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   LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16   

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LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16 (https://dejure.org/2016,23000)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.07.2016 - 8 Sa 364/16 (https://dejure.org/2016,23000)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - 8 Sa 364/16 (https://dejure.org/2016,23000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 611 Abs. 1 BGB; MitarbVertrG Evangelische Kirche Nds § 19 Abs. 3
    Schulungsbedingter Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied einer Mitarbeitervertretung der evangelischen Kirche in Niedersachsen

  • IWW

    § 611 BGB, § ... 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG, § 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1TzBfG, § 37 BetrVG, § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 72 Abs. 2 Ziffer 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schulungsbedingter Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied einer Mitarbeitervertretung der evangelischen Kirche in Niedersachsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizeitausgleich; Mitarbeitervertretung; Schulung; Teilzeit - Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung

  • rechtsportal.de

    Schulungsgedingter Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied einer Mitarbeitervertretung der evangelischen Kirche in Niedersachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds einer kirchlichen Mitarbeitervertretung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16
    Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.2008 (1 AZR 646/07) werde Bezug genommen.

    Einen weitergehenden Anspruch in Form von Freizeitausgleich für diejenigen Schulungszeiten, die über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung hinausgehen, sieht § 19 Abs. 3 MVG-K nicht vor; er ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 2 MVG-K (BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 13 ff.).

    Der Anspruch beruht auf § 611 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14, aaO; gegen BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 18 ff).

    Für die Teilnahme an demselben Lehrgang erhalten die Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer einen vollen - doppelt so hohen - Vergütungsanspruch; auch opfern sie nicht in gleichem Maße ihre Freizeit (BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 19; LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 33).

    c) Die Schlechterstellung beruht nicht auf sachlichen Gründen (LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 33; gegen BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 19), denn die Ungleichbehandlung ist nicht Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeitervertreters als unentgeltliches Ehrenamt.

    aa) Zwar gibt das Ehrenamtsprinzip an sich grundsätzlich einen sachlichen Grund dafür ab, den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung für die Teilnahme an Schulungen nach § 19 Abs. 3 MVG-K nur die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge zu gewähren (st. Rspr. BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - aaO).

    Es trägt entscheidend dazu bei, dass die von der Mitarbeitervertretung repräsentierten Arbeitnehmer davon ausgehen können, die Vereinbarung zwischen Mitarbeitervertretung und Arbeitgeber sei nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Mitglieder der Mitarbeitervertretung beeinflusst (BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - aaO).

  • LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 392/14

    Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16
    Es hat sich in den tragenden Gründen auf die grundlegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29.10.2014 (17 Sa 392/14, juris Rn. 29 ff.) zu derselben Rechtsfrage in einem gleichgelagerten Fall gestützt.

    Der Anspruch beruht auf § 611 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14, aaO; gegen BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 18 ff).

    Für die Teilnahme an demselben Lehrgang erhalten die Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer einen vollen - doppelt so hohen - Vergütungsanspruch; auch opfern sie nicht in gleichem Maße ihre Freizeit (BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 19; LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 33).

    c) Die Schlechterstellung beruht nicht auf sachlichen Gründen (LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 33; gegen BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 19), denn die Ungleichbehandlung ist nicht Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeitervertreters als unentgeltliches Ehrenamt.

    Bestätigt wird das Ergebnis durch die Regelung in § 19 Abs. 3 MVG-EKD, der durch das 5. Änderungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2010 korrigiert worden ist (vgl. LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 41).

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter nur gerechtfertigt ist, wenn sie einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (EuGH vom 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 64, 66; BAG vom 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - juris Rn. 18).

    Erforderlich ist, dass die Grenzziehung zwischen Begünstigten und Benachteiligten unmittelbar an den sachlichen Grund anknüpft (Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 61; BAG vom 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - aaO).

  • ArbG Braunschweig, 23.02.2016 - 8 Ca 216/15
    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16
    Die Berufung des beklagten Vereins gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.02.2016 - 8 Ca 216/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.02.2016 - 8 Ca 216/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16
    Es handelt sich im Ergebnis gleichermaßen nur um zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für Mitarbeitervertretungstätigkeit, die infolge eines jedenfalls nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (vgl. für § 37 BetrVG in seiner bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung: BAG vom 05. März 1997 - 7 AZR 581/92 - juris Rn. 24).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter nur gerechtfertigt ist, wenn sie einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (EuGH vom 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 64, 66; BAG vom 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - juris Rn. 18).
  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 634/08

    Ausschluss einer Ausgleichszulage für Teilzeitbeschäftigte wegen Absenkung einer

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16
    Dementsprechend verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren hat (BAG vom 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - juris Rn. 32; vgl. aus der älteren Rechtsprechung BAG vom 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - juris Rn 58).
  • BAG, 26.09.2001 - 10 AZR 714/00

    Essensgeldzuschuß für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16
    Dementsprechend verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren hat (BAG vom 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - juris Rn. 32; vgl. aus der älteren Rechtsprechung BAG vom 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - juris Rn 58).
  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Juli 2016 - 8 Sa 364/16 - aufgehoben.
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