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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07.OVG (https://dejure.org/2007,14082)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.11.2007 - 6 C 10767/07.OVG (https://dejure.org/2007,14082)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07.OVG (https://dejure.org/2007,14082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrolle gegen bekannt gemachte Neufassung der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern; Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen formell bereits erlassene Normen; Verkündungsmangel wegen marginalerÄnderungen im ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1... ; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; VwGO § 47 Abs. 1; ; AGVwGO § 4 Abs. 1 S. 1; ; SGB VI § 46 Abs. 2; ; BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ; SatzungRVW § 15 S. 1; ; SatzungRVW § 15 S. 2 Nr. 1; ; SatzungRVW § 15 S. 2 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 21.01.2004 - 8 CN 1.02

    Normenkontrollantrag; Antragsfrist; Hauptsatzung; Neufassung; Bekanntmachung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    Alle die formelle Rechtmäßigkeit einer Norm betreffenden Vorbehalte stellen nämlich ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Ableitung und ihre verfahrensrechtliche Sanktionierung Fragen des Streitgegenstandes und damit der Begründetheit des Normenkontrollantrages dar (so BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - NVwZ 2004, 620).

    Soweit in der Veröffentlichungsfassung im Anwendungsbereich des § 10 der Satzung aus redaktionellen Gründen marginale Änderungen im Erscheinungsbild der Vorschrift vorgenommen worden sind, beruhen sie auf einer Anregung der Genehmigungsbehörde, durch die die rechtsstaatlich gebotene Identität zwischen Beschlussfassung und Veröffentlichungsfassung nicht berührt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - NVwZ 2004, 620 f. m.w.N.).

  • BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71

    Zweck der Heirat - Eheschließung - Versorgung - Vermutung - Entkräftung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    Die Antragstellerin erleidet aber durch ihre Heirat keine Versorgungseinbußen, die sie ohne diesen Rechtsstatus nicht gehabt hätte (so schon BSG, Urteil vom 28. März 1973 - 5 RKnU 11/71 - BSGE 35, 272 ff.).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    Deren Differenzierung ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, denn ihm entspricht es, die Rechtsfolgen der tatbestandlichen Verschiedenheit der Sachverhalte entsprechend zu gestalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 ff. [135 f.] u. st. Rspr.).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    Rechtsnormen sind danach so zu verkünden, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 [291]; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - NVwZ 2007, 216 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 51.75

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    Der Statthaftigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass er nur gegen formell bereits erlassene Normen zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 51.75 - BVerwGE 54, 211 ff.) und die Antragstellerin die Inkraftsetzung der Satzungsbestimmungen gerade bezweifelt.
  • BVerwG, 18.10.2006 - 9 B 6.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; bereits hergestellte Erschließungsanlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    Rechtsnormen sind danach so zu verkünden, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 [291]; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - NVwZ 2007, 216 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    Hierbei durfte er sich für einen generellabstrakt gefassten Ausnahmetatbestand entscheiden, weil sein Typisierungsermessen im Zusammenhang mit normativen Begünstigungen besonders weit gefasst ist (so BVerfGE 17, 1 ff.; 34, 62 ; 44, 290 ) und die in der dreijährigen Wartezeit liegende Typisierungshärte die Rechtssphäre der Antragstellerin nicht schwerwiegender belastet als sie belastet wäre, wenn der Verdacht einer Versorgungsehe gegenbeweislich entkräftet werden müsste.
  • BVerwG, 02.06.1992 - 4 N 1.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollverfahren bei Streit über formelle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    Im Sinne von § 47 VwGO ist nämlich eine Norm bereits dann erlassen, wenn sie aus der Sicht des Normgebers Geltung für sich in Anspruch nimmt (so BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 4 N 1.99 - NVwZ 1992, 1088 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2002 - 1 S 2114/99

    Normenkontrolle: Antragsfrist bei geänderter Neufassung einer Satzung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    Denn die Frist für einen Normenkontrollantrag beginnt in allen Fällen einer Änderung der Norm nur für den geänderten Teil neu, während sie für die unveränderten Teile der Norm bereits durch deren ursprüngliches Inkrafttreten ausgelöst worden ist (so BayVGH, Urteil vom 31. März 2005 - 4 N 03.3086 - NVwZ-RR 2006, 286 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 1 S 2114/99 - DVBl. 2003, 416).
  • BGH, 19.02.1982 - V ZR 234/81

    Auskunftsanspruch - Vertrag zugunsten Dritter - Tod des Versprechensempfängers -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07
    In dem Zeitraum davor, ab Eheschließung, steht der Witwe nämlich eine ungesicherte Anwartschaft zu (vgl. dazu BFH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I R 80/81 - BFHE 143, 426 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 - NJW 1982, 1807 f.), die eine als solche wehrfähige Rechtsposition beinhaltet.
  • BAG, 11.08.1987 - 3 AZR 6/86

    Anspruch auf betriebliche Witwenpension, wenn die Ehe vor dem Tod des

  • BFH, 06.02.1985 - I R 80/81

    Eheleute - Arbeitgeber - Versorgungszusage - Vertragsauslegung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2002 - 9 S 2062/01

    Witwenrente - Eheschluss nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherten -

  • VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 N 03.3086

    Keine neue Frist nach § 47 Abs. 2 VwGO durch Neubekanntmachung

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des zeitlich gestaffelten Inkrafttretens

  • BVerfG, 11.10.1972 - 1 BvR 288/70

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenversicherung der Handwerker

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10

    Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe

    Sofern ihre Rechtsauffassung zuträfe, hätte sie aber bereits jetzt eine ungesicherte Anwartschaft auf ihre zukünftige Witwenrente (vgl. das Urteil des Senats vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07.OVG -, juris, m.w.N.).

    Durch den Ausschluss "nachgeheirateter" Witwen und Witwer von dem Bezug einer Hinterbliebenenrente stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und somit die Aufbringung von Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; vgl. auch - bezogen auf eine vorgeschriebene Mindestdauer der Ehe -: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99; Urteil des Senats vom 20. November 2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09

    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss;

    unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07.OVG - § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 25. Oktober 2006 für nichtig zu erklären.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - 17 A 1706/08

    Ausschluss von Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung durch

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 - 17 A 753/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 - und vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 - 17 A 753/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 - und vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 - 17 A 753/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 -.

  • OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12

    Normenkontrolle gegen Veränderungssperre: Rechtsschein der Normgültigkeit;

    Dementsprechend ist ein Normenkontrollantrag in diesen Fällen statthaft, wenn zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob die Norm formell rechtsgültig erlassen worden ist oder nicht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.6.1992 - 4 N 1.90 -, BRS 54 Nr. 33, OVG Koblenz, Urteil vom 20.11.2007 - 6 C 10767/07 -, bei juris) Da die Antragsgegnerin die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet und insbesondere auch potenzielle Nutzer der Sandgrube auf dem Gelände der Antragsteller unter Verweis auf die Gültigkeit ihrer Veränderungssperre und die (möglichen) Verbote über Jahre - völlig unberechtigt und nach dem jetzigen Erkenntnisstand offensichtlich rechtswidrig - an der vermeintlichen Satzungsregelung "festgehalten" hat, unterliegt die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags keinen durchgreifenden Bedenken.
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