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   LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21   

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https://dejure.org/2022,24526
LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21 (https://dejure.org/2022,24526)
LAG Köln, Entscheidung vom 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21 (https://dejure.org/2022,24526)
LAG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 2022 - 9 TaBV 52/21 (https://dejure.org/2022,24526)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 253 ZPO, § 308 ZPO, § 30 BetrVG, § 40 BetrVG
    Antragsbindung im Beschlussverfahren - Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO - unzulässige Alternativanträge - Sachausstattung des Betriebsrats - Laptop

  • IWW

    § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 40 Abs. 2 BetrVG, § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 129 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 30 BetrVG, § 30 Abs. 2 BetrVG, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

  • JurPC

    Ausstattung des Betriebsrats mit einem Laptop II

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Verpflichtung einer Bereitstellung von Laptop und Beamer - Betriebsrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 ; ZPO § 308 ; BetrVG § 30 ; BetrVG § 40
    Antragsbindung im Beschlussverfahren; Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO ; unzulässige Alternativanträge; Sachausstattung des Betriebsrats; Laptop

  • rechtsportal.de

    ZPO § 253 ; ZPO § 308 ; BetrVG § 30 ; BetrVG § 40
    Antragsbindung im Beschlussverfahren; Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO ; unzulässige Alternativanträge; Sachausstattung des Betriebsrats; Laptop

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG Hessen, 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21

    Anspruch auf Tablet/Notebook eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an

    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Nachdem § 30 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 erheblich erweitert wurde und die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz unabhängig von einer pandemischen Lage zulässt, kann die Verweigerung eines Laptops für mobile Betriebsratsarbeit seitens des Arbeitgebers regelmäßig nicht mit der pauschalen Begründung verweigert werden, der Betriebsrat müsse seine Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte erbringen (im Anschluss an LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 34, juris).

    Da der Betriebsrat bei der Zurverfügungstellung von Sachmitteln nicht einen bestimmten Gerätetyp, sondern nur eine Ausstattung im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen kann, reicht es aus, das Gerät allgemein zu umschreiben und es sodann dem Arbeitgeber zu überlassen, welches Gerät er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 19, juris; Klose in: Hamacher, Antragslexikon ArbR, 3. Auflage 2019, Sachmittel und Büropersonal Rn. 3).

    Da § 30 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I, 1762) erheblich erweitert wurde und die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz nunmehr unabhängig von einer pandemischen Lage zulässt, trifft die Auffassung der Arbeitgeberin, die Betriebsratstätigkeit habe zwingend in ihrem Betrieb zu erfolgen, nicht zu (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 34, juris).

    Ob diese vom Arbeitgeber zu vergüten wäre, ist dabei eine andere Frage (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -,Rn. 36, juris).

    (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 40, juris).

    Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, welches Gerät er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 -, Rn. 19, juris).

  • ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21

    Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie

    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Insbesondere sieht das Gesetz keinen Vorrang von Präsenzsitzungen im Sinne der gleichzeitigen Anwesenheit aller Mitglieder an einem Ort vor (ArbG Köln, Beschluss vom 24. März 2021 - 18 BVGa 11/21 -, Rn. 26, juris).

    Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen (ArbG Köln, Beschluss vom 24. März 2021 - 18 BVGa 11/21 -, Rn. 27, juris).

    Angesichts dessen kann es sogar eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen, wenn die Arbeitgeberin wegen der Teilnahme an Betriebsratssitzungen von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt (vgl. ArbG Köln, Beschluss vom 24. März 2021 - 18 BVGa 11/21 -, Rn. 21, juris).

  • BAG, 09.06.1999 - 7 ABR 66/97

    Nutzung einer vorhandenen Telefonanlage durch den Betriebsrat

    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Für Sachmittel besteht keine Veranlassung, die Rechte des Betriebsrats zu beschränken und es dem Arbeitgeber zu überlassen, die Art des Sachmittels für die Geschäftsführung des Betriebsrats zu bestimmen (BAG, Beschluss vom 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 -, BAGE 92, 26-35, Rn. 27).

    Das Betriebsverfassungsgesetz billigt dem Arbeitgeber jedoch ein Auswahlrecht bei der Beschaffung dieses zu (BAG, Beschluss vom 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 -, BAGE 92, 26-35, Rn. 27).

  • ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 BV 208/20

    Ausstattung des Betriebsrats mit einem Laptop I

    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2021 - 14 BV 208/20 - werden zurückgewiesen.

    Der Betriebsrat beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2021,14 BV 208/20, abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Laptop des Typs Lenovo ThinkPad mit mindestens den erstinstanzlich bezeichneten Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Ansonsten wäre eine alternative Antragshäufung nur im Sinne eines einheitlichen Alternativantrags (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 6 AZR 411/97 -, Rn. 17, juris) zulässig, also wenn beide prozessualen Anträge das gleiche prozessuale Ziel verfolgen und nicht miteinander konkurrieren würden (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96 -, Rn. 9, juris).
  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird (BAG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 -, Rn. 14, juris) .
  • BGH, 28.09.1989 - IX ZR 180/88

    Zulässigkeit von Alternativanträgen

    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Rechtlich möglich wäre es nur, die einander ausschließenden Begehren als Haupt- und Hilfsantrag im Eventualverhältnis miteinander zu verbinden (BGH, Urteil vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88 -, Rn. 10, juris).
  • BAG, 17.12.1998 - 6 AZR 411/97
    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Ansonsten wäre eine alternative Antragshäufung nur im Sinne eines einheitlichen Alternativantrags (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 6 AZR 411/97 -, Rn. 17, juris) zulässig, also wenn beide prozessualen Anträge das gleiche prozessuale Ziel verfolgen und nicht miteinander konkurrieren würden (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96 -, Rn. 9, juris).
  • BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14

    Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 -, BAGE 155, 54-60, Rn. 16 - 17; BAG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 -, Rn. 20, juris; BAG, Beschluss vom 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 -, Rn. 9, juris).
  • BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 12/05

    Hinzuziehung eines Sachverständigen

    Auszug aus LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
    Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG, Beschluss vom 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 -, BAGE 116, 192-205, Rn. 13).
  • BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 23/11

    Internetzugang für Betriebsrat

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

  • BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 4/88

    Betriebsrat - Bewachungsunternehmen - Wachpersonal

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 63/87

    Anschlußrechtsbeschwerde - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 55/05

    Betriebsrat - Internetzugang

  • BAG, 08.11.1983 - 1 ABR 57/81

    Unterlassungsantrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.10.2020 - 26 TaBVGa 1281/20
  • LAG München, 07.12.2023 - 2 TaBV 31/23

    Betriebsratssitzung, Videokoferenz, Zurverfügungstellung der erforderlichen

    Diese stünden im Widerspruch zu den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 14.3.2022, Az. 16 TaBV 143/21, sowie des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.06.2022, Az. 9 TaBV 52/21, und hierdurch unterwerfe das Arbeitsgericht nicht die Frage des "wie" (Art und Umfang) der Erforderlichkeitsprüfung, sondern die Frage, "ob" eine Sitzung als Videokonferenz erforderlich sei, dem Prüfungsmaßstab.

    BetrVG gegeben hat (vgl. LAG Köln vom 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21 - Rn. 33, juris; LAG Hessen vom 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 25 ff., juris).

  • LAG Sachsen, 10.01.2023 - 2 TaBV 1/21

    Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach Neuwahl des Betriebsrats (Prinzip

    Die Kammer kann daher ausgehend vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ohne Verstoß gegen den auch im Beschlussverfahren geltenden § 308 Abs. 1 ZPO dieses Begehren der Entscheidung zugrunde legen (zur Geltung des § 308 ZPO im Beschlussverfahren auch ohne ausdrückliche Verweisung vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Juni 2022 - 9 TaBV 52/21, Rn. 118, juris; unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 4/88, BAGE 62, 100 -108, Rn. 19 - 20; BAG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87, BAGE 60, 311 -323, Rn. 32).
  • ArbG Köln, 10.01.2023 - 14 BV 208/20

    Das Laptop des Betriebsrats muss nicht fest montiert werden

    Das Landesarbeitsgericht Köln wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 24.06.2022 (Aktenzeichen - 9 TaBV 52/21 -) zurück; der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln ist mittlerweile rechtskräftig.
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