Rechtsprechung
OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
Rechtsschutzversicherung: Reichweite der Baurisikoausschlussklausel bei Ansprüchen des Versicherungsnehmers wegen Aufklärungsmängeln bei seinem eigenfinanzierten Beitritt als stiller Gesellschafter einer Immobilienhandelsgesellschaft
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Reichweite einer als "Bauklausel" bezeichneten Risikoausschlussklausel in einer Rechtsschutzversicherung; Leistungsfreiheit einer Rechtsschutzversicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung; Vorliegen einer Fremdfinanzierung eines konkreten Bauvorhabens; Bestehen von ...
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Reichweite einer als "Bauklausel" bezeichneten Risikoausschlussklausel in einer Rechtsschutzversicherung; Leistungsfreiheit einer Rechtsschutzversicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung; Vorliegen einer Fremdfinanzierung eines konkreten Bauvorhabens; Bestehen von ...
- Judicialis
ARB 1994/2000 § 3 Ziff. 1 d)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ARB 94/2000 § 3 Abs. 1 d
Baurisikoausschluss greift nicht bei Rechtsstreit über Beteiligung mit Eigenkapital als stiller Gesellschafter an einer Immobilienhandel AG - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Reichweite der Risikoausschlussklausel des § 3 Abs. 1 d) ARB 2000 in der Rechtsschutzversicherung ("Bauklausel")
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Reichweite der "Bauklausel"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Rechtsschutzversicherungen - Kein Risikoausschluss für Bausachen bei stiller Beteiligung an Immobilienhandels AG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Rechtsschutz bei Immobilienanlagen (IMR 2007, 68)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 19.05.2006 - 13 O 256/05
- OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Papierfundstellen
- VersR 2007, 789
- BauR 2007, 444 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03
Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt (BGH VersR 2004, 1596).Für die neu geschaffene Klausel des § Abs. 1 d) dd) ARB 94 hat der BGH dagegen entschieden, dass diese selbständig neben die Grundstückserwerbs und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) trete und den Ausschlussbereich ausdrücklich auf damit im Zusammenhang stehende Finanzierungsangelegenheiten ausdehne (VersR 2004, 1596; 2005, 682).
Auf dieser Grundlage hat der BGH deshalb Rechtsschutz für Klagen verneint, bei denen Erwerber von Eigentumswohnungen Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darlehensvergabe gegen die finanzierenden Kreditinstitute geltend machten (…BGH, a. a. O.; hierzu auch Wendt MDR 2006, 481, 483 f.; Obarowski r + s 2005, 61).
Auch wenn § 3 Ziff. 1 d) dd) keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und dem konkreten Vorhaben verlangt und auch die Verwirklichung eines typischen Baurisikos nicht erforderlich ist, so darf doch die Finanzierung nicht völlig losgelöst von der Planung und Errichtung eines Gebäudes sein (vgl. BGH VersR 2005, 1684, 1685; 2004, 1596).
Zutreffend ist zwar, dass für § 3 Ziff. 1 d) bb) bzw. die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 k ARB 75 vertreten wird, sie greife auch ein, wenn der Versicherungsnehmer einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten ist (vgl. OLG Köln VersR 2003, 319; LG Düsseldorf r + s 2006, 19; Obarowski r + s 2005, 61, 62).
Der BGH hat dies offen gelassen und lediglich für lit. dd) bei der Finanzierung nicht mehr die Verwirklichung eines typischen Baurisikos gefordert (VersR 2004 1596; 2005, 682).
- BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04
Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der …
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Ferner hat auch der BGH in seiner letzten Entscheidung zu § 3 Abs. 1 d) d) ARB 94 klargestellt, der Streit um den Neuwertanteil an einer Feuerversicherung unterliege nicht dem Risikoausschluss der Baufinanzierungsklausel, weil es sich trotz der weiten Fassung der Vorschrift immer noch um eine Finanzierungsangelegenheit in dem Sinne handeln müsse, dass das "Vorhaben" finanziert werden müsse (VersR 2005, 684, 685).Das kann jedoch auch in diesem Verhältnis zum eigentlichen Vertragspartner des Immobiliengeschäftes nur gelten, wenn es gerade um mögliche Verletzungen von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Hinblick auf die Baufinanzierung geht, d. h. um Finanzierungsverhältnisse, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung des Bauvorhabens eingegangen ist (BGH VersR 2005, 684, 685).
Auch wenn § 3 Ziff. 1 d) dd) keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und dem konkreten Vorhaben verlangt und auch die Verwirklichung eines typischen Baurisikos nicht erforderlich ist, so darf doch die Finanzierung nicht völlig losgelöst von der Planung und Errichtung eines Gebäudes sein (vgl. BGH VersR 2005, 1684, 1685; 2004, 1596).
- BGH, 29.09.2004 - IV ZR 189/03
Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtschutzversicherung
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Für die neu geschaffene Klausel des § Abs. 1 d) dd) ARB 94 hat der BGH dagegen entschieden, dass diese selbständig neben die Grundstückserwerbs und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) trete und den Ausschlussbereich ausdrücklich auf damit im Zusammenhang stehende Finanzierungsangelegenheiten ausdehne (VersR 2004, 1596; 2005, 682).Der BGH hat dies offen gelassen und lediglich für lit. dd) bei der Finanzierung nicht mehr die Verwirklichung eines typischen Baurisikos gefordert (VersR 2004 1596; 2005, 682).
- LG Düsseldorf, 11.03.2005 - 11 O 252/04
Versicherungsrecht - Widerspruchsrecht erlischt nach einem Jahr
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Auch in anderen die Klausel betreffenden Entscheidungen ging es immer nur darum, ob gerade im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung Ansprüche gegen finanzierende Kreditinstitute erhoben wurden (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2004, 59: Ansprüche gegen Bausparkasse; LG Düsseldorf r + s 2006, 19: Ansprüche gegen Landesbank und Vermittler im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds).Zutreffend ist zwar, dass für § 3 Ziff. 1 d) bb) bzw. die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 k ARB 75 vertreten wird, sie greife auch ein, wenn der Versicherungsnehmer einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten ist (vgl. OLG Köln VersR 2003, 319; LG Düsseldorf r + s 2006, 19; Obarowski r + s 2005, 61, 62).
- BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02
Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
So hat die Rechtsprechung den Risikoausschluss unter Geltung der ARB 75 nicht eingreifen lassen, wenn es um Ansprüche gegen den Vermittler sowie die finanzierenden Banken wegen fehlerhafter Rentabilität des Objektes (Urteil des Senats vom 19. August 2004 - 8 U 49/04 , VersR 2005, 216) oder um Ansprüche gegen Gesellschafter und Treuhänder eines Immobilienfonds wegen fehlerhafter Angaben zum Umfang des Objektes ging (BGH VersR 2003, 454).Dem steht nicht nur die enge Auslegung von Risikoausschlussklauseln entgegen (BGH VersR 2003, 454), sondern auch der Grundsatz, dass bei der Verwendung von fest umrissenen Begriffen der Rechtssprache in Versicherungsbedingungen davon auszugehen ist, dass diese nach dem Willen des Klauselverwenders in diesem Sinne und nicht in einem möglicherweise abweichenden Laienverständnis auszulegen sind (BGH VersR 2003, 1122).
- OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
Auslegung der "Baurisikoklausel" nach § 4 Abs. 1 k) ARB (Allgemeine …
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
a) Zwar beinhaltet § 3 Abs. 1 d) ARB 2000, der insoweit identisch mit den Musterbedingungen ARB 94 ist, gegenüber der Vorläuferregelung in § 4 Abs. 1 k) ARB 75 (hierzu Urteil des Senats vom 19. August 2004 - 8 U 49/04 , in: VersR 2005, 216) eine Ausweitung des Risikoausschlusses dahin, dass nunmehr auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erweb des Baugrundstücks sowie der Baufinanzierung ausgeschlossen werden und kein unmittelbarer, sondern nur noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Interessenwahrnehmung sowie der ausgeschlossenen Tätigkeit bestehen muss (…vgl. Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 2, 6 ARB 94).So hat die Rechtsprechung den Risikoausschluss unter Geltung der ARB 75 nicht eingreifen lassen, wenn es um Ansprüche gegen den Vermittler sowie die finanzierenden Banken wegen fehlerhafter Rentabilität des Objektes (Urteil des Senats vom 19. August 2004 - 8 U 49/04 , VersR 2005, 216) oder um Ansprüche gegen Gesellschafter und Treuhänder eines Immobilienfonds wegen fehlerhafter Angaben zum Umfang des Objektes ging (BGH VersR 2003, 454).
- BGH, 21.05.2003 - IV ZR 327/02
Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage …
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Dem steht nicht nur die enge Auslegung von Risikoausschlussklauseln entgegen (BGH VersR 2003, 454), sondern auch der Grundsatz, dass bei der Verwendung von fest umrissenen Begriffen der Rechtssprache in Versicherungsbedingungen davon auszugehen ist, dass diese nach dem Willen des Klauselverwenders in diesem Sinne und nicht in einem möglicherweise abweichenden Laienverständnis auszulegen sind (BGH VersR 2003, 1122). - OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 12 U 53/03
Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss "Baurisiko" bei …
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Auch in anderen die Klausel betreffenden Entscheidungen ging es immer nur darum, ob gerade im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung Ansprüche gegen finanzierende Kreditinstitute erhoben wurden (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2004, 59: Ansprüche gegen Bausparkasse; LG Düsseldorf r + s 2006, 19: Ansprüche gegen Landesbank und Vermittler im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds). - OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für Rechtsstreit über die sachliche …
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Demgegenüber soll die Klausel dann nicht eingreifen, wenn es überhaupt nicht (mehr) um die eigentliche Frage der Finanzierung geht (vgl. OLG Karlsruhe r + s 2004, 192: Streitigkeit über die Mitberechtigung an einer Lebensversicherung, die ursprünglich als Sicherheit zur Finanzierung eines Bauvorhabens eingesetzt wurde, wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt und die Sicherheit freigegeben wurde). - BGH, 27.05.1998 - IV ZR 81/97
Äußerer Anschein des Kfz-Diebstahls
Auszug aus OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Tatsächlich dürfte auch trotz Ersetzens des "unmittelbaren" durch den "ursächlichen" Zusammenhang ein zeitlicher und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Streitigkeit und der Baumaßnahme erforderlich sein (OLG Köln VersR 1998, 1012;… Harbauer, a. a. O., Rdnr. 6 b;… weitergehend wohl Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 6;… a. A. Obarowski, a. a. O. für § 3 Ziff. 1 d) aa)). - OLG Köln, 13.08.2002 - 9 U 4/02
Umfang der Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung
- AG Schleswig, 06.03.2009 - 2 C 138/08
Rechtsschutzversicherung: Reichweite des Baurisikoausschlusses bei Ansprüchen des …
Der ursächliche Zusammenhang mit den im § 3 (1) d) lit aa) bis cc) ARB genannten Baumaßnahmen wird daher weiterhin nur dann anzunehmen sein, wenn ein zeitlicher und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Streitigkeit und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Risikos besteht, sich also das typische (spezifische) Baurisiko realisiert hat (…Bauer / Schneider a. a. O. Rdn. 187;… Harbauer a. a. O. Rdn. 6 b zu § § 3 (1) d) lit bb); OLG Celle, VersR 2007, 789; der BGH verlangt lediglich für § 3 (1) d) lit dd) bei Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung nicht mehr die Verwirklichung eines typischen Baurisikos, hat es aber ausdrücklich dahinstehen lassen, ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, vgl VersR 2004, 1596; 2005, 682). - KG, 21.10.2014 - 6 U 34/14
Rechtsschutzversicherung - Ausschlussklausel der Wahrnehmung rechtlicher …
Die von der Klägerin getätigte Kapitalanlage in Form des Beitritts zu einer atypischen stillen Gesellschaft ist mit einem geschlossenen Immobilienfonds nicht zu vergleichen (vgl. OLG Celle VersR 2007, 789, 792). - LG Limburg, 26.02.2007 - 3 S 300/05
Baurisikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung: Einordnung eines …
Für einen zusätzlichen Ausschlussgrund der Finanzierung besteht dagegen nur dann Raum, wenn es gerade um die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens geht und dann Streit mit dem finanzierenden Kreditinstitut etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung besteht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 7.12.2006, 8 U 149/06, zitiert nach Juris).
Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 21.12.2006 - 8 U 149/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Gewährleistung bei Grundstückskaufvertrag: Gewährleistungsausschluss für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Gebäude; Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 242 BGB; § 635 BGB
Wirksamkeit eines formelhaften Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Gebäude in einem notariellen Individualvertrag; Rechtsfolgen des Unterlassens einer ausführlichen Belehrung über die Haftungsfreizeichnung beim Erwerb eines neu ... - Wolters Kluwer
Wirksamkeit eines formelhaften Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Gebäude in einem notariellen Individualvertrag; Rechtsfolgen des Unterlassens einer ausführlichen Belehrung über die Haftungsfreizeichnung beim Erwerb eines neu ...
- Judicialis
- rechtsportal.de
BGB § 242; BGB § 633
Unwirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Gebäude in einem notariellen Individualvertrag - ibr-online
Gewährleistungsausschluss beim Individual-Bauträgervertrag
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Evergreen: Gewährleistungsausschluss beim Individual-Bauträgervertrag ohne Belehrung wirksam? (IBR 2008, 519)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 23.06.2006 - 1 O 364/06
- OLG Oldenburg, 21.12.2006 - 8 U 149/06
- BGH, 19.06.2008 - VII ZR 18/07
Papierfundstellen
- BauR 2008, 1497
- BauR 2008, 1672
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88
Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung
Auszug aus OLG Oldenburg, 21.12.2006 - 8 U 149/06
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1988, 135 = BGHZ 101, 350, 352. NJW 1989, 2748, 2749. NJW 2005, 1115, 1116. vgl. weiter Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 637 Rn. 5, § 633 Rn. 4) richten sich etwaige Ansprüche des Erwerbers aus Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht.Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 101, 350, 353 ff = NJW 1988, 135 f. BGH NJW 1989, 2748, 2749) ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.
Der Veräußerer, hier also die Beklagte zu 1), muss darlegen und beweisen, dass der Notar die Erwerber ordnungsgemäß belehrt und aufgeklärt hat (vgl. BGH NJW 1989, 2748, 2750).
- BGH, 17.09.1987 - VII ZR 153/86
Wirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel beim …
Auszug aus OLG Oldenburg, 21.12.2006 - 8 U 149/06
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1988, 135 = BGHZ 101, 350, 352. NJW 1989, 2748, 2749. NJW 2005, 1115, 1116. vgl. weiter Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 637 Rn. 5, § 633 Rn. 4) richten sich etwaige Ansprüche des Erwerbers aus Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht.Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 101, 350, 353 ff = NJW 1988, 135 f. BGH NJW 1989, 2748, 2749) ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.
- BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03
Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus
Auszug aus OLG Oldenburg, 21.12.2006 - 8 U 149/06
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1988, 135 = BGHZ 101, 350, 352. NJW 1989, 2748, 2749. NJW 2005, 1115, 1116. vgl. weiter Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 637 Rn. 5, § 633 Rn. 4) richten sich etwaige Ansprüche des Erwerbers aus Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht.
- OLG Frankfurt, 18.10.2023 - 15 U 228/21
Anwendung von Werkvertragsrecht bei Ansprüchen des Erwerbers eines neu …
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH…, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86 -, BGHZ 101, 350-356, Rn. 7; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21. Dezember 2006 - 8 U 149/06 -, Rn. 48, juris) richten sich etwaige Ansprüche des Erwerbers aus Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, wenn deren Errichtung nicht zu lange zurückliegt (…BeckOGK/Rast, 1.4.2023, BGB § 639 Rn. 84;… BGH NJW 2016, 2878 Rn. 21: bis zwei Jahre Anwendung von Werkvertragsrecht).Die allein in den notariellen Verträgen mit den Klägern zu 2) und zu 3) bzw. den Klägern zu 4) und zu 5) enthaltenen formelhaften Ausschlüsse/ Einschränkungen der Gewährleistung für Sachmängel sind auch in einem notariellen Individualvertrag, auch dann, wenn die Regelungen vom nicht durch den Bauträger hinzugezogene Notar stammen, gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86 -, BGHZ 101, 350-356, Rn. 10; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21. Dezember 2006 - 8 U 149/06 -, Rn. 49, juris; Kniffka/Koeble, Teil 10 Formen des Bauens und Vertragsarten;… Baumodelle und Bauträgervertrag Rn. 232-236, beck-online m. w. N.).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - I-8 U 149/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Aufklärungspflichten des geburtsleitenden Arztes bei Makrosomie
- Judicialis
BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 831 Abs. 1; ; BGB § 847; ; BGB § 847 Abs. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de
BGB § 823 Abs. 1
Aufklärungspflichten des geburtsleitenden Arztes bei Makrosomie - juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03
Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 8 U 149/06
Nach der Rechtsprechung des BGH muss über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellen muss (BGH, NJW 2004, 1452, 1454). - BGH, 06.12.1988 - VI ZR 132/88
Arzthaftung bei Geburt aus Beckenendlage
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 8 U 149/06
Der geburtsleitende Arzt braucht daher in einer normalen Entbindungssituation ohne besondere Veranlassung nicht etwa von sich aus die Möglichkeit einer Schnittentbindung zur Sprache zu bringen (BGH, NJW 1989, 1538, 1539). - BGH, 19.01.1993 - VI ZR 60/92
Tatrichterliche Aufklärungspflicht bei kritischen Äußerungen des medizinischen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 8 U 149/06
Der abweichende Bescheid der Gutachterkommission geht nicht nur - wie bereits dargelegt - von unzutreffenden Voraussetzungen aus, sondern berücksichtigt auch nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Arzt die Mutter nicht über die Möglichkeit einer Schnittentbindung mit deren Risiken für Mutter und Kind aufklären muss, wenn sie medizinisch nicht indiziert ist (BGH, NJW 1993, 1524 1525).
- OLG Hamm, 13.05.2013 - 3 U 151/12
Geltendmachung von Haftungsansprüchen aus einem Geburtsgeschehen; Beurteilung der …
Die Prognose kann sich daher nur an dem per Ultraschall ermittelten Wert orientieren, ohne einen Auf- oder Abschlag vorzunehmen (vgl. z.B. OLGR Düsseldorf 2009, 137 ff.).
Rechtsprechung
SG Augsburg, 28.07.2009 - S 8 U 149/06 |
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 28.07.2009 - S 8 U 149/06
- LSG Bayern, 09.03.2010 - L 2 U 328/09
Wird zitiert von ...
- LSG Bayern, 09.03.2010 - L 2 U 328/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung gem § 197a Abs 1 S 1 SGG …
Die Beteiligten streiten über die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Augsburg im Verfahren S 8 U 149/06.