Rechtsprechung
OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berufung; Zulässigkeit; Begründetheit; Unlauterer Wettbewerb; Mündliche Verhandlung
- Judicialis
UWG § 1; ; UWG § 2; ; UWG § 21; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 929 Abs. 2; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 545 Abs. 2 Satz 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1
Erneute Vollziehung des Titels - übertriebenes Anlocken durch Versicherungsmakler - Barbetragauszahlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 26.01.2001 - 42 O 198/00
- OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.02.2000 - I ZR 239/97
Space Fidelity Peep-Show
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 1998, 727, 728 "Schmuck-Set" sowie im Zusammenhang mit Gewinnspielen BGH WRP 2000, 724, 725/726 "Space Fidelity Peep-Show" und BGH WRP 1998, 724, 725 "Rubbelaktion" einerseits und Senat, zuletzt Urteil vom 30.03.2001 in dem Rechtsstreit 6 U 140/00 anderseits) tritt dieser Effekt aber ein, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, dass er sich mit dem Angebot der Mitbewerber nicht (mehr) befasst, sondern gleichsam magnetisch in die Geschäftsräumlichkeiten des Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen. - BGH, 05.02.1998 - I ZR 151/95
Rubbelaktion - übertriebenes Anlocken; psychologischer Kaufzwang
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 1998, 727, 728 "Schmuck-Set" sowie im Zusammenhang mit Gewinnspielen BGH WRP 2000, 724, 725/726 "Space Fidelity Peep-Show" und BGH WRP 1998, 724, 725 "Rubbelaktion" einerseits und Senat, zuletzt Urteil vom 30.03.2001 in dem Rechtsstreit 6 U 140/00 anderseits) tritt dieser Effekt aber ein, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, dass er sich mit dem Angebot der Mitbewerber nicht (mehr) befasst, sondern gleichsam magnetisch in die Geschäftsräumlichkeiten des Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen. - BGH, 26.03.1998 - I ZR 231/95
Schmuck-Set - übertriebenes Anlocken; Wertreklame
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 1998, 727, 728 "Schmuck-Set" sowie im Zusammenhang mit Gewinnspielen BGH WRP 2000, 724, 725/726 "Space Fidelity Peep-Show" und BGH WRP 1998, 724, 725 "Rubbelaktion" einerseits und Senat, zuletzt Urteil vom 30.03.2001 in dem Rechtsstreit 6 U 140/00 anderseits) tritt dieser Effekt aber ein, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, dass er sich mit dem Angebot der Mitbewerber nicht (mehr) befasst, sondern gleichsam magnetisch in die Geschäftsräumlichkeiten des Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen. - OLG Köln, 30.03.2001 - 6 U 140/00
Zulässigkeit einer Wertreklame
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 73/01
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 1998, 727, 728 "Schmuck-Set" sowie im Zusammenhang mit Gewinnspielen BGH WRP 2000, 724, 725/726 "Space Fidelity Peep-Show" und BGH WRP 1998, 724, 725 "Rubbelaktion" einerseits und Senat, zuletzt Urteil vom 30.03.2001 in dem Rechtsstreit 6 U 140/00 anderseits) tritt dieser Effekt aber ein, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, dass er sich mit dem Angebot der Mitbewerber nicht (mehr) befasst, sondern gleichsam magnetisch in die Geschäftsräumlichkeiten des Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen.