechung des BFH ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ohne Einschränkung abzugsfähig sind, zeigen des Weiteren die Ausführungen des BFH in dem Verfahren VIII R 20/08.

    Hierin führt der BFH aus, dass ebenso wie nachträgliche Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, wenn sie nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes weiterhin der Finanzierung der nicht ablösbaren betrieblichen Verbindlichkeiten dienen, nachträgliche Schuldzinsen nach der Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG in den ab 1999 geltenden Fassungen durch die früheren Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 26).

    Hiernach stellt der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang auch in Fallgestaltungen, die ihren Ausgang vor der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 v. H. durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 genommen haben, das maßgebliche Kriterium dafür dar, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Veräußerung oder Aufgabe einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 4 EStG a. F. für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen nachträgliche Werbungskosten anfallen können (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.14).

    Rn. 56 Dass der BFH in der die Änderung der Rechtsprechung einleitenden Begründung einmal ausdrücklich auf "wesentliche" im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen im Sinne des "§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG alter Fassung" (BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.14) und sodann wiederholt auf das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Beteiligung" abstellt (ebenda, juris-Ausdruck Rn.18, 21 und 26), bringt nach Überzeugung des Senats unmissverständlich zum Ausdruck, dass für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen auch bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 4 EStG a. F. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein sollen.

    Rn. 58 Damit ist schließlich auch dem weiteren vom Beklagten geäußerten Argument, dass der BFH mit dem Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08 seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen für Altfälle, insbesondere nach dem Urteil vom 27. März 2007 in dem Verfahren VIII R 64/05, weder geändert noch aufgegeben habe, die Grundlage entzogen.

    Wie bereits wiederholt dargelegt, ergibt sich aus der Einleitung der Begründung der Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08 (juris-Ausdruck Rn.14), dass der VIII. Senat des BFH am Ausschluss des nachträglichen Werbungskostenabzuges nach Veräußerung oder Aufgabe einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 4 EStG a. F. für die ab 1999 geltenden Fassungen nicht mehr festhält.

    Rn. 60 cc) Dass die geänderte Rechtsprechung des BFH nicht zwischen Veräußerungen bzw. Auflösungen vor 1999 bzw. solchen ab 1999 unterscheidet, ergibt sich des Weiteren auch aus dem dem BFH-Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08 zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1065/02

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Rn. 5 3. Mit rechtskräftigem Senatsurteil vom 10. November 2003 in dem Verfahren 5 K 1065/02 gab der Senat der Klage der Kläger gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1995 statt und stellte den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1995 auf 232.948,- DM fest.

    Zudem verzichtete der Kläger als Bürge auf die Einrede nach § 770 BGB, auf die Vorausklage nach § 771 BGB und auf die Rechte aus § 776 BGB (vgl. 5 K 1065/02, Bl.43).

    Rn. 35 Das Gericht hat die Finanzgerichtsakten 5 K 1065/02, 5 K 1066/02 und 5 K 1069/02 sowie die Konkursakte N .../95 beim Amtsgericht A beigezogen.

    Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den rechtskräftigen Feststellungen des Senatsurteils vom 10. November 2003 in dem Verfahren 5 K 1065/02.

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Rn. 45 1. a) Mit Urteilen vom 16. März 2010 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Ausschluss des nachträglichen Werbungskostenabzugs nach Veräußerung der Beteiligung bzw. Auflösung der Gesellschaft einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4 EStG a. F. für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen geändert und Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung nach § 17 EStG anfallen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zugelassen, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen (BFH-Urteile vom 16. März 2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII 36/07, BFH/NV 2010, 1795).

    Rn. 47 b) Nach der weiteren BFH-Entscheidung vom gleichen Tag können Schuldzinsen (BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 36/07, a. a. O.), die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG anfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen.

    Rn. 54 bb) Dies stützt der Senat darauf, dass der BFH in dem Verfahren VIII R 36/07 ausdrücklich festgehalten hat, dass "Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG anfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen".

  • BFH, 08.09.2010 - VIII R 1/10

    Nachträgliche Schuldzinsen - wesentliche Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Rn. 33 Gleiches ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 8. September 2010 (VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 2239).

    Rn. 48 c) Mit Urteil vom 8. September 2010 hat der BFH seine geänderte Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt (BFH-Urteil vom 8. September 2010, VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223), dass Schuldzinsen, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können.

    Zudem ist zu prüfen, ob grundsätzlich berücksichtigungsfähige Zinsen, wegen § 3c Abs. 2 EStG im jeweiligen Streitjahr nur zur Hälfte abgezogen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2010, VIII R 1/10, a. a. O., juris-Ausdruck, Rn.12).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Rn. 34 Der BFH habe seine bisherige Rechtsprechung für Altfälle zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (insbesondere im Urteil vom 27. März 2007, VIII R 64/05, BStBl II 2007, 639) mit Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08, d. h. bei Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG i. d. F. vor der Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10% durch das StEntlG 1999/2000/2002 weder geändert noch aufgegeben.

    Diese Sichtweise werde auch durch das weiterhin gültige BFH-Urteil vom 27. März 2007 (a. a. O.) gestützt, in dem u. a. auch Schuldzinsen des Jahres 1999 streitig gewesen seien und in dem der BFH ausdrücklich ausführe, dass die Frage, ob möglicherweise bereits für die Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10 v. H. eine Änderung der Rechtsprechung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug in Betracht zu ziehen sei, nicht zu entscheiden sei, da der Zeitpunkt der Anteilsveräußerung im Jahr 1995 gelegen habe.

    Rn. 58 Damit ist schließlich auch dem weiteren vom Beklagten geäußerten Argument, dass der BFH mit dem Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08 seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen für Altfälle, insbesondere nach dem Urteil vom 27. März 2007 in dem Verfahren VIII R 64/05, weder geändert noch aufgegeben habe, die Grundlage entzogen.

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 44/07

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Bürgschaftsübernahme gesellschaftsrechtlich …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Rn. 39 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Beschuss vom 28. Juni 2007, VI B 44/07, BFH/NV 2007, 1655 und BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004, VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54) ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig durch die Gesellschafterstellung veranlasst.

    Besondere Umstände, die eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bedingen, können etwa vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt hat, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007, VI B 44/07, a. a. O.).

  • BFH, 21.04.2010 - X R 1/08

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO - …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Das Gericht ist dem Antrag des Beklagten, den Klägern gemäß § 137 FGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nicht gefolgt, da es sich bei § 137 FGO um eine Ausnahmevorschrift handelt, von der zurückhaltend Gebrauch zu machen ist und die Änderung der Rechtsprechung zu den nachträglichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen erst nach Klageerhebung vom BFH bekannt gemacht worden ist (…vgl. Ruban in: Gräber, FGO-Kommentar, 6. Aufl. (2006), § 137 Rn. 2; Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 1987, II K 117/85, EFG 1988, 33 und Heft 14 BStBl II 2010, S. 771 ff. vom 13. September 2010).
  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 64/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Rn. 39 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Beschuss vom 28. Juni 2007, VI B 44/07, BFH/NV 2007, 1655 und BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004, VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54) ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig durch die Gesellschafterstellung veranlasst.
  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Ein Arbeitnehmer hätte sich für zukünftige Beitragsforderungen der IKK, deren Höhe zudem betragsmäßig überhaupt nicht feststand, nicht verbürgt (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988, VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1066/02

    Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
    Rn. 35 Das Gericht hat die Finanzgerichtsakten 5 K 1065/02, 5 K 1066/02 und 5 K 1069/02 sowie die Konkursakte N .../95 beim Amtsgericht A beigezogen.
  • FG Baden-Württemberg, 16.09.1987 - II K 117/85
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer …

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1503/10

    Zur zeitlichen Anwendung des Halbabzugsverbots

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1503/10

    Zur zeitlichen Anwendung des Halbabzugsverbots

    Das zu beachtende Halbeinkünfteverfahren war im Streitjahr 2000 noch in Kraft ( 5 K 1509/10 ), im Streitjahr 2001 noch nicht anzuwenden ( 5 K 1503/10 ) und in den Streitjahren 2002 und 2004 bis 2007 nicht einschlägig, weil die Einkünfte der GmbH stets nur nach dem anrechnungs- und nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden (Rn.31) .

    Rn. 3 Wegen der Vorgeschichte zu den vom Kläger geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten wird auf den Tatbestand in dem Verfahren 5 K 1509/10 - dort unter I. - verwiesen.

    Rn. 8 Mit ihrer bei Gericht am 21. April 2010 eingegangenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen dasselbe wie in dem Verfahren 5 K 1509/10 geltend.

    Rn. 11 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und macht im Wesentlichen dasselbe wie in dem Verfahren 5 K 1509/10 geltend.

    Rn. 15 Das Gericht hat die Finanzgerichtsakten 5 K 1065/02, 5 K 1066/02, 5 K 1069/02 und 5 K 1509/10 sowie die Konkursakte N .../95 beim Amtsgericht A beigezogen.

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem Verfahren 5 K 1509/10 unter Ziff. I. verwiesen.

    Rn. 19 1. Hinsichtlich der Voraussetzungen die nach der geänderten Rechtsprechung des BFH für die Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen müssen, wird auf Ziff. II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren 5 K 1509/10 verwiesen.

    Rn. 34 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen aus den in dem Verfahren 5 K 1509/10 dargelegten Gründen vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1505/10

    Zur zeitlichen Anwendung des Halbabzugsverbots

    Rn. 7 Wegen der Vorgeschichte zu den vom Kläger geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten wird im Übrigen auf den Tatbestand in dem Verfahren 5 K 1509/10 - dort unter I. - verwiesen.

    Rn. 15 Mit ihren Klagen machen die Kläger im Wesentlichen dasselbe wie in dem Verfahren 5 K 1509/10 geltend.

    Rn. 18 Der Beklagte tritt den Klagen entgegen und macht im Wesentlichen dasselbe wie in dem Verfahren 5 K 1509/10 geltend.

    Rn. 22 Das Gericht hat die Finanzgerichtsakten 5 K 1065/02, 5 K 1066/02, 5 K 1069/02, 5 K 1509/10, 5 K 1503/10 sowie die Konkursakte N .../95 beim Amtsgericht A beigezogen.

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem Verfahren 5 K 1509/10 unter Ziff. I. verwiesen.

    Rn. 26 1. Hinsichtlich der Voraussetzungen die nach der geänderten Rechtsprechung des BFH für die Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen müssen, wird auf Ziff. II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren 5 K 1509/10 verwiesen.

    Rn. 38 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen aus den in dem Verfahren 5 K 1509/10 dargelegten Gründen vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - …

    Rn. 7 In dem zu einer Parallelsache der Beteiligten ergangenen und im Streitfall in Bezug genommenen Urteil vom 21. Februar 2011 5 K 1509/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2070) führte das FG aus, dass unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten eines wesentlichen GmbH-Anteils generell als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig seien, soweit --so sinngemäß-- der Anteilseigner nicht in der Lage sei, die zugrunde liegende Schuld bei Veräußerung seines Anteils aus dem Kaufpreis oder bei Auflösung der Gesellschaft aus der Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter zu tilgen.
  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29. 10. 2013 VIII R 13/11 - Zinsen auf …

    In dem zu einer Parallelsache der Beteiligten ergangenen Urteil vom 21. Februar 2011 5 K 1509/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2070) führte das FG aus, dass unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten eines wesentlichen GmbH-Anteils generell als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig seien, soweit --so sinngemäß-- der Anteilseigner nicht in der Lage sei, die zugrunde liegende Schuld bei Veräußerung seines Anteils aus dem Kaufpreis oder bei Auflösung der Gesellschaft aus der Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter zu tilgen.
  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 15/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29. 10. 2013 VIII R 13/11 - …

    In dem Urteil vom 21. Februar 2011 5 K 1509/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2070) führte das FG aus, dass unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten eines wesentlichen GmbH-Anteils ab dem Veranlagungszeitraum 1999 generell als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig seien, soweit --so sinngemäß-- der Anteilseigner nicht in der Lage sei, die zugrunde liegende Schuld bei Veräußerung seines Anteils aus dem Kaufpreis oder bei Auflösung der Gesellschaft aus der Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter zu tilgen.
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