Rechtsprechung
LAG Köln, 10.06.2005 - 9 Ta 34/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Streitwert; Wahlvorstand
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG
Streitwert; Wahlvorstand - IWW
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gebührenstreitwert über die Besetzung eines Wahlvorstands bei der Wahl eines Betriebsrats; Festsetzung des Streitwerts bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit; Schätzung des Gebührenstreitwerts
- Judicialis
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Gegenstandswert bei Streit über Person des Wahlvorstandes - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 16.12.2004 - 1 BV 130/04
- LAG Köln, 10.06.2005 - 9 Ta 34/05
Papierfundstellen
- NZA-RR 2006, 383
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Köln, 04.06.2007 - 9 Ta 104/07
Streitwert; Beschlussverfahren; Beteiligungsrechte
Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es neben der Bedeutung der Angelegenheit auch auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommt (vgl. LAG Köln, Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - 3 Ta 180/03 - und vom 10. Juni 2005 - 9 Ta 34/05 - Schwab/Weth/Vollstädgt, ArbGG, § 12 Rdn. 220). - LAG Köln, 04.07.2006 - 9 (7) Ta 270/06
Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch
Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist von EUR 4.000,00 auszugehen, nach der Lage des Falles aber der Gegenstandswert auch niedriger oder höher anzusetzen, wobei insbesondere auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen ist (vgl. LAG Köln, Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - 3 Ta 180/03 - und vom 10. Juni 2005 - 9 Ta 34/05 - Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn. 220). - LAG Köln, 06.03.2007 - 9 Ta 480/06
Streitwert; Beschlussverfahren; Zuständigkeitsstreit; Betriebsvereinbarung über …
Innerhalb des nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es neben der Bedeutung der Angelegenheit auch auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommt (vgl. LAG Köln, Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - 3 Ta 180/03 - und vom 10. Juni 2005 - 9 Ta 34/05 - Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn. 220). - LAG Köln, 02.09.2011 - 9 Ta 263/11
Streitwert; Beschlussverfahren; Dienstfahrzeuggestellung
Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es neben der Bedeutung der Angelegenheit auch auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommt (vgl. LAG Köln, Beschlüsse vom 31. Juli 2004 - 3 Ta 180/03 -, vom 10. Juni 2005 - 9 Ta 34/05 - …und vom 16. Julli 2008 - 9 Ta 192/08 - Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rdn. 220).
Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 19.04.2005 - 9 Ta 34/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Geltendmachung eines Mitbestimmungsrechts durch den Betriebsrat
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 99 BetrVG; 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 GVG
Rechtsweg - Betriebsratsantrag - Mitbestimmungsrecht - zugewiesene Beamte - Judicialis
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; ; ArbGG § 48 Abs. 1; ; ArbGG § 80 Abs. 3; ; BetrVG § 99; ; GVG § 17a Abs. 4
- rechtsportal.de
Zulässigkeit des Rechtswegs
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- docplayer.org (Leitsatz)
Beschlussverfahren, Zulässigkeit des Rechtswegs, conditio sine qua non
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 24.11.2004 - 2 BV 105/04
- LAG Nürnberg, 19.04.2005 - 9 Ta 34/05
Papierfundstellen
- NZA-RR 2005, 655
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 26.06.1996 - 1 AZB 2/96
Voraussetzungen für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für …
Auszug aus LAG Nürnberg, 19.04.2005 - 9 Ta 34/05
Das Bundesarbeitgericht hat mit Beschluss vom 26.06.1996 (1 AZB 2/96 - n.v.) klargestellt, dass es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz i.S.d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG immer schon dann handelt, wenn der Betriebsrat ein Beteiligungsrecht aus dem Betriebsverfassungsgesetz für sich in Anspruch nimmt.