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   BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14   

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BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14 (https://dejure.org/2015,32808)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 (https://dejure.org/2015,32808)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 (https://dejure.org/2015,32808)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 9, Art. 20 Abs. 3, Art. 125a Abs. 1, Art. 140 i. V. m. Art. 139 WRV; LadSchlG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 14; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag; Arbeitsruhe; Marktsonntag; Regel-Ausnahme-Verhältnis; Sachgrund; "Shopping-Interesse"; prägende Wirkung; Besucherstrom; enger räumlicher Bezug; verfassungskonforme Auslegung; Prognose; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 9, Art. 20 Abs. 3, Art. 125a Abs. 1, Art. 140
    "Shopping-Interesse"; Antragsbefugnis; Arbeitsruhe; Bestimmtheit; Besucherstrom; Erledigung; Gewerkschaft; Koalitionsfreiheit; Ladenöffnung; Marktsonntag; Normenkontrolle; Prognose; Rechtsverordnung; Regel-Ausnahme-Verhältnis; Sachgrund; Sonn- und Feiertagsschutz; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 125a Abs 1 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV
    Normenkontrolle einer Verordnung zur Ladenöffnung an einem Marktsonntag

  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft für einen Normenkontrollantrag gegen eine gemeindliche Rechtsverordnung im Rahmen der Zulassung einer Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines Marktes an einem Sonn- oder Feiertag in ihrem Tätigkeitsbereich; Zulässigkeit einer ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LadSchlG, § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO; Art. 51 Abs. 3 LStVG
    Gewerberecht: Gewerkschaften können gerichtlich gegen Sonntagsöffnungen vorgehen | Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen durch Rechtsverordnung; Bestimmtheit des räumlichen Umfangs der Zulassung der Sonntagsöffnung; Fehlende Attraktivität des für die ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LadSchlG, § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO; Art. 51 Abs. 3 LStVG
    Gewerberecht: Gewerkschaften können gerichtlich gegen Sonntagsöffnungen vorgehen | Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen durch Rechtsverordnung; Bestimmtheit des räumlichen Umfangs der Zulassung der Sonntagsöffnung; Fehlende Attraktivität des für die ...

  • doev.de PDF

    Normenkontrolle einer Verordnung zur Ladenöffnung an einem Marktsonntag

  • rewis.io

    Normenkontrolle einer Verordnung zur Ladenöffnung an einem Marktsonntag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft für einen Normenkontrollantrag gegen eine gemeindliche Rechtsverordnung im Rahmen der Zulassung einer Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines Marktes an einem Sonn- oder Feiertag in ihrem Tätigkeitsbereich; Zulässigkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtsverordnung über Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtsverordnung über Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkaufsoffene Sonntage: Strenge Kontrolle der Zulässigkeit verkaufsoffener Sonntage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ladenöffnung am Marktsonntag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsverordnung über Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot

  • weka.de (Kurzinformation)

    Rechtsverordnung über Ladenöffnung am Marktsonntag unwirksam

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verordnung zur sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich des "Echinger Frühjahrsmarktes" ist unwirksam

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LadSchlG, § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO; Art. 51 Abs. 3 LStVG
    Gewerberecht: Gewerkschaften können gerichtlich gegen Sonntagsöffnungen vorgehen | Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen durch Rechtsverordnung; Bestimmtheit des räumlichen Umfangs der Zulassung der Sonntagsöffnung; Fehlende Attraktivität des für die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 153, 183
  • NVwZ 2016, 689
  • DÖV 2016, 490
 
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Wird zitiert von ... (234)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    Der objektivrechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, ist auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).

    Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 15 f.).

    Er statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis; die typische werktägliche Geschäftigkeit hat an Sonn- und Feiertagen zu ruhen (BVerfG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 und vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).

    Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Kunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).

    Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).

    Die Freigabe von vier verkaufsoffenen Sonntagen in Folge ist mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmecharakter einer sonntäglichen Ladenöffnung hingegen grundsätzlich nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ).

    Um die unzulässige Herausnahme eines zusammenhängenden Monatszeitraums aus dem Schutz der Sonntage auszuschließen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ), ist § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG so auszulegen, dass die jährlich zulässigen vier Ladenöffnungen nicht hintereinander erfolgen dürfen.

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    Die Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof ist für das Revisionsgericht an sich auch bindend (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 ).

    Dieses verlangt, dass ein Gericht eine Vorschrift nur dann wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht außer Anwendung lassen bzw. für unwirksam erklären darf, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 und vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 23).

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 CN 1.13

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Prozessführungsbefugnis; kirchlicher

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine gemeindliche Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 14 LadSchlG eine Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines Marktes an einem Sonn- oder Feiertag zulässt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 14 ff.).

    Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 15 f.).

  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989- 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

  • BVerwG, 28.11.1963 - I C 74.61

    Landschaftsschutzverordnung

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    Ein Rückgriff auf diesen Lageplan zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der angegriffenen Rechtsverordnung käme indes nur in Betracht, wenn diese einen entsprechenden Verweis auf die Marktsatzung und den genau bezeichneten veröffentlichten Lageplan enthielte (BVerwG, Urteil vom 28. November 1963 - 1 C 74.61 - BVerwGE 17, 192 ; Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    Dieses verlangt, dass ein Gericht eine Vorschrift nur dann wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht außer Anwendung lassen bzw. für unwirksam erklären darf, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 und vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 23).
  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    Ein Rückgriff auf diesen Lageplan zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der angegriffenen Rechtsverordnung käme indes nur in Betracht, wenn diese einen entsprechenden Verweis auf die Marktsatzung und den genau bezeichneten veröffentlichten Lageplan enthielte (BVerwG, Urteil vom 28. November 1963 - 1 C 74.61 - BVerwGE 17, 192 ; Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    aa) Im Ansatz zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt veröffentlicht werden darf (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 ; Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 ).
  • BVerwG, 21.01.2004 - 8 CN 1.02

    Normenkontrollantrag; Antragsfrist; Hauptsatzung; Neufassung; Bekanntmachung;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    aa) Im Ansatz zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt veröffentlicht werden darf (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 ; Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 ).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 8 B 72.11

    Zur Reichweite des Rechtsstaatsprinzips für das Verkündungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
    Der materielle Normgehalt darf auch in diesem Fall keinesfalls angetastet werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 8 B 72.11 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33 Rn. 6, 9).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 22 N 17.527

    Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Europatages

    Die im Vorfeld der Beschlussfassung dieses Gremiums angehörte "Allianz für den freien Sonntag", der beide Antragsteller angehören, machte geltend, den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183) enthaltenen Vorgaben werde nur eine deutlich stärker eingegrenzte Ladenöffnung gerecht.

    Der Antragsteller zu 2) trat den geplanten Verordnungen unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (a.a.O.) entgegen.

    Für die Antragstellerin zu 1) als Gewerkschaft steht dies aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 15 - 18) fest.

    Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 16 unter Bezugnahme auf BVerfG, U.v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/83 und BVerwG, U.v. 26.11.2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 15 f.).

    Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass diese Personen als Folge der verfahrensgegenständlichen Verordnungen an Sonntagen ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen und sie deshalb nicht an Veranstaltungen des Antragstellers zu 2) teilnehmen können (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 17).

    Die Interessen beider Antragsteller werden durch die verfahrensgegenständlichen Verordnungen mehr als nur geringfügig beeinträchtigt (vgl. zu diesem Erfordernis für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 18).

    Würde man den Antragstellern die Möglichkeit, die Ungültigkeit derartiger Verordnungen gerichtlich geltend zu machen, mit der Begründung vorenthalten, aus der jeweils angegriffenen Norm könne sich bei einer hierauf beschränkten Betrachtung kein ins Gewicht fallender Nachteil für die praktische Wahrnehmbarkeit ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben, so könnte - über das Jahr gesehen - ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation verbandsbezogener Tätigkeiten der Antragsteller an Sonntagen spürbar erschweren könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 18).

    Im Urteil vom 11. November 2015 (8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht sodann ausgeführt, dass dieser Ansatz dem sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ergebenden Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach die typisch werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen hat (BVerfG, U.v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10/51; U.v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/85 f.), noch nicht genügt, da er nicht ausschließt, dass es die Ladenöffnung ist, die - neben der anlassgebenden Veranstaltung - den öffentlichen Charakter des betroffenen Sonn- oder Feiertages maßgeblich prägt.

    Geboten ist deshalb eine weitergehende verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 14 LadSchlG dahingehend, dass die öffentliche Wirkung eines an einem solchen Tag stattfindenden Marktes, einer Messe oder einer "ähnlichen Veranstaltung" im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss; letztere darf den gesamten Umständen nach nur "als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung" erscheinen (BVerwG, U.v. 11.11.2015 a.a.O. Rn. 24).

    Dieser Annexcharakter lässt sich in der Regel nur bejahen, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, da nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt: Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird (BVerwG, U.v. 11.11.2015 a.a.O. Rn. 25).

    Darüber hinaus bleibt die durch die Ladenöffnung bewirkte werktägliche Prägung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt (bzw. die "ähnliche Veranstaltung" im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG) auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen (BVerwG, U.v. 11.11.2015 a.a.O. Rn. 25).

    Beschreitet die Stelle, die eine auf § 14 LadSchlG gestützte Verordnung erlassen hat, die durch Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit nicht, den sonntäglichen Verkauf auf derartige Wirtschaftsgüter zu beschränken, so lässt sich der erforderliche Sachgrund für eine ausnahmsweise Durchbrechung des in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verankerten Grundsatzes allenfalls dann bejahen, wenn die Verhältnisse vor Ort bereits durch die anlassgebende Veranstaltung in einer Weise bestimmt werden, angesichts derer die Zulassung eines Sonntagsverkaufs daneben nur noch "eine geringe prägende Wirkung" (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 24) entfaltet.

    Ob dem Erfordernis des bloßen Annexcharakters der sonntäglichen Ladenöffnung Genüge getan ist, lässt sich - bezogen auf die Gesamtheit des Gebiets, innerhalb dessen ein Sonntagsverkauf zugelassen wird - kaum anders als danach beurteilen, ob der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen; dem vom Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 a.a.O. Rn. 25) diesbezüglich aufgestellten Postulat ist deshalb beizutreten.

    Was die zulässige Größe dieses Gebiets anbetrifft, so können die Auswirkungen der anlassgebenden Veranstaltung die mit einer sonntäglichen Ladenöffnung einhergehende werktägliche Geschäftigkeit nur insoweit dominierend "überlagern", als die Ausstrahlungswirkung dieser Veranstaltung wegen ihres Umfangs oder ihrer besonderen Attraktivität in räumlicher Hinsicht reicht (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 a.a.O. Rn. 25): Nur innerhalb des Umgriffs der anlassgebenden Veranstaltung, in der sie das Geschehen im öffentlichen Raum in einer Weise dominiert, dass die mit der Öffnung von Verkaufsstellen einhergehenden Aktivitäten demgegenüber als bloßer Annex hierzu erscheinen (BVerwG, U.v. 11.11.2015 a.a.O. Rn. 24), liegt ein Sachgrund vor, der ggf. eine Durchbrechung des von Verfassungs wegen gebotenen Sonn- und Feiertagsschutzes als hinnehmbar erscheinen lässt.

    Sie haben jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 36).

    Auf eine zu diesem Zweck vorzunehmende Gegenüberstellung der jeweiligen Besucherströme kann nicht einmal dann verzichtet werden, wenn der anlassgebende "Event" zum ersten Mal stattfindet; sie darf in einem solchen Fall lediglich pauschaler ausfallen (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25) als das dann zulässig ist, wenn - wie hier - sowohl die Veranstaltungen, die zum Anknüpfungspunkt für die Gestattung eines Offenhaltens von Verkaufsstellen an Sonntagen genommen werden, bereits wiederholt stattgefunden haben, als auch hinsichtlich der Auswirkungen von Ladenöffnungen an diesen Tagen auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann.

    Auf die Möglichkeit, dergestalt Angaben über das voraussichtlich zu erwartende Besucheraufkommen zu erlangen, hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25) für den Fall ausdrücklich hingewiesen, dass eine Veranstaltung erstmals stattfindet; liegen - wie hier - bereits Kenntnisse aufgrund früherer, aus gleichem Anlass zugelassener Sonntagsöffnungen vor, drängt sich eine solche Vorgehensweise ungeachtet des Umstands umso mehr auf, als seitens des Einzelhandels erlangte Auskünfte angesichts der Interessenlage dieser Gewerbetreibenden und ihrer Verbände kritischer Würdigung bedürfen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es jedoch ausdrücklich zugelassen, bei einer erstmals stattfindenden Anlassveranstaltung die Zahl der werktäglichen Ladenbesucher als Anhaltspunkt für den an verkaufsoffenen Sonntagen zu erwartenden Zustrom an Kaufinteressenten heranzuziehen (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25).

    Sollte es rechtlich zulässig sein, hinsichtlich eines Bereichs, in dem die anlassgebende Veranstaltung als solche keine Auswirkungen mehr zeitigt, auf die durch sie ausgelösten Besucherströme zurückzugreifen, um auf diese Weise die erforderliche Ausstrahlung der anlassgebenden Veranstaltung bejahen zu können und dieses Areal so ihrem "Umfeld" zuzuordnen (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25), so ergäbe sich auch hieraus nicht die Ergebnisrichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Verordnungen.

    Entfalten die beiden anlassgebenden Veranstaltungen aber keine Ausstrahlungswirkung dergestalt, dass das Gebiet, für das die Antragsgegnerin ein sonntägliches Offenhalten von Verkaufsstellen gestattet hat, als "Umfeld" des Europa- bzw. des Turamichele-Sonntags im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25) angesehen werden kann, so kommt es auf das Vorbringen der Antragsgegnerin, das in § 2 der verfahrensgegenständlichen Verordnungen umschriebene Gebiet stelle nur einen vergleichsweise begrenzten Teil ihres gesamten Stadtgebiets dar, da hiervon nur einer ihrer 17 Stadtteile ("Planungsräume") zur Gänze und vier weitere teilweise erfasst würden, von Rechts wegen nicht an.

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Wie der Senat bereits entschieden hat, dient die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun und ist in diesem Sinne drittschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 15).

    Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 16 und vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 15 f.).

    Hierfür genügt, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 17).

    Dabei ist auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Antragstellerin durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage des § 10 LadöffnG ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 18).

    Gleichwohl besteht trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 19).

    Er statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis; die typische "werktägliche Geschäftigkeit" hat an Sonn- und Feiertagen zu ruhen (vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 und vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 22).

    Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Kunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 22).

    Dabei kommt ihm - abgesehen von Prognosen künftiger Ereignisse (vgl. etwa zur Besucherzahl BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -BVerwGE 153, 183 Rn. 36 f.) - weder bei der Gewichtung des Sachgrundes und der Prägung der Ladenöffnung noch bei der Abwägung zwischen Sachgrund und dem durch die Ladenöffnung betroffenen Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu.

    Die nach der Rechtsprechung des Senats bei Erlass der Rechtsverordnung durch den Verordnungsgeber notwendig vorzunehmende Prognose der durch den Markt sowie die Öffnung der Verkaufsstellen ausgelösten Besucherströme (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 36) ist bei einem solchen Zeitablauf ausgeschlossen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17

    Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen

    Eine weitere Einschränkung (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27) der den Gemeinden eingeräumten Möglichkeit, aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen Verkaufsstellen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung freizugeben, ist jedenfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007 (LadÖG - GBl. 2007, S. 135) mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, NVwZ 2010, S. 570 = BVerfGE 125, 39) verfassungsrechtlich nicht geboten.

    Ihrer Auffassung nach seien die in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (die Antragstellerin verweist hierfür auf das Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -) mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz entwickelten einschränkenden Kriterien für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage aus Anlass örtlicher Feste im Falle der von der Antragsgegnerin benannten Veranstaltungen nicht hinreichend berücksichtigt worden.

    Hierfür genügt, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 f.).

    Durch die Möglichkeit der Freigabe von bis zu drei verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde kann über das ganze Jahr gesehen ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten spürbar erschweren kann (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch danach zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 m.w.N.).

    a) Allerdings wären die mit § 1 der angegriffenen Satzung freigegebenen Sonntagsöffnungen bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer "weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung" des gesetzlichen Anwendungsbereichs einer solchen "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" (allerdings nicht in Ansehung der baden-württembergischen Rechtslage) entwickelten Kriterien (grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 zu § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG des Bundes; fortgeführt mit Urteilen vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 zu § 10 Satz 1 des rheinland-pfälzischen LadöffnG = BVerwGE 159, 27 und zuletzt vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris zu § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG) als unzulässig einzustufen (gewesen).

    Je größer die Ausstrahlungswirkung des Markts wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris ).

    bb) Bei auf bestimmte Handelszweige beschränkten Märkten kann der erforderliche Bezug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auch thematisch dadurch hergestellt werden, dass die Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige zugelassen wird (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183).

    Insoweit könnten unter anderem Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183; bestätigt in BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27).

    Sie ergäben sich regelmäßig aus der entsprechenden Beschlussvorlage und den sonstigen Sitzungsunterlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris ; in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183).

    dd) Schließlich kann nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 im Rahmen der anzustellenden Prognose einem Vergleich zwischen der Anzahl der Aussteller und der Größe des vom anlassgebenden Markt eingenommenen Fläche einerseits und der Anzahl und Verkaufsfläche der von der Freigabe der Ladenöffnung erfassten Verkaufsflächen andererseits Bedeutung zukommen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Subsumtion einer hinreichenden Prognose zur Prägung des Sonntags durch eine werktägliche Geschäftigkeit BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183).

    Die Freigabe von vier verkaufsoffenen Sonntagen in Folge sei mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmecharakter einer sonntäglichen Ladenöffnung hingegen grundsätzlich nicht vereinbar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

    Die Ladenöffnung entfalte dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183).

    Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, da der Senat von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 - (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27) abweicht.

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