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   BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04   

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BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 (https://dejure.org/2005,1376)
BAG, Entscheidung vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 (https://dejure.org/2005,1376)
BAG, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 (https://dejure.org/2005,1376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Betrieb - Organschaft

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen; Möglichkeit der Vermutung eines gemeinsamen Betriebes; Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe; Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats in personellen und sozialen ...

  • Judicialis

    BetrVG § 1; ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
    Betriebsverfassungsrecht - Gemeinsamer Betrieb; Organschaft

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen: Steuerrechtliche Organschaft ist eine wirtschaftliche Unternehmenseinheit und führt nicht zwingend zu einem einheitlichen Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 1080 (Ls.)
  • DB 2005, 1914
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen geschlossen werden (BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B I 2 der Gründe mwN).

    a) Bei den Begriffen des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung daraufhin unterliegt, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen hat (BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B II 2 a der Gründe).

    Der Umstand, dass eine Person Geschäftsführer mehrerer Unternehmen ist, bedeutet noch nicht, dass sie diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt (BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu II 2 b bb der Gründe).

  • BFH, 28.01.1999 - V R 32/98

    Konkurs des Organträgers

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft muss sichergestellt sein, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung nicht stattfindet (BFH 28. Januar 1999 - V R 32/98 - BFHE 187, 355 = BB 1999, 670, zu II 1 der Gründe mwN).

    Dies wird bereits dann angenommen, wenn die Geschäftsführungsorgane in beiden Gesellschaften mit denselben Personen besetzt sind (BGH 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 - BGHZ 146, 264 = BB 2001, 430, zu II 2 c der Gründe; BFH 28. Januar 1999 - V R 32/98 - aaO).

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Auch ein einzelnes Unternehmen kann mehrere selbständige Betriebe iSv. § 1 BetrVG führen (vgl. BAG 23. September 1982 - 6 ABR 42/81 - BAGE 40, 163 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 3).

    Es ist auch nicht entscheidend, ob auf Arbeitgeberseite interne Bindungen bestehen (BAG 23. September 1982 - 6 ABR 42/81 - aaO, zu III 2 b der Gründe mwN).

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Ein Betrieb iSd. BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, zu B I 1 a der Gründe mwN; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe).

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 -, zu B I der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11).

  • BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 -, zu B I der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11).
  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs kommt es weniger auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung, sondern in erster Linie auf die Einheit der Organisation an (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 7, zu B 2 der Gründe mwN).
  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Ein Betrieb iSd. BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, zu B I 1 a der Gründe mwN; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe).
  • LAG Hamm, 26.03.2004 - 10 TaBV 103/03

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmenumsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. März 2004 - 10 TaBV 103/03 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Dies wird bereits dann angenommen, wenn die Geschäftsführungsorgane in beiden Gesellschaften mit denselben Personen besetzt sind (BGH 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 - BGHZ 146, 264 = BB 2001, 430, zu II 2 c der Gründe; BFH 28. Januar 1999 - V R 32/98 - aaO).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 9/00

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 -, zu B I der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11).
  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    In seinen nach der Änderung des § 1 BetrVG ergangenen Entscheidungen hat der Senat daher stets angenommen, dass die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze - zu denen das Erfordernis einer institutionalisierten Vereinbarung über eine einheitliche Betriebsführung zählt - auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter gelten (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4; 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 3; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B I 2 der Gründe).

    (1) In seinen Entscheidungen vom 11. Februar 2004 und vom 25. Mai 2005 hat der Senat zum Verhältnis von § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG angenommen, dass ein gemeinsamer Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch dann vorliegen kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht festgestellt werden können, sofern sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 3; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B I 2 der Gründe).

    (2.1) Hinsichtlich der an den Standorten B und M ansässigen Arbeitgeber liegt keine Personenidentität in der Unternehmensleitung vor, die ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats auch auf betrieblicher Ebene sein kann (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - Rn. 29, EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 3).

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 560/20

    Ordentliche Kündigung - gemeinsamer Betrieb - Maßregelungsverbot

    Der Umstand, dass eine Person mehrere Unternehmen leitet, bedeutet noch nicht, dass sie diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - zu B II 2 b bb der Gründe; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 332) .
  • BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11

    Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer

    Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte haben sich vielmehr lediglich auf eine unternehmerische Zusammenarbeit geeinigt, die die Frage der Betriebsinhaberschaft unberührt lässt (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - zu B I 1 der Gründe, EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 3) .
  • BAG, 09.06.2011 - 6 AZR 132/10

    Kündigung bei Personalgestellung - Gemeinschaftsunternehmen - Anhörung des

    cc) Diese zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes 2001 weiter (BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332; 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 3) .
  • LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Personalgestellung - Gemeinsamer Betrieb

    Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird (BAG Beschluss vom 17. Aug. 2005 - 7 ABR 62/04 - Juris; BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 56/03 - Juris; BAG Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 AZR 386/02 - EzA § 23 KSchG Nr. 27).

    Das Beschwerdegericht hat im aufgehobenen Beschluss ausreichende Indizien für eine unternehmensübergreifende einheitliche Leitung in Bezug auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1) und 3) und eine gemeinsame Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse sowie eine Führungsvereinbarung u. a. in der Personenidentität der Leitung der Beteiligten zu 1) und des D (vgl. BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2) gesehen.

    Weiteres Indiz, wenn auch generell kein entscheidendes (vgl. BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3), ist die gemeinsame räumliche Unterbringung der Mitarbeiter.

  • LAG Hessen, 24.08.2006 - 9 TaBV 215/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Führungsvereinbarung - gemeinsamer Betrieb

    Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird (BAG Beschluss vom 17. Aug. 2005 - 7 ABR 62/04 - Juris; BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 NOE 56/03 [richtig: 7 ABR 57/03 - d. Red.] - Juris; BAG Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 AZR 386/02 - EzA § 23 KSchG Nr. 27).

    Vor allem besteht nicht eine mehr oder weniger zufällige Personenidentität in der Leitung der Antragstellerin und des D (vgl. BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2), sondern eine gezielte institutionelle Leitung.

    Weiteres Indiz, wenn auch generell kein entscheidendes (vgl. BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3) ist die gemeinsame räumliche Unterbringung der Mitarbeiter.

  • LAG Düsseldorf, 05.09.2019 - 11 TaBV 82/18

    Wahlanfechtung egen Verkennung des Betriebsbegriffs, gemeinsamer Betrien

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Juris), der sich die Kammer anschließt, hätte auch diese die Führung eines gemeinsamen Betriebs nicht zwingend zur Folge.

    Die nach §?2 Abs.?2 Nr.?2 UStG erforderliche organisatorische Eingliederung betrifft aber lediglich die Unternehmensebene, nicht die für den Betriebsbegriff des §?1 maßgebliche betriebliche Ebene (BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Juris; Düwell/Klopenburg, BetrVG, 5. Auflage, 2018, § 1 Rn. 47).

    Der Umstand, dass eine Person Geschäftsführer mehrerer Unternehmen ist, bedeutet noch nicht, dass sie diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Juris; BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - Juris; Düwell/Kloppenburg, BetrVG, 5. Auflage, 2018, § 1 Rdnr. 46).

    Es fehlt aber an organisatorischen Verflechtungen hinsichtlich der Betriebsabläufe, zu denen es in einem gemeinsamen Betrieb häufig kommt (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Juris).

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 62/04

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Das gilt auch für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Unternehmen (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914, zu B II 2 b bb der Gründe; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu II 2 b bb der Gründe).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG handelt (vgl. dazu BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914, zu B II 2 b cc der Gründe) oder um eine Organschaft nach §§ 14, 17, 18 KStG oder § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG.

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 W 1/16

    Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer arbeitnehmerlosen Konzernobergesellschaft

    Das gilt auch in Bezug auf die personellen und sozialen Angelegenheiten der Unternehmen (BAG, Beschl. v. 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 28 Rn. 29).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06

    Gemeinsamer Betrieb: Vorliegen einer organisatorischen Einheit; Bestehen eines

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht, sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914 ff.) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht.

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914 ff.) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht.

  • LAG Hessen, 07.08.2008 - 9 TaBVGa 188/08

    Antrag auf Abbruch der Wahl eines Betriebsrats in einem Jobcenter im Eilverfahren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2010 - 10 TaBV 37/09

    Gemeinsamer Betriebsrat mehrerer Unternehmen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 22/15

    Betriebsratswahlanfechtung - Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen

  • LAG München, 13.11.2007 - 6 TaBV 29/07

    Wahlanfechtung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15

    Betriebsratswahlanfechtung - Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen

  • LAG Hessen, 05.03.2007 - 19 Sa 686/06

    Arbeitgebergruppe - einheitliches Arbeitsverhältnis - gemeinsamer Betrieb

  • LAG Düsseldorf, 19.08.2014 - 17 Sa 67/14

    Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 111 BetrVG

  • LAG Hessen, 26.11.2009 - 5 TaBVGa 226/09

    Übergansmandat bei Abspaltung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2007 - 4 Sa 291/06

    Konzernleihe - gemeinsamer Betrieb - einheitlicher Leitungsapparat

  • LAG Hessen, 01.07.2009 - 8 Sa 784/08

    Betriebsübergang - Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - 14 Sa 110/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Betriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 26 TaBV 1459/14

    Vorbereitung der Betriebsratswahl - Vorliegen einer eigenständigen

  • LAG Hamburg, 02.11.2010 - 2 TaBV 12/09

    Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs - gemeinsamer Personaleinsatz -

  • LAG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - 14 Sa 106/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2007 - 3 TaBV 36/07

    Betriebsbegriff - Betriebsratswahl vor Betriebsübergang

  • LAG Köln, 18.07.2007 - 8 TaBV 4/07

    Betriebsratswahl; gemeinsamer Betrieb; Anfechtung

  • LAG Hamm, 29.01.2009 - 15 Sa 1224/08

    Unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe von Tätigkeiten als

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2007 - 10 TaBV 39/07

    Unzulässigkeit eines Antrags - gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

  • LAG Hamm, 12.01.2007 - 13 Sa 717/06

    Kündigung; betriebsbedingt; Unternehmerentscheidung; Fremdvergabe; Outsourcing;

  • LAG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - 14 Sa 129/05

    Betriebsübergang

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16

    Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichsanspruchs bei einer zwei Jahre nach dem

  • LAG Niedersachsen, 20.01.2009 - 13 TaBV 3/08

    Gemeinsamer Betrieb von Personalservicegesellschaft und Unternehmen des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2007 - 3 TaBV 41/07

    Zum Verhältnis des amtierenden Betriebsrats zum neugewählten Betriebsrat bei

  • LAG Hamm, 19.10.2006 - 13 TaBV 169/05

    Betrieb; Betriebsbegriff; gemeinsamer Betrieb; zwei Unternehmen; Unternehmen

  • LAG Hessen, 01.07.2009 - 8 Sa 870/08

    Betriebsübergang - Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - aktive und passive Wahlberechtigung -

  • LAG Hamm, 17.11.2006 - 13 TaBV 137/05

    Betrieb; Betriebsbegriff; gemeinsamer Betrieb; zwei Unternehmen; Unternehmen

  • LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 28/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives und passives Wahlrecht -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2015 - L 3 R 5/13

    Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den

  • LAG Hamm, 06.07.2007 - 10 TaBV 1/07

    Beschlussverfahren; Feststellung einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit;

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 781/16

    Abfindungszahlung als Nachteilsausgleich; Gesamtschuldnerische Haftung beim

  • ArbG Berlin, 24.08.2005 - 38 BVGa 18453/05

    Zur Überprüfbarkeit des Bestellungsaktes eines Wahlvorstandes im Rahmen der

  • ArbG Darmstadt, 16.04.2008 - 5 BV 45/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - gemeinsamer Betrieb

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Rechtsprechung
   BAG, 25.05.2004 - 7 ABR 38/04   

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https://dejure.org/2004,62384
BAG, 25.05.2004 - 7 ABR 38/04 (https://dejure.org/2004,62384)
BAG, Entscheidung vom 25.05.2004 - 7 ABR 38/04 (https://dejure.org/2004,62384)
BAG, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - 7 ABR 38/04 (https://dejure.org/2004,62384)
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