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   OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01   

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https://dejure.org/2001,4980
OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01 (https://dejure.org/2001,4980)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2001 - 6 U 73/01 (https://dejure.org/2001,4980)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 6 U 73/01 (https://dejure.org/2001,4980)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 2; ; UWG § 21; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 929 Abs. 2; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 545 Abs. 2 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Erneute Vollziehung des Titels - übertriebenes Anlocken durch Versicherungsmakler - Barbetragauszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 239/97

    Space Fidelity Peep-Show

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 1998, 727, 728 "Schmuck-Set" sowie im Zusammenhang mit Gewinnspielen BGH WRP 2000, 724, 725/726 "Space Fidelity Peep-Show" und BGH WRP 1998, 724, 725 "Rubbelaktion" einerseits und Senat, zuletzt Urteil vom 30.03.2001 in dem Rechtsstreit 6 U 140/00 anderseits) tritt dieser Effekt aber ein, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, dass er sich mit dem Angebot der Mitbewerber nicht (mehr) befasst, sondern gleichsam magnetisch in die Geschäftsräumlichkeiten des Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen.
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 151/95

    Rubbelaktion - übertriebenes Anlocken; psychologischer Kaufzwang

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 1998, 727, 728 "Schmuck-Set" sowie im Zusammenhang mit Gewinnspielen BGH WRP 2000, 724, 725/726 "Space Fidelity Peep-Show" und BGH WRP 1998, 724, 725 "Rubbelaktion" einerseits und Senat, zuletzt Urteil vom 30.03.2001 in dem Rechtsstreit 6 U 140/00 anderseits) tritt dieser Effekt aber ein, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, dass er sich mit dem Angebot der Mitbewerber nicht (mehr) befasst, sondern gleichsam magnetisch in die Geschäftsräumlichkeiten des Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen.
  • BGH, 26.03.1998 - I ZR 231/95

    Schmuck-Set - übertriebenes Anlocken; Wertreklame

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 1998, 727, 728 "Schmuck-Set" sowie im Zusammenhang mit Gewinnspielen BGH WRP 2000, 724, 725/726 "Space Fidelity Peep-Show" und BGH WRP 1998, 724, 725 "Rubbelaktion" einerseits und Senat, zuletzt Urteil vom 30.03.2001 in dem Rechtsstreit 6 U 140/00 anderseits) tritt dieser Effekt aber ein, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, dass er sich mit dem Angebot der Mitbewerber nicht (mehr) befasst, sondern gleichsam magnetisch in die Geschäftsräumlichkeiten des Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen.
  • OLG Köln, 30.03.2001 - 6 U 140/00

    Zulässigkeit einer Wertreklame

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 1998, 727, 728 "Schmuck-Set" sowie im Zusammenhang mit Gewinnspielen BGH WRP 2000, 724, 725/726 "Space Fidelity Peep-Show" und BGH WRP 1998, 724, 725 "Rubbelaktion" einerseits und Senat, zuletzt Urteil vom 30.03.2001 in dem Rechtsstreit 6 U 140/00 anderseits) tritt dieser Effekt aber ein, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, dass er sich mit dem Angebot der Mitbewerber nicht (mehr) befasst, sondern gleichsam magnetisch in die Geschäftsräumlichkeiten des Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen.
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