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   OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19   

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OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19 (https://dejure.org/2019,41569)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 (https://dejure.org/2019,41569)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 (https://dejure.org/2019,41569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 BGB, § 356b BGB, § 357a BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 BGB
    Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag fpr eine Kfz-Finanzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf; Kfz-Finanzierung

  • rechtsportal.de

    Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kauf eines Pkw nach Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen, sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages nicht erforderlich (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Abgesehen davon, dass diese Umschreibung zutreffend ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

    Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht im Übrigen nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

    Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris).

    Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Das ist vorliegend aber ohne Weiteres der Fall: Der Betrag ist in der Zeile "Kaufpreis/Reparaturkosten/Zubehör" genannt und es besteht aus Sicht des Verbrauchers, der mit dem Darlehensvertrag den Kauf eines PKW finanziert, weder ein Zweifel daran, dass unter diesen Varianten in seinem Fall "Kaufpreis" einschlägig ist - insoweit gilt, dass Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 9, juris) -, noch daran, dass es sich dabei um den im Fall des Barkaufs zu zahlenden Preis handelt.

    Daher ist eine Widerrufsinformation nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 9, juris).

    Dass der gesetzgeberische Wille ab dem 30. Juli 2010 dahin ging, bei der Gestaltung des Musters eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 - Rn. 11), rechtfertigt lediglich den Schluss, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, führt aber für sich genommen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation.

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.4.20008 vorgesehene - Recht nach § 500 Abs. 1 BGB, ein Verbraucherdarlehen zu kündigen, bei dem eine Zeit für Rückzahlung nicht bestimmt ist (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

    Auch ist zur Höhe die Angabe einer absoluten Zahl nicht erforderlich (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104; a. A. etwa Artz in Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 128), schon weil es sich um einen zukünftigen Schaden handelt, für den bei Vertragsschluss weder feststeht, ob er überhaupt eintritt, noch, in welcher absoluten Höhe dann Verzugszins geschuldet ist (vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Im Hinblick auf hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es deshalb, wenn der Darlehensgeber - wie hier - die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Abgesehen davon, dass diese Umschreibung zutreffend ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Soweit der Kläger meint, gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Auszahlungsbedingungen) bedürfe es eines Hinweises darauf, dass die Valuta an einen Dritten ausgezahlt wird, kann offen bleiben, ob das zutrifft; allerdings sind nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 56, juris).

    Auch ist zur Höhe die Angabe einer absoluten Zahl nicht erforderlich (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104; a. A. etwa Artz in Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 128), schon weil es sich um einen zukünftigen Schaden handelt, für den bei Vertragsschluss weder feststeht, ob er überhaupt eintritt, noch, in welcher absoluten Höhe dann Verzugszins geschuldet ist (vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Die insoweit in der Widerrufsinformation verwendete Klausel ("[...] hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.") entspricht in vollem Umfang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Musters zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gewählten Formulierung; was daran unzutreffend sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Unternehmer nicht deutlicher sein muss, als das Gesetz selbst und nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Die insoweit in der Widerrufsinformation verwendete Klausel ("[...] hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.") entspricht in vollem Umfang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Musters zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gewählten Formulierung; was daran unzutreffend sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Unternehmer nicht deutlicher sein muss, als das Gesetz selbst und nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Die fraglichen Angaben dort zu machen, genügte jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles auch den Anforderungen des Gesetzes: Denn die Standardinformationen wurden durch die Inbezugnahme in der vom Kläger unterzeichneten Vertragsurkunde ("[...] die ausgehändigten Merkblätter [...] sind zu beachten") Vertragsbestandteil, zumal die Standardinformationen auf den Namen des Klägers ausgestellt sind, sowie dasselbe Druckdatum aufweisen, wie die Vertragsurkunde im Übrigen, und damit ihrerseits den Bezug zu dieser herstellen; die Informationen wurden daher nicht mehr nur - wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde, vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64, Rn. 30, juris - im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten, sondern aktualisiert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Vertrag gegeben.
  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19
    Das genügt zugleich den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die nicht voraussetzt, dass die Pflichtangaben in einem Dokument enthalten sind, sondern allein, dass sie - wie nach dem Gesagten hier erfüllt - auf Papier oder einem sonstigen dauerhaften Datenträger festgehalten und Bestandteil des Vertrages sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 -, Rn.33 f.).
  • OLG Stuttgart, 24.09.2019 - 6 U 339/18
  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei

    Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB a. F. erforderliche Urkundeneinheit ist hier durch die Inbezugnahme in dem von dem Kläger unterzeichneten Darlehensantrag ("Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten") gewahrt worden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 46).

    Bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren somit nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19 -, juris Rn. 77).

    Die dem Kläger zu der Auszahlung auf Seite 5 des Antrags gegebene Information, dass bei Annahme des Darlehensantrages das Darlehen an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma überwiesen werden soll, ist daher nicht fehlerhaft (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 26).

    Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der verständige Verbraucher, die Wendung "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig" war, wie es den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 59).

    Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit entsprechend Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Regelung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 52) und den Kläger durch den Hinweis auf den jeweiligen Basiszinssatz auch über die Art und Weise seiner Anpassung hinreichend unterrichtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 35).

  • OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der verständige Verbraucher, die Wendung "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig" war, wie es den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 59).

    Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB a. F. erforderliche Urkundeneinheit ist hier durch die Inbezugnahme in dem von der Klägerin unterzeichneten Darlehensantrag ("Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten") gewahrt worden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 46).

    Dem Vorbringen der Klägerin ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich zusätzliche Auszahlungsbedingungen nachträglich bestimmt hat (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 26).

    Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit entsprechend Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Regelung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 52) und die Klägerin durch den Hinweis auf den jeweiligen Basiszinssatz auch über die Art und Weise seiner Anpassung hinreichend unterrichtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 35).

    Bei einem - wie hier - befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages sind daher Informationen zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - "XI ZR 288/19 -, juris Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19 -, juris Rn. 77).

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1048/20

    Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags:

    Bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren somit nicht erforderlich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 86, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, Rn. 23, juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 49, juris; vgl. ferner die Entscheidung des KG, Urteil vom 12. August 2020 - 24 U 34/19, Umdruck S. 5, mit der das vom Kläger mehrfach angeführte Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2018 - 4 O 20/18 abgeändert worden ist, sowie bereits KG, Urteil vom 1. Juli 2019 - 24 U 1/19, Umdruck S. 10ff).

    Die Art und Weise der Anpassung des Basiszinssatzes ergibt sich allerdings bereits aus dem Gesetz (§ 247 Abs. 1 BGB) (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 140, juris).

  • OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20

    Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines

    Diese zusätzliche Angabe führt dazu, dass die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 18 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, Rn. 54, juris).
  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen,,Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020-11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1-16 U 190/19, S. 9 f. EA, hier Anlage B44).

    Daran, dass die Belehrung zunächst ordnungsgemäß erteilt worden ist, ändert dies indes nichts (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 26; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 125).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2021 - 24 U 247/20

    Darlehensvertrag: Gesetzlichkeitsfiktion bei Kaskadenverweisung

    Erforderlich ist jedenfalls eine Abgrenzung zu anderen Formen der Finanzierung wie etwa dem Leasing (OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 28), nach teilweise vertretener Auffassung darüber hinaus eine schlagwortartige, möglichst knappe und verständliche Produktbeschreibung (Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 4).

    b) Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Angabe "Für Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" zugleich in ausreichender Weise über die Anpassung des Verzugszinses informiert wurde (so OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 30).

    Dies ist grundsätzlich ausreichend (OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 23).

    Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt (BGH, B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 39; OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 23).

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20

    Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer

    Bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren somit nicht erforderlich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 86, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, Rn. 23, juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 49, juris; vgl. ferner die Entscheidung des KG, Urteil vom 12. August 2020 - 24 U 34/19, Umdruck S. 5, mit der das vom Kläger mehrfach angeführte Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2018 - 4 O 20/18 abgeändert worden ist, sowie bereits KG, Urteil vom 1. Juli 2019 - 24 U 1/19, Umdruck S. 10ff).

    Die Art und Weise der Anpassung des Basiszinssatzes ergibt sich allerdings bereits aus dem Gesetz (§ 247 Abs. 1 BGB) (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 140, juris).

  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 4 U 214/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Im Übrigen entspricht der in Ziffer 6 Buchstabe a) der Darlehensbedingungen auch den gesetzlichen Vorgaben, weil der verständige Verbraucher, die Wendung "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig" war (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 6 U 50/19, juris Rn. 59).

    Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen "Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1- 16 U 190/19, S. 9 f. EA, hier Anlage 844).

    Daran, dass die Belehrung zunächst ordnungsgemäß erteilt worden ist, ändert dies indes nichts (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019n- 6 U 50/19, juris Rn. 26; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 125).

  • OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20

    Wirksamkeit der Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem

    Dort heißt es im Wortlaut abweichend von der in der Widerrufsinformation enthaltenen Passage zum Wertersatz: "Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen." Selbst wenn es den von der Berufung (Berufungsbegründung S. 26 ff., II 34ff.) insinuierten Widerspruch zwischen Widerrufsinformation (nach Ansicht der Berufung: Zulassung des Pkw zur Prüfung erlaubt) und Bedingungen (nach Ansicht der Berufung: Zulassung des Pkw führt zur Wertersatzpflicht) gäbe (dagegen mit zutreffender Begründung OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 59), wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen - unterstellt - inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, juris Rn. 25).

    Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen dem ESM und den übrigen Vertragsunterlagen ist ebenfalls durch die oben genannten Umstände hergestellt worden (ebenso zu dieser Vertragskonstellation OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 46, und OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19 -, juris Rn. 79; vgl. zur fortlaufenden Paginierung BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 35 mwN ).Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1, Rn. 51).

  • OLG Hamm, 04.01.2021 - 31 U 187/20

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf Wirksamkeit einer

    Damit ist sie andererseits für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht maßgeblich (i.E. ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 6 U 50/19, Rn. 26).

    Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 51f; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 48ff).

  • OLG Brandenburg, 09.06.2021 - 4 U 222/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 29.04.2020 - 6 U 97/20

    Verbraucherdarlehensvertrag zur : Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 24 U 88/21

    Fehlende oder unzulängliche Belehrung über Berechnung der

  • OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 24 U 249/20

    Unschädlichkeit einer "Kaskadenverweisung" in Widerrufsinformation zum

  • OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Unentgeltlicher

  • LG Limburg, 09.09.2020 - 1 O 380/19
  • OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 6 U 189/20

    Verbraucherdarlehen: Anforderungen an eine Widerrufsinformation und Einwand des

  • OLG Oldenburg, 11.03.2021 - 8 U 215/20

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Fehlen

  • OLG Stuttgart, 16.06.2020 - 6 U 98/19

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verfristung des Widerrufsrechts bei

  • OLG Celle, 26.05.2021 - 3 U 96/20

    Anforderungen an die Einbeziehung der Europäischen Standardinformation in einen

  • OLG Hamm, 10.05.2021 - 31 U 8/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Zulässigkeit einer

  • OLG Hamm, 10.05.2021 - 31 U 34/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Darlehensvertrages

  • OLG Hamm, 07.07.2021 - 31 U 190/20

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Neuwagens Erteilung

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Pflichtangaben in einer

  • OLG Stuttgart, 01.06.2021 - 6 U 189/20

    Verbraucherdarlehen; Widerruf; Nettodarlehensbetrag; Gesamtkosten; Bürgerliches

  • OLG Hamm, 28.04.2021 - 31 U 110/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Voraussetzungen für

  • OLG Stuttgart, 28.07.2020 - 6 U 110/20

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die Information über den bei

  • LG Hagen, 20.05.2020 - 8 O 191/19
  • OLG Hamm, 26.05.2021 - 31 U 189/20
  • OLG Frankfurt, 06.01.2021 - 3 U 237/20

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag zum Zwecke der

  • LG Braunschweig, 04.06.2020 - 5 O 2125/19
  • OLG Stuttgart, 25.06.2020 - 6 U 307/20

    Verbraucherdarlehen: Gesetzlichkeitsfiktion für eine Musterwiderrufsbelehrung

  • LG Bielefeld, 05.05.2020 - 6 O 346/18
  • OLG Stuttgart, 19.05.2020 - 6 U 119/19

    Widerrufsrecht bei einem Kilometerleasingvertrag

  • OLG München, 16.02.2021 - 27 U 3513/20

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • LG Hamburg, 31.01.2020 - 318 O 241/19

    Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der

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